{"id":"bgbl2-1976-63-2","kind":"bgbl2","year":1976,"number":63,"date":"1976-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/63#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-63-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_63.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Kapitalhilfe","law_date":"1976-11-15T00:00:00Z","page":1932,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1932                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Kapitalhilfe\nVom 15. November 1976\nIn Amman ist am 19. September 1976 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung des Haschemi-\ntischen Königreichs Jordanien über Kapitalhilfe\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 6\nam 19. September 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. November 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 63 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1976                                 1933\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemi tischen Königreichs Jordanien\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs\nund                                 Jordanien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist,\nwird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,        Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbind-\nlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der nach\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\nAbsatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nHaschemitischen Königi;eich Jordanien,\nArtikel 3\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der                Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                 danien stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-          frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   erwähnten Verträge in Jordanien erhoben werden.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung im Haschemitischen Königreich Jordanien bei-                                   Artikel 4\nzutragen,                                                          Die Regierung des Haschemitischen Königreichs J or-\nsind unter Bezugnahme auf den am 5. Juni 1976 in             danien überläßt bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nAmman geäußerten Wunsch der jordanischen Regierung              rung ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nwie folgt übereingekommen:                                      im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nArtikel 1                              trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungs-\nlicht es der Regierung des Haschemitischen Königreichs          bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nJordanien oder einem anderen von beiden Regierungen             ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ngemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer, bei der               dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für          gungen.\ndie Finanzierung von Consultingleistungen für den Hafen                                 Artikel 5\nAqaba (in Ergänzung des Darlehens vom 16. November\n1972 zur Finanzierung von Ausrüstungsgütern für den                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nHafen Aqaba), ein Darlehen bis zu 1,5 Mio DM (in Wor-           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nten: eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark)             das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\naufzunehmen.                                                    republik Deutschland gegenüber der Regierung des\nArtikel 2                              Haschemitischen Königreichs Jordanien innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-            gegenteilige Erklärung abgibt.\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt\nArtikel 6\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nschriften unterliegen.                                           in Kraft.\nGESCHEHEN zu Amman, am 19. September 1976 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n· Für die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nPeter D a s s e 1\nFür die Regierung\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien\nHanna Odeh"]}