{"id":"bgbl2-1976-64-4","kind":"bgbl2","year":1976,"number":64,"date":"1976-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/64#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-64-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_64.pdf#page=5","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Australien über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit","law_date":"1976-11-18T00:00:00Z","page":1941,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1976                            1941\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Australien\nüber wissenschaftlidt-technologische Zusammenarbeit\nVom 18. November 1976\nIn Canberra ist am 24. August 1976 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Australien über\nwissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit un-\nterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 12 Abs. 1\nam 25. Oktober 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 18. November 1976\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nMatthöfer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Australien\nüber wissenschaftlich-technol ogis ehe Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                 Artikel 2\nund                               (1) Die Vertragsparteien bestimmen gemeinsam die\nGebiete, auf die sich die wissenschaftliche und techno-\ndie Regierung von Australien\nlogische Zusammenarbeit erstrecken soll, und die Mittel\n-    im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet -          und Wege für die Förderung und Durchführung dieser\nZusammenarbeit.\nvon dem Wunsch geleitet, die zwischen ihren beiden\nLändern bestehenden engen und freundschaftlichen Be-           (2) Die Vertragsparteien können Kooperationsstellen\nziehungen zu stärken,                                        benennen, um bestimmte Kooperationsprogramme und\n-vorhaben auf den nach Absatz 1 bestimmten Gebieten\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses, alle Be-\ndurchzuführen.\nreiche der wissenschaftlichen und technologischen\nZusammenarbeit zwischen beiden Ländern für friedliche          (3) Die Vertragsparteien oder die zuständigen Koope-\nZwecke und zum beiderseitigen Nutzen zu fördern,             rationsstellen können besondere Durchführungsverein-\nbarungen schließen, in denen die Bedingungen der ein-\n'in dem Wunsch, gemeinsam an der Schaffung zusätz-        zelnen Kooperationsprogramme oder -vorhaben, die an-\nlicher Möglichkeiten für den Austausch von Gedanken,         zuwendenden Verfahren, die finanziellen Regelungen und\nFertigkeiten und Verfahrensweisen mitzuwirken und bei        andere einschlägige Fragen geregelt werden.\nProblemen von gemeinsamem Interesse zusammenzuar-\nbeiten,\nArtikel 3\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer solchen\nZusammenarbeit für die Lebensqualität und den wirt-            Die Vertragsparteien konsultieren einander von Zeit\nschaftlichen Wohlstand der Bevölkerung ihrer beiden          zu Zeit, um die Durchführung dieses Abkommens zu\nLänder erwachsen können -                                    überprüfen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                 Artikel 4\nJede Vertragspartei oder - auf Grund einer besonde-\nArtikel 1                           ren Durchführungsvereinbarung - die benannte Koope-\nDie Vertragsparteien erleichtern und fördern die wis-    rationsstelle trägt im Einklang mit ihren einschläg-igen\nsenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zu          Finanz- und Haushaltsverfahren und vorbehaltlich der\nfriedlichen Zwecken zwischen zivilen Stellen und Organi-     Verfügbarkeit von Mitteln die Kosten ihrer Verpflichtun-\nsationen im öffentlichen und privaten Bereich jedes Lan-     gen auf Grund von Kooperationsprogrammen oder -vor-\ndes.                                                         haben, soweit keine anderen Abmachungen getroffen","1942                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nwerden. Soweit die beiden Vertragsparteien oder die be-                              Artikel 8\nnannten Kooperationsstellen nichts anderes bestimmen,\nJede Vertragspartei erleichtert im Einklang mit ihren\nwerden die aus Besuchen und Austausch entstehenden\nGesetzen und sonstigen Vorschriften die Einreise von\nKosten von der entsendenden Vertragspartei oder der\nStaatsangehörigen der anderen Vertragspartei und deren\nbenannten Kooperationsstelle getragen.\nFamilien in ihr Hoheitsgebiet und den Aufenthalt dort\nzur Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Ab-\nArtikel 5                             kommens.\nVorbehaltlich der Zustimmung beider Vertragsparteien                              Artikel 9\nkönnen sich zivile Stellen und Organisationen dritter           Die Bestimmung von Gebieten, auf denen die wissen-\nLänder an bestimmten Kooperationsprogrammen oder             schaftliche und technologische Zusammenarbeit nach\n-vorhaben beteiligen.                                        Artikel 2 stattfinden kann, durch die Vertragsparteien\nArtikel 6                             läßt andere im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses\nAbkommens bestehende oder später geschlossene Uber-\n(1) Der Austausch von Informationen auf den unter         einkünfte unberührt.\ndieses Abkommen fallenden Gebieten kann zwischen\nden Vertragsparteien selbst oder zwischen den von ihnen                              Artikel 10\nbenannten Kooperationsstellen stattfinden.                      Mitteilungen zwischen den Vertragsparteien über\n(2) Soweit die Vertragsparteien oder die von ihnen        Grundsatzfragen, die sich aus diesem Abkommen er-\nbenannten Kooperationsstellen nichts anderes bestim-         geben, erfolgen auf diplomatischem Weg. Die benannten\nmen, werden wissenschaftliche Informationen, die sich        Kooperationsstellen können unmittelbar miteinander ver-\naus Kooperationsvorhaben oder -programmen nach Ar-           kehren.\ntikel 2 ergeben, der internationalen wissenschaftlichen                              Artikel 11\nWelt auf den üblichen Wegen und im Einklang mit den             Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so-\nnormalen Verfahren jeder Vertragspartei oder der von         fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nihnen für die besondere Tätigkeit benannten Koopera-         land gegenüber der Regierung von Australien innerhalb\ntionsstelle zugänglich gemacht.                              von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\n(3) Unter bestimmten Umständen können von den              eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nVertragsparteien oder den Kooperationsstellen andere\nBedingungen und Verfahren für den Austausch von In-                                  Artikel 12\nformationen einschließlich der Begrenzung oder des\nAusschlusses der Weitergabe an Dritte vereinbart wer-           (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an\nden. Diese Bedingungen und Verfahren werden in be-           dem jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei\nsonderen Durchführungsvereinbarungen nach Artikel 2          notifiziert, daß ihre verfassungsrechtlichen und sonstigen\nAbsatz 3 festgelegt.                                         Erfordernisse für das Inkrafttreten des Abkommens er-\nfüllt sind.\nArtikel 7                               (2) Das Abkommen gilt zunächst für fünf Jahre; danach\nbleibt es so lange in Kraft, bis eine Vertragspartei der\nDie Ubermittlung von Informationen und die Bereit-\nanderen schriftlich ihre Absicht notifiziert hat, das Ab-\nstellung von Material und Ausrüstungen im Rahmen\nkommen außer Kraft zu setzen. In diesem Fall tritt das\ndieses Abkommens oder der nach Artikel 2 geschlosse-\nAbkommen sechs Monate nach Eingang dieser Notifi-\nnen besonderen Durchführungsvereinbarungen begrün-\nkation außer Kraft.\nden keinerlei Haftung zwischen den Vertragsparteien\nbezüglich der Richtigkeit der übermittelten Informationen        (3) Tritt das Abkommen außer Kraft, so gelten seine\noder der Eignung der bereitgestellten . Gegenstände für       Bestimmungen für noch nicht beendete besondere\neine bestimmte Verwendung, soweit nichts anderes ver-         Durchführungsvereinbarungen weiter, die während der\neinbart wurde.                                                Geltungsdauer des Abkommens geschlossen worden sind.\nZU URKUND dessen haben die hierzu von ihren Re-\ngierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Ab-\nkommen unterschrieben.\nGESCHEHEN zu CANBERRA am 24. August 1976 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Blomeyer\nFür die Regierung von Australien\nWebster"]}