{"id":"bgbl2-1976-64-2","kind":"bgbl2","year":1976,"number":64,"date":"1976-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/64#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-64-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_64.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Kapitalhilfe","law_date":"1976-11-15T00:00:00Z","page":1938,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1938                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Kapitalhilfe\nVom 15. November 1976\nIn Nouakchott ist am 24. September 1976 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Islamischen\nRepublik Mauretanien über Kapitalhilfe unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Ar-\ntikel 7\nam 24. September 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 15. November 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         Kreditanstalt für Wiederaufbau Frankfurt/Main, für die\nFinanzierung der Devisenkosten aus dem Bezug von\nund\ntechnischer Ausrüstung zur Deckung des laufenden not-\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien      wendigen zivilen Bedarfs, ein Darlehen bis zu 8 000 000\nDM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark) aufzu-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nnehmen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und          stungen handeln, für die die Lieferverträge oder Lei-\nder Islamischen Republik Mauretanien,\nstungsverträge nach Inkrafttreten des nach Artikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen     &bzuschließenden Darlehensvertrages abgeschlossen wor-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der         den sind.\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser            (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\nBeziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,             gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nwicklung in Mauretanien beizutragen,\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nsind wie folgt übereingekommen:                          ten unterliegen.\n(2) Die Regierung der Islamischen Republik Maureta-\nArtikel 1                           nien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-      gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-\nlicht es der Regierung der Islamischen Republik Maure-      lungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlich-\ntanien oder einem anderen von beiden Regierungen            keiten des Darlehensnehmers auf Grund der nach\ngemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer, bei der           Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren."]}