{"id":"bgbl2-1976-60-4","kind":"bgbl2","year":1976,"number":60,"date":"1976-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/60#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-60-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_60.pdf#page=3","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-niederländischen Verwaltungsabkommens zu Artikel 71 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut über die Rechtsstellung der niederländischen Organisation \"Stichting Jeugdwerk West-Duitsland\"","law_date":"1976-10-21T00:00:00Z","page":1843,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 60 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1976         1843\nBekanntmadmng\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens\nüber die zivilredttliche Haftung für Ulverschmutzungsschäden\nVom 20. Oktober 1976\nDas Internationale Ubereinkommen vom 29. No-\nvember 1969 über die zivilrechtliche Haftung für OI-\nverschmutzungsschäden (Bundesgesetzbl. 1975 II\nS. 301) ist nach seinem Artikel XV für folgende\nStaaten in Kraft getreten:\nBahamas                         am      20. Oktober 1976\nGriechenland                    am 27. September 1976\nJapan                           am 1. September 1976\nJugoslawien                     am 16. September 1976\nNeuseeland                      am           26. Juli 1976\nTunesien                        am        2. August 1976\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. II\ns. 1279).\nBonn, den 20. Oktober 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h haue r\nBekanntmachung\ndes deutsch-niederländischen Verwaltungsabkommens\nzu Artikel 71 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nüber die Rechtsstellung der niederländischen Organisation\nnStichting Jeugdwerk West-Duitsland\"\nVom 21. Oktober 1976\nDurch Notenwechsel vom 29. September/7. Okto-\nber 1976 ist zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung des König-\nreichs der Niederlande nach Artikel 71 Abs. 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom\n3. August 1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183) ein\nVerwaltungsabkommen über die Rechtsstellung der\nniederländischen Organisation „Stichting Jeugdwerk\nWest-Duitsland\" geschlossen worden. Das Verwal-\ntungsabkommen ist nach Nummer 6\nam 8. Oktober 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 21. Oktober 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h h a u e r","1844                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAmbassade van het Koninkrijk der Nederlanden          Auswärtiges Amt\nAmbassade Royale                                             514-554.60/2 NLD\ndes Pays-Bas\n9712\nVerbalnote                                                  Verbalnote\nDie Königlich Niederländische Botschaft beehrt sich,\ndem Auswärtigen Amt folgendes mitzuteilen:\nUm für die Mitglieder der in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten niederländischen Streitkräfte\nsowie des zivilen Gefolges und ihren Angehörigen die\nFürsorge und damit die Aufrechterhaltung der Moral der          Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Empfang der\nTruppe zu fördern, schlägt die Regierung des Königreichs     Veroalnote der Königlich Niederländischen Botschaft vom\nder Niederlande der Regierung der Bundesrepublik             29. September 1976 - Nr. 9712 - zu bestätigen, mit\nDeutschland vor, ein Verwaltungsabkommen nach Arti-          welcher die Regierung des Königreichs der Niederlande\nkel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-           vorschlägt, ein Verwaltungsabkommen nach Artikel 71\npenstatut zu schließen, das folgenden Wortlaut haben         Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nsoll:                                                        zu schließen, das folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Der niederländischen Organisation „Stichting Jeugd-       1. Der niederländischen Organisation „Stichling Jeugd-\nwerk West-Duitsland\", einer Stiftung, die sich laut         werk West-Duitsland\", einer Stiftung, die sich laut\nihrer Statuten die Förderung der Jugend- und Jugend-        ihrer Statuten die Förderung der Jugend- und Jugend-\nlichenfürsorge für Kinder von Mitgliedern der in der        lichenfürsorge für Kinder von Mitgliedern der in der\nBundesrepublik Deutschland stationierten niederländi-       Bundesrepublik Deutschland stationierten niederländi-\nschen Streitkräfte zum Ziel gesetzt hat, wird dieselbe      schen Streitkräfte zum Ziel gesetzt hat, wird dieselbe\nBehandlung gewährt werden wie den Organisationen,           Behandlung gewährt werden wie den Organisationen,\ndie in Absatz 3 des sich auf Artikel 71 des Zusatz-         die in Absatz 3 des sich auf Artikel 71 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut beziehenden                abkommens zum NATO-Truppenstatut beziehenden\nAbschnitts des Unterzeichnungsprotokolls aufgeführt         Abschnitts des Unterzeidmungsprotokolls aufgeführt\nsind.                                                       sind.\n2. Die vorgenannte Organisation ist für die Befriedigung     2. Die vorgenannte Organisation ist für die Befriedigung\nder militärischen Bedürfnisse der in der Bundesrepublik     der militärischen Bedürfnisse der in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten niederländischen Streitkräfte     Deutschland stationierten niederländischen Streitkräfte\nerforderlich. Sie arbeitet nach den Richtlinien der nie-    erforderlich. Sie arbeitet nach den Richtlinien der nie-\nderländischen Truppe und untersteht deren Dienstauf-        derländischen Truppe und untersteht deren Dienstauf-\nsicht.                                                      sicht.\n3. Die ausschließlich im Dienst der „Stichting Jeugdwerk     3. Die ausschließlich im Dienst der „Stichling Jeugdwerk\nWest-Duitsland\" stehenden Bediensteten sind, unbe-          West-Duitsland\" stehenden Bediensteten sind, unbe-\nschadet des Artikels 71 Absatz 6 des Zusatzabkommens        schadet des Artikels 71 Absatz 6 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut, wie Mitglieder des zivilen          zum NATO-Truppenstatut, wie Mitglieder des zivilen\nGefolges und die Angehörigen dieser Bediensteten            Gefolges und die Angehörigen dieser Bediensteten\nwie Angehörige von Mitgliedern des zivilen Gefolges         wie Angehörige von Mitgliedern des zivilen Gefolges\nanzusehen und zu behandeln.                                 anzusehen und zu -behandeln.\n4. Die „Stichting Jeugdwerk West-Duitsland\" gilt nicht       4. Die „Stichling Jeugdwerk West-Duitsland\" gilt nicht\nals Bestandteil der Truppe im Sinne von Artikel 41          als Bestandteil der Truppe im Sinne von Artikel 41\nAbsatz 7 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-              Absatz 7 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut und ist in bezug auf die Abgeltung VJ>n Schäden      statut und ist in bezug auf die Abgeltung von Schäden\nnicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Land•      nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Land-\nfahrzeu.ge, die von ihr betrieben werden, werden als        fahrzeuge, die von ihr betrieben werden, werden als\nDienstfahrzeuge im Sinne des Artikels XI Absatz 2           Dienstfahrzeuge im Sinne des Artikels XI Absatz 2\nBuchstabe c und Absatz 1, sowie des Artikels XIII           Buchstabe c und Absatz 1, sowie des Artikels XIII\nAbsatz 4 des NATO-Truppenstatuts angesehen.                 Absatz 4 des NATO-Truppenstatuts angesehen.\n5. Die Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte in        5. Die Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte in\nder Bundesrepublik Deutschland, in denen die „Stich-        der Bundesrepublik Deutschland, in denen die „Stich-\nling Jeugdwerk West-Duitsland\" ihr Hauptquartier und       ling Jeugdwerk West-Duitsland\" ihr Hauptquartier und\nZweigstellen ihren Sitz haben werden, sowie die Per-        Zweigstellen ihren Sitz haben werden, sowie die Per-\nsonalien der bei dieser Einrichtung beschäftigten Per-     sonalien der bei dieser Einrichtung beschäftigten Per-\nsonen und gegebenenfalls spätere Veränderungen mit-        sonen und gegebenenfalls spätere Veränderungen mit-\nteilen.                                                    teilen:\n6. Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage des Ein-        6. Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage des Ein-\ngangs der Antwortnote des Auswärtigen Amts bei der         gangs der Antwortnote des Auswärtigen Amts bei der\nKöniglich Niederländischen Botschaft in Kraft.              Königlich Niederländischen Botschaft in Kraft."]}