{"id":"bgbl2-1976-64-3","kind":"bgbl2","year":1976,"number":64,"date":"1976-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/64#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-64-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_64.pdf#page=3","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Kapitalhilfe","law_date":"1976-11-15T00:00:00Z","page":1939,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 64 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1976                            1939\nArtikel 3                                                   Artikel 5\nDie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen      besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei      hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nAbschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten         der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nVerträge in Mauretanien erhoben werden.                       werden.\nArtikel 6\nArtikel 4                               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDie Regierung der Islamischen Republik Mduretanien         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nüberläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung erge-        fur das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nbenden Transporten von Personen und Gütern im See-            Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die           der Islamischen Republik Mauretanien innerhalb von\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-         drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der          gegenteilige Erklärung abgibt.\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nArtikel 7\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nligung     dieser   Verkehrsunternehmen      erforderlichen     Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nGenehmigungen.                                                in Kraft.\nGESCHEHEN zu Nouakchott am 24. September 1976 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nv. Magnus\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nKane A b r a h i m a\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Kapitalhilfe\nVom 15. November 1976\nIn Nouakchott ist am 4. Oktober 1976 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Islamischen\nRepublik Mauretanien über Kapitalhilfe unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Ar-\ntikel 8\nam 4. Oktober 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 15. November 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","1940                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          lungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlich-\nkeiten der Darlehensnehmer auf Grund der nach Absatz 1\nund\nabzuschließenden Verträge garantieren.\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-                                Artikel 3\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und              Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nder Islamischen Republik Mauretanien,                        stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nAbschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\nVerträge in Mauretanien erhoben werden.\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser                                    Artikel 4\nBeziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-    überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung erge-\nwicklung in Mauretanien beizutragen,                         benden Transporten von Personen und Gütern im See-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nsind wie folgt übereingekommen:                           freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\nArtikel 1                            tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland          erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nermöglicht es der Regierung der Islamischen Republik         ligung     dieser  Verkehrsunternehmen     erforderlichen\nMauretanien oder anderen von beiden Regierungen              Genehmigungen.\ngemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der                                   Artikel 5\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nVorhaben landwirtschaftliche Entwicklung in der Tagant-\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nRegion und Molkereianlage Nouakchott, wenn nach Prü-\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\nchendes festgelegt wird.\nDarlehen bis zu insgesamt 12 Millionen Deutsche Mark\n(in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark) aufzuneh-                                 Artikel 6\nmen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im       besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-          hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nblik Deutschland und der Regierung der Islamischen           der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nRepublik Mauretanien durch andere Vorhaben ersetzt           werden.\nwerden.                                                                              Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 2\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-       für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die           Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nzwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt          der Islamischen Republik Mauretanien innerhalb von\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in       drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-          gegenteilige Erklärung abgibt.\nschriften unterliegen.\nArtikel 8\n(2) Die Regierung der Islamischen Republik Maureta-\nnien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-        in Kraft.\nGESCHEHEN zu Nouakchott am 4. Oktober 1976 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nv. Magnus\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nAhmed Ould M e n n e v a"]}