{"id":"bgbl2-1976-60-5","kind":"bgbl2","year":1976,"number":60,"date":"1976-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/60#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-60-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_60.pdf#page=5","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die Internationale Patentklassifikation","law_date":"1976-10-21T00:00:00Z","page":1845,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 60 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1976.                            1845\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-        Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Nieder-\nland mit den in den Nummern 1 bis 6 enthaltenen Vor-       ländischen Botschaft mitzuteilen, daß sich die Regierung\nschlägen einverstanden er~lärt, werden diese Verbalnote    der Bundesrepublik Deutschland mit dem Vorschlag der\nund die das Einverständnis bestätigende Antwortnote         Regierung des Königreichs der Niederlande einverstanden\ndes Auswärtigen Amts ein Verwaltungsabkommen im            erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Königlich\nSinne des Artikels 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens         Niederländischen Botschaft vom 29. September 1976 -\nzum NATO-Truppenstatut zwischen der Regierung des          Nr. 9712 - und diese Antwortnote ein Verwaltungs-\nKönigreichs der Niederlande und der Regierung der Bun-     abkommen zum.NATO-Truppenstatut zwischen der Regie-\ndesrepublik Deutschland bilden.                            rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\ndes Königreichs der Niederlande.\nDie Königlich Niederländische Botschaft benutzt diesen      Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die König-\nAnlaß, das Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten     lich Niederländische Botschaft erneut seiner ausgezeich-\nHochachtung zu versichern.                                 neten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 29. September 1976                                Bonn, den 7. Oktober 1976\nL. s.                                                     L. s.\nAn das                                                     An die\nAuswärtige Amt                                             Königlich Niederländische Botschaft\n5300 Bonn\nBekanntmadlung\nüber den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens\nüber die Internationale Patentklassifikation\nVom 21. Oktober 1976\nDas am 24. März 1971 unterzeichnete Straßburger\nAbkommen über die Internationale Patentklassifika-\ntion (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 283) wird nach sei-\nnem Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b für\nJapan                          am 18. August 1977\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmadlung vom 21. Mai 1976 (Bundesgesetz-\nblatt II S. 646).\nBonn, den 21. Oktober 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}