{"id":"bgbl2-1976-6-5","kind":"bgbl2","year":1976,"number":6,"date":"1976-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/6#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-6-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_6.pdf#page=8","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen und des Zusatzprotokolls zu diesem Protokoll","law_date":"1975-12-19T00:00:00Z","page":192,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["192                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls          nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen           sichtigt werden.\nerforder liehen Genehmigungen.\nArtikel 7\nArtikel 5                                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nblik Kenia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nchendes festgelegt wird.\ndes Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6\nArtikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-             in Kraft.\nGESCHEHEN zu Nairobi am 14. November 1975 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür .die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeimsoeth\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMwai Kibaki\nBekanntmadlung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nüber die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen\nund des Zusatzprotokolls zu diesem Protokoll\nVom 19. Dezember 1975\nDas Protokoll vom 25. September 1950 über die\nInternationale Kommission für das Zivilstandswesen\n(Bundesgesetzbl. 1974 II S. 915) ist nach dem Ein-\nzigen Artikel Abs. 3 des Zusatzprotokolls vorn\n25. September 1952 zu diesem Protokoll für\nSpanien                         am      13. Oktober 1974\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 30. April 1974 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 915), die insoweit berichtigt wird, als\ndas Protokoll vom 25. September 1950 auf Grund\ndes Zusatzprotokolls vom 25. September 1952 in\nKraft getreten ist für\nPortugal                        am      13. Oktober 1973\nTürkei                          am 23. Dezember 1953\nBonn, den 19. Dezember 1975\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher"]}