{"id":"bgbl2-1976-65-4","kind":"bgbl2","year":1976,"number":65,"date":"1976-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/65#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-65-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_65.pdf#page=4","order":4,"title":"Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Syrien über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1976-11-23T00:00:00Z","page":1948,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["1948                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmachung\ndes Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Syrien\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 23. November 1976\nIn Damaskus ist am 26. Januar 1976 ein Rahmen-\nabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Arabischen\nRepublik Syrien über Technische Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-\nnem Artikel 10 Abs. 1 am 26. Januar 1976 vorläufig\nund\nam 7. August 1976\nendgültig in Kraft getreten. Der gleichzeitig abge-\nschlossene Notenwechsel zu Artikel 6 Abs. 1 Buch-\nstabe c ist am selben Tage in Kraft getreten. Das\nAbkommen mit Note wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 23. November 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","Nr. 65-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1976                             1949\nRahmenabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Syrien\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland       die in ihrem Zuständigkeitsbereich angewandten Metho-\nden und Techniken zu geben. '\nund\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-\ndie Regierung der Arabischen Republik Syrien\nnimmt die Kosten für Transport und Versicberung der\ngleichermaßen bestrebt, zwischen beiden Ländern den    von ihr für die einzelnen Vorhaben gelieferten Gegen-\nAustausch von Sachverständigen, Forschern und Tedl.-       stände bis zum Projektstandort; ausgenommen sind die\nnikern in allen Gebieten der wirtschaftlichen und sozia-   Kosten für Lagerung in der Arabischen Republik Syrien.\nlen Entwicklung zu verstärken auf der Grundlage der\nGleichheit der gegenseitigen Interessen, der Nichtein-                              Artikel 3\nmischung in die inneren Angelegenheiten der anderen           (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland be-\nVertragspartei und der uneingeschränkten Wahrung der       müht sich,\nWürde und der Souveränität der beiden Länder, in dem\nWunsch, den allgemeinen Rahmen ihrer technischen Zu-       a} die Fortbildung von Fach- und Führungskräften sowie\nsammenarbeit festzulegen und deren Einzelheiten zu be-         von Wissenschaftlern der Arabischen Republik Syrien\nstimmen -                                                      in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem an-\nderen Lande zu fördern;\nsind wie folgt übereingekommen:                        b) Staatsangehörigen der Arabischen Republik Syrien\nAus- und Fortbildungsmöglichkeiten in der Bundes-\nArtikel 1                             republik Deutschland oder in Einrichtungen, die im\nRahmen der deutschen Technischen Hilfe gefördert\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, auf der\nwerden, zu vermitteln.\nGrundlage dieses Abkommens zusammenzuarbeiten und\nsich gegenseitig zu unterstützen.                             (2) Die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen\n(2) Sie können Ubereinkünfte über einzelne Vorhaben    Maßnahmen, insbesondere die Aufnahme von Bewerbern\nder Technischen Zusammenarbeit schließen.                  in die Förderung, bleibt besonderen Vereinbarungen vor-\nbehalten.\nArtikel 2                            (3) Die Regierung der Arabischen Republik Syrien er-\nkennt die von syrischen Staatsangehörigen in der Bun-\n(1) Die Obereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 können   desrepublik Deutschland abgelegten Prüfungen entspre-\nvorsehen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-    chend ihrem fachlichen Niveau an. Sie eröffnet diesen\nland auf ihre Kosten                                       Personen ihrer Ausbildung gemäße Anstellungs- und Auf-\na) die Errichtung von Ausbildungs-, Beratungs- und son-    stiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen.\nstigen Einrichtungen in der Arabischen Republik Sy-\nrien durch Entsendung von Lehrern und Fachkräften                              Artikel 4\nund die Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen\nDie Regierung der Arabischen Republik Syrien\nfördert;\nb) Sachverständige mit Studien für einzelne Vorhaben       a) stellt für die in der Arabischen Republik Syrien durch-\nbetraut;                 ·                                zuführenden Vorhaben die erforderlichen Grundstücke\nund Gebäude zur Verfügung und richtet diese ein, so-\nc) Sachverständige für besondere Aufgaben in die Arabi-        weit nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nsche Republik Syrien entsendet und ihnen ihre Berufs-     land die Einrichtung liefert;\nausrüstung stellt.\nb) ist bei der Beschaffung von Wohnungen für die Fach-\n(2) Die Vertragsparteien werden                            kräfte und ihre Angehörigen behilflich;\na) die Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern auf dem      c) befreit die auf Anordnung der Regierung der Bundes-\nGebiet der Erziehung und Bildung unterstützen;           republik Deutschland für die einzelnen Vorhaben ge-\nb) die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrich-          lieferten Gegenstände von allen Hafen-, Einfuhr- und\ntungen in beiden Ländern durch Entsendung oder Ver-      Ausfuhrabgaben. Eine Einfuhrgenehmigung wird von\nmittlung von wissenschaftlichem sowie technischem         den zuständigen Behörden für diese Gegenstände auch\nPersonal und durch Bereitstellung von Ausrüstungs-       dann ausgestellt, wenn ihre Einfuhr verboten oder ge-\ngegenständen fördern.                                     sperrt ist;\n(3) Das gesamte von der Regierung der Bundesrepublik   d) trägt nach einem zu vereinbarenden Plan die Betriebs-\nDeutschland entsandte Personal wird im folgenden als            und Instandhaltungskosten für die Vorhaben;\n,, Fachkräfte\" bezeichnet.                                 e) stellt auf ihre Kosten das jeweils erforderliche Fach-\n(4) Die zuständigen Behörden der Arabischen Republik        und Hilfspersonal der Arabischen Republik Syrien;\nSyrien benennen die Techniker, die mit den von der Re-      f) sorgt dafür, daß die entsandten Fachkräfte nach an-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland entsandten Fach-         gemessener Zeit durch geeignete Fachkräfte der Ara-\nkräften zusammenarbeiten sollen. Diese Fachkräfte wer-         bischen Republik Syrien ersetzt werden. Soweit diese\nden sich bei der Durchführung ihres Auftrags bemühen,           Fachkräfte in der Bundesrepublik Deutschland oder in\nihren Mitarbeitern alle zweckmäßigen Informationen über         einem anderen Lande ausgebildet werden, benennt sie","1950                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nrechtzeitig unter Beteiligung des. zuständigen Ministe-     (2) a) Absatz 1, Buchstabe a bis c gilt nach Maßgabe\nriums und der deutschen Auslandsvertretung oder von       des deutschen Rechts auch für Personen, die von der\ndieser benannter Personen genügend Bewerber für          Regierung der Arabischen Republik Syrien auf Kosten\ndiese Ausbildung und trägt die Kosten für deren Hin-     der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Rah-\nund Rückreise. Sie benennt nur solche Bewerber, die       men dieses Abkommens in die Bundesrepublik Deutsch-\nsich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer        land entsandt werden.\nRückkehr für mindestens 5 Jahre an dem jeweiligen\nb) Für die im Rahmen dieses Abkommens in die\nVorhaben zu arbeiten. Sie wird für die ausbildungs-\nBundesrepublik Deutschland. entsandten Personen schließt\ngerechte Einstufung und angemessene Bezahlung die-\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine Haft-\nser Fachkräfte sorgen;\npflichtversicherung ab.\ng) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Ab-\nkommens befaßten Behörden und Organisationen                (3) Die Staatsangehörigen beider Vertragsparteien, die\nrechtzeitig und umfassend über den Inhalt dieses Ab-     sich auf Grund dieses Abkommens im Hoheitsgebiet der\nkommens unterrichtet werden.                             anderen Vertragspartei befinden, sind gehalten, die in\ndiesem Hoheitsgebiet geltenden Rechtsvorschriften zu\nbeachten. Die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung in\nArtikel 5                           beiden Ländern erfolgt in Ubereinstimmung mit den je-\n(1)   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland         weiligen nationalen Gesetzen für die Dauer ihres Auf-\nsorgt dafür, daß in die Dienst- oder Arbeitsverträge ent-    trags.\nsandter Fachkräfte Verpflichtungen aufgenommen wer-\nArtikel 7\nden, wonach die Fachkräfte gehalten sind,\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit           Die Regierung der Arabischen Republik Syrien\ngetroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in         a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundes-\nArtikel 55 der Charta der Vereinten Nationen fest-           republik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Lei-\ngelegten Ziele beizutragen,                                  stungen im Rahmen dieses Abkommens gezahlte Ver-\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Arabi-          gütungen keine Steuern oder sonstigen Abgaben;\nschen Republik Syrien einzumischen,                          das gleiche gilt für an Bau- und Consulting-Firmen\nc) die Gesetze der Arabischen Republik Syrien zu be-             gezahlte Vergütungen;\nfolgen und Sitten und Gebräuche des Landes zu            b) gestattet den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) ge-\nachten,                                                      nannten Personen während der Dauer ihres Aufent-\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit           halts die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr zum\nder sie beauftragt sind, auszuführen und                     eigenen Gebrauch bestimmter Medikamente, beson-\ne) mit den amtlichen Stellen der Arabischen Republik             derer Lebensmittel und Gegenstände; dazu gehören\nSyrien vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.                    je Haushalt auch ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank,\neine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd,\n(2)   Wünscht die Regierung der Arabischen Republik            ein Rundfunkgerät, ein Fernsehgerät, ein Platten-\nSyrien die Rückberufung einer Fachkraft aus Syrien im            spieler, ein Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte so-\nInteresse der partnerschaftlichen Zusammenarbeit, so             wie je Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein\nwird sie frühzeitig Verbindung mit der deutschen Aus-            Ventilator und eine Foto- und Kinoausstattung; die\nlandsvertretung aufnehmen und die Gründe für ihren               abgaben- und kautionsfreie Einfuhr von Ersatzgegen-\nWunsch darlegen. In gleicher Weise wird die Regierung            ständen ist ebenfalls gestattet, wenn die im Zusam-\nder Bundesrepublik Deutschland, wenn sie eine Fachkraft          menhang mit der Einreise eingeführten Gegenstände\nvon sich aus zurückberuft, möglichst frühzeitig Verbin-          unbrauchbar geworden oder abhanden gekommen\ndung mit der Regierung der Arabischen Republik Syrien            sind; der Wiederverkauf dieser Gegenstände in Syrien\naufnehmen. In beiden Fällen werden die Regierungen               unterliegt den geltenden Rechtsvorschriften. Diese Be-\nvertrauensvoll zusammenarbeiten, um die Schwierigkei-            freiungen können den betreffenden Personen jedoch\nten, die durch die Rückberufung einer Fachkraft ent-             nicht im gleich_en Umfang gewährt werden wie den\nstehen können, im Interesse aller Betroffenen zu über-           Mitgliedern des in der Arabischen Republik Syrien\nwinden. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland              akkreditierten Diplomatischen Korps.\nwird eine abberufene Fachkraft so früh wie möglich\nersetzen.\nArtikel 8\nArtikel 6\nDieses Abkommen gilt auch für entsandte Fachkräfte,\n( 1) Die Regierung der Arabischen Republik Syrien wird     die bei seinem Inkrafttreten bereits im Rahmen der Tech-\nnach Maßgabe ihrer Gesetze                                   nischen Zusammenarbeit der Vertragsparteien tätig sind;\na) für den vollen Schutz der Person und des Eigentu·ms       das gleiche gilt für die übrigen in Artikel 6 Absatz 1\nder entsandten Fachkräfte und ihrer Familienmitglie-     Buchstabe a) genannten Personen.\nder sorgen; das gleiche gilt für die zu ihrem Haus-\nstand gehörenden Personen, soweit es sich nicht um                               Artikel 9\nStaatsangehörige der Arabischen Republik Syrien\nhandelt;                                                    Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nb) den unter Buchstabe a) genannten Personen in Zeiten\ngegenüber der Regierung der Arabischen Republik Syrien\ninternationaler Krisen alle erforderliche Hilfe für ihre\ninnerhalb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten\n_Heimschaffung gewähren;\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nc) den unter Buchstabe a) genannten Personen auf Ver-\nlangen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin jedem Fall die ungehinderte Ausreise gestatten;                               Artikel 10\nd) für Schäden, die die Fachkräfte bei der Durchführung         (1) Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung\nihrer Aufgaben einem Dritten ungewollt zufügen, haf-    vorläufig in Kraft. Es tritt endgültig in Kraft, nachdem\nten.                                                    die Regierung der Arabischen Republik Syrien der Re-","Nr. 65-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1976                                   1951\ngierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert hat,         der Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des je-\ndaß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-       weiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\ntreten des Abkommens in der Arabischen Republik Syrien             (3) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine\nerfüllt sind.                                                   Bestimmungen für die bereits vereinbarten Vorhaben der\n(2) Das Abkommen gilt für fünf Jahre und verlängert          Technischen Zusammenarbeit bis zu deren Abschluß wei-\nsich danach jeweils um ein Jahr, es sei denn, daß eine          ter.\nGESCHEHEN zu Damaskus am 26. Januar 1976 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen\nWortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nUlrich v. R h a m m\nFür die Regierung\nder Arabischen Republik Syrien\nlssam Hel o u\nDer Botschafter\nder\nBundesrepublik Deutschland\nDamaskus, den 26. Januar 1976\nBetr.: Rahmenabkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nArabischen Republik Syrien über technische Zu-\nsammenarbeit;\nNotenwechsel betreffend Art. 6 (1) (c)\nExzellenz,\nich beziehe mich auf das heute unterzeichnete Rahmen-        daß den im Rahmen des oben erwähnten Abkommens in\nabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik              die Arabische Republik Syrien entsandten Fachkräften\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik           die jederzeitige freie Ausreise ermöglicht wird. Die Re-\nSyrien über technische Zusammenarbeit und beehre mich,          gierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt ihrer-\nIhnen folgende Vereinbarung über die Anwendung von              seits, daß sie für die Einhaltung der im erwähnten Ab-\nArt. 6 (1) (c) des erwähnten Abkommens vorzuschlagen:           kommen übernommenen Verpflichtungen Sorge tragen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht            wird.\nunter Bezugnahme auf die in Bonn am 21. April 1975 ge-            Falls sich die Regierung der Arabischen Republik\nführten Verhandlungen über den Abschluß eines Rah-              Syrien mit den oben angegebenen Vorschlägen einver-\nmenabkommens zwischen unseren beiden Regierungen                standen erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nüber technische Zusammenarbeit sowie unter Bezug auf            ständnis ausdrückende Note Eurer Exzellenz eine Ver-\ndie Erklärung der Regierung der Arabischen Republik             einbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden,\nSyrien gegenüber der Botschaft der Bundesrepublik               die gemäß Art. 10 des oben erwähnten Abkommens in\nDeutschland in Damaskus vom 2. August 1975 davon aus,           Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner\nausgezeichneten Hochachtung.\nUlrich v o n R h a m m\nSeiner Exzellenz                                                                        Botschafter\nIng. lssam El-Helou                                                                         der\nVizeminister der Staatlichen Planungskommission                                 Bundesrepublik Deutschland\nder Arabischen Republik Syrien                                                            in der\nDamaskus                                                                        Arabischen Republik Syrien"]}