{"id":"bgbl2-1976-62-2","kind":"bgbl2","year":1976,"number":62,"date":"1976-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/62#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-62-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_62.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Gambia über Kapitalhilfe","law_date":"1976-10-15T00:00:00Z","page":1906,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1906                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nProtokoll\nDer königlich norwegische Industrieminister, Bjartmar       menden Wirtschaftskreise teilnehmen. Der Ausschuß\nGjerde, und der Bundesminister für Wirtschaft der Bun-        wird Kontakte und Gespräche zwischen den in Betracht\ndesrepublik Deutschland, Dr. Hans Friderichs, haben bei       kommenden Wirtschaftszweigen und Unternehmen zur\nihrem Zusammentreffen in Oslo am 19. August 1976 den          Untersuchung der konkreten Möglichkeiten der Zusam-\nWunsch ihrer Regierungen bekräftigt, die Zusammen-            menarbeit in bestimmten Bereichen ermutigen und för-\narbeit zwischen dem Königreich Norwegen und der               dern und, soweit zweckmäßig, Arbeitsgruppen einsetzen ..\nBundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Indu-           Der Ausschuß koordiniert die Untersuchungen und wird\nstrie und der Energie zu erweitern. Sie sind der Auffas-      spätestens bis zum 31. März 1977 einen Bericht über das\nsung, daß die Wirtschaftsstruktur beider Länder und die       Ergebnis der Untersuchungen vorlegen.\nspeziellen Möglichkeiten, die sich aus den Energievor-\nkommen Norwegens ergeben, zahlreiche und gute An-                Als Bereiche, in denen eine Zusammenarbeit Interesse\nknüpfungspunkte für eine Zusammenarbeit auf breiter           finden könnte, sind u. a. genannt worden\nund langfristiger Basis zwischen Unternehmen beider           -    Exploration und Produktion von Kohlenwasserstoffen\nLänder bieten.\n-    Verarbeitung und Vertrieb von Mineralölprodukten\nDie Minister sind übereingekommen, so schnell wie          -    Transport und Anlandung von Erdgas\nß!Öglich zu klären, welche konkreten, schnell zu reali-\nsierenden Möglichkeiten für eine derartige Zusammen-          -    Petrochemie\narbeit bestehen und auf welche Weise die Regierungen          -    Maschinenbau und Metallverarbeitung (u. a. Alumi-\nzu einer fruchtbaren Zusammenarbeit zwischen den                   nium, Eisen und Stahl)\nUnternehmen beider Länder beitragen können.                   -    Elektroindustrie.\nZu diesem Zwecke setzen sie einen gemeinsamen Aus-            Dieses Protokoll gilt auch für das Land Berlin, sofern\nschuß ein, der aus Vertretern der Behörden unter Vor-          nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\nsitz der zuständigen Staatssekretäre des norwegischen          genüber der Regierung des Königreichs Norwegen inner-\nIndustrieministeriums und des BMWi besteht und an              halb von drei Monaten nach Unterzeichnung dieses\ndessen Sitzungen jeweils Vertreter der in Betracht kom-        Protokolls eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nOslo, den 19. August 1976\nHans F r i d e r i c h s\nBjartmar G j erde\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia\nüber Kapitalhilfe\nVom 15. Oktober 1976\nIn Banjul is t am 4. September 1976 ein Abkommen\n1\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Gam-\nbia über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 4. September 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 15. Oktober 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 62 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1976                                1907\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                 Artikel 4\nund                                  Die Regierung der Republik Gambia überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\ndie Regierung der Republik Gambia\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-        den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nder Regierung der Republik Gambia,                            die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen       schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der            für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               derlichen Genehmigungen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 5\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-        Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nwicklung in Gambia beizutragen,                               Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nsind wie folgt übereingekommen:                            auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nweichendes festgelegt wird.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                              Artikel 6\nlicht es der Regierung der Republik Gambia, bei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\ndas Vorhaben \\Vasserversorgung Banjul ein Darlehen            besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nbis zu DM 7,8 Mio (in Worten: sieben Millionen acht-          lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen.                    nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nsichtigt werden.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt            sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den           für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-        Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nschriften unterliegen.                                        der Republik Gambia innerhalb von drei Monaten nach\nArtikel 3                             Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nDie Regierung der Republik Gambia stellt die Kredit-\nanstalt für \\\\Tiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nArtikel 8\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nin der Republik Gambia erhoben werden.                        in Kraft.\nGESCHEHEN zu Banjul am 4. September 1976 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland\nA. Tö r ö k\nFür die Regierung der Republik Gambia\nA. B. N j i e"]}