{"id":"bgbl2-1976-6-4","kind":"bgbl2","year":1976,"number":6,"date":"1976-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/6#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_6.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe","law_date":"1975-12-16T00:00:00Z","page":191,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 6 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1976                             191\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nVom 16. Dezember 1975\nIn Nairobi ist am 14. November 1975 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 14. November 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 16. Dezember 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöl 1\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           (2) Das Vorhaben wird im Rahmen einer Gemein-\nschaftsfinanzierung mit der International Bank for\nund\nReconstruction and Development (Weltbank) durchge-\ndie Regierung der Republik Kenia,             führt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-                           Artikel 2\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\nder Republik Kenia,                                        gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge die den in der\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\nBundesrepublik Deutsc:hland geltenden Rec:htsvorsc:hrif-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nten unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-                            Artikel 3\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kredit-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-  anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nwicklung in Kenia beizutragen -                            sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nsind wie folgt übereingekommen:\nin Kenia erhoben werden.\nArtikel 1\nArtikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung der Republik Kenia, bei der         Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Mit-   sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nfinanzierung des Wasserversorgungs-Vorhabens Mom-          porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nbasa und Küstenregion (nachfolgend „Vorhaben\" ge-           den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nnannt) ein Darlehen bis zu 37 Mio DM (in Worten:           kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nsiebenunddreißig Millionen Deutsc:he Mark) aufzuneh-       Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\nmen.                                                       deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-"]}