{"id":"bgbl2-1976-64-1","kind":"bgbl2","year":1976,"number":64,"date":"1976-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/64#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_64.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 17/76 - Zweite Erhöhung des Zollkontingents 1976 für Bananen)","law_date":"1976-12-06T00:00:00Z","page":1937,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1937\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998 A\n1976               Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 1976                                                                                                                     Nr. 64\nTag                                                                            In ha lt                                                                                       Seite\n6, 12. 76 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 17/76 - Zweite Erhöhung\ndes Zollkontingents 1976 für Bananen) ...... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1937\n15. 11. 76 Bekanntmadiung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Kapitalhilfe . . . . . . . .                                                                          1938\n15. 11. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Kapitalhilfe . . . . . . . .                                                                          1939\n18, 11. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Australien über wissenschaftlich-technologische Zusammen-\narbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1941\n27. 11. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichte-\nrung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        1943\nVerordnung\nzur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr. 17/76 - Zweite Erhöhung des Zollkontingents 1976 für Bananen)\nVom 6. Dezember 1976\nAuf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert\ndurch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Zoll-\ngesetzes vom 18. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 701),\nverordnet die Bundesregierung:\n§ 1\nIm Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968 II\nS. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird mit\nWirkung vom 1. Januar 1976 im Anhang Zollkon-\ntingente/2 in der Bestimmung zu Tarifstelle 08.01 B\n(Bananen usw.) in der Spalte 2 (Warenbezeichnung)\ndie Mengenangabe „497 000 t\" ersetzt durch\n,,607 000 t\".\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nauch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkündung 'in Kraft.\nBonn, den 6. Dezember 1976\nDer Bundeskanzl_er\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}