{"id":"bgbl2-1976-6-3","kind":"bgbl2","year":1976,"number":6,"date":"1976-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/6#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_6.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Kanada","law_date":"1975-12-16T00:00:00Z","page":188,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["188                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nArtikel 4                                                   Artikel 6\nDie Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den         lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-    nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-     sichtigt werden.\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit                                Artikel 7\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nmens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-     sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                        für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nRepublik Peru innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nArtikel 5                            treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\ngibt.\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich                          Artikel 8\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nchendes festgelegt wird.                                    in Kraft.\nGESCHEHEN zu Lima am 21. November 1975 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Ge n s c h e r\nBundesminister des Auswärtigen\nFür die Regierung der Republik Peru\nMiguel Angel d e I a F 1 o r V a l l e\nDivisionsgeneral\nMinister für Auswärtige Beziehungen\nBekanntmadmng\ndes Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit\nzwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung von Kanada\nVom 16. Dezember 1975\nIn Bonn ist am 3. März 1975 das Abkommen über\nkulturelle Zusammenarbeit zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nvon Kanada unterzeichnet worden. Nachdem die\nnach seinem Artikel 20 vorgesehenen Mitteilungen\nüber das Vorliegen der erforderlichen innerstaat-\nlichen Voraussetzungen am 24. Oktober und am\n6. November 1975 ergangen sind, ist das Abkommen\nam 6. November 1975\nin Kraft getreten. Das        Abkommen        wird  nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Dezember 1975\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher","Nr. 6 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1976                             189\nAbkommen\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Kanada\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        berufsbildenden Bereich, im Rahmen der geltenden Be-\nstimmungen zu erleichtern.\nund\ndie Regierung von Kanada -\nArtikel 5\nin dem durch Briefwechsel zwischen den Außen-            Die Vertragsparteien werden erwägen, inwieweit und\nministern der Bundesrepublik Deutschland und Kanadas      unter welchen Bedingungen Abschlußzeugnisse oder\nvom 28. September 1973 zum Ausdruck gebrachten ge-        -grade anerkannt werden können, die an den im Hoheits-\nmeinsamen Wunsch, die Zusammenarbeit auf kulturellem      gebiet der anderen Vertragspartei liegenden Hochschulen\nGebiet zu verbessern und zu erweitern,                    und sonstigen Ausbildungseinrichtungen erlangt wurden.\nüberzeugt, daß diese Zusammenarbeit die Bande der                               Artikel 6\nFreundschaft zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund Kanada festigen wird -                                   Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, an den\nHochschulen und anderen Ausbildungseinrichtungen de~\nhaben beschlossen, dieses Kulturabkommen zu schlie-     eigenen Landes die Planung und Durchführung von Kur-\nßen, und sind zu diesem Zweck wie folgt übereingekom-     sen und Programmen für Sprache, Literatur, Kunst, Ge-\nmen:                                                      schichte und sonstige Bereiche der Kultur des anderen\nLandes zu fördern. Sie werden sich nach besten Kräften\nArtikel 1                          bemühen, die vorgesehenen Maßnahmen - insbesondere'\nDie Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegen-  durch Vermittlung von Lektoren und anderen Fremd-\nsprachenlehrkräften - zu unterstützen.\nseitige Kenntnis der Kultur und Zivilisation ihrer Länder\nzu verbessern und einander bei der Erreichung dieses\nZieles zu helfen.                                                                 Artikel 7\nArtikel 2                             (1) Die Vertragsparteien werden dem Informations- und\nErfahrungsaustausch dienende gegenseitige Besuche von\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, soweit wie    Vertretern der verschiedensten Bereiche des kulturellen\nmöglich und in Ubereinstimmung mit ihrer jeweiligen       Lebens, vor allem der Literatur, der Musik, der dar-\nverfassungsrechtlichen Praxis und den einschlägigen Be-   stellenden und bildenden Künste, sowie die TeilnahmP\nstimmungen den Austausch von Forschern, Hochschul-        an Tagungen, Festivals und internationalen WettbewC'r-\nlehrern, Hochschulassistenten und anderen Wissenschaft-   ben im anderen Land anregen.\nlern, Lektoren, Studierenden, Lehrkräften und Schülern\n(2) Insbesondere werden sie Maßnahmen fördern, die\naller Schularten einschließlich des Berufsschulwesens zu\ndem Informations-, Meinungs- und Erfahrungsaustausch\nfördern. Das gleiche gilt für maßgebliche Persönlichkei-\nwichtiger Berufsgruppen und gesellschaftlicher Gruppen,\nten von Vereinigungen oder Organisationen, deren Ziel\ndarunter auch auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung,\ndie Förderung von Institutionen ist, an denen der ge-\ndienen und den Austausch von maßgeblichen Vertretern\nnannte Personenkreis tätig ist oder ausgebildet wird.\nsolcher Gruppen anregen.\nArtikel 3                                                  Artikel 8\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Mög-          (1) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Gd!:>f-\nlichkeiten Stipendien für Studierende und Wissenschaft-   spiele von Künstlern und Ensembles der anderen Ver-\nler der anderen Vertragspartei zur Ausbildung, Fortbil-   tragspartei zu erleichtern und die Durchführung von\ndung oder für Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen.   Gastspielreisen durch Ensembles und Einzelpersonen auf\nSie werden ferner gegenseitige Besuche von Wissen-        allen Gebieten der darstellenden Künste im Rahmen ihrer\nschaftlern und Lehrkräften zu Vorlesungen, zur Durch-     Möglichkeiten zu unterstützen. Die Aufführungen sollen\nführung von Forschungsarbeiten, zur Teilnahme an Kon-     nach Möglichkeit Werke des anderen Landes einbe-\ngressen, Konferenzen und Seminaren sowie zum Informa-     ziehen.\ntions- und Erfahrungsaustausch fördern. Nach Möglich-        (2) Die Vertragsparteien werden ferner bestrebt sein,\nkeit sollen in diese Maßnahmen auch die an künstle-       den Austausch von Ausstellungen kultureller Art zu C'r-\nrischen Ausbildungsstätten und Berufsbildungseinrichtun-  leichtern.\ngen lehrenden und lernenden Personen einbezogen wer-\nden.                                                                              Artikel 9\nArtikel 4                             (1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, Kon-\ntakte und Austausch auf den Gebieten der Presse, des\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, Studieren-    Rundfunks, des Fernsehens und des Filmwesens, ein-\nden und Wissenschaftlern der anderen Vertragspartei       schließlich der Koproduktion von Programmen und Fil-\nden Zugang zu Bildungs- und Forschungseinrichtungen       men und der Teilnahme an Filmfestivals zu fördern und\naller Art, einschließlich solcher im künstlerischen und   zu erleichtern.","190                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\n(2) Die Vertragsparteien werden den Austausch in                                   Art i k e 1 16\nTätigkeitsbereichen, die sich auf die Entwicklung der\n(1) Die Vertragsparteien werden nach Maßgabe ihrer\naudiovisuellen Techniken, des programmierten Unter-\nRechtsbestimmungen die Einreise und den Aufenthalt\nrichts und der entsprechenden Geräte beziehen, fördern\nvon Angehörigen des anderen Staates, die im Rahmen\nund erleichtern.                                              dieses Abkommens tätig werden, sowie ihrer Familien\nArtikel 10                              erleichtern.\nDie Vertragsparteien werden den Austausch und die             (2) Sie erleichtern ferner unter den gleichen Bedingun-\nVerbreitung von Büchern und anderen Veröffentlichun-          gen die Einfuhr der persönlichen Habe dieses Personen-\ngen wissenschaftlichen, pädagogischen, technischen, lite-     kreises.\nrarischen oder sonstigen kulturellen Charakters zwischen                              Artikel 17\nden Bibliotheken ihrer Länder anregen und im Rahmen\nihrer Möglichkeiten erleichtern.                                 (1) Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach\nBedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei ab-\nwechselnd in einem der beiden Staaten zusammentreten,\nArtikel 11                              um die Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolg-\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, die Uber-         ten Austausches zu ziehen und Empfehlungen für die\nsetzung und Verbreitung von Werken wissenschaftlichen,        weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu\nliterarischen und künstlerischen Inhalts zu fördern.          erarbeiten.\n(2) Ungeachtet des Absatzes 1 werden die Vertrags-\nparteien auf Ersuchen einer Vertragspartei auf dem üb-\nArtikel 12\nlichen Wege die Anwendung einzelner oder mehrerer\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, Kontakte          im Rahmen dieses Abkommens geplanter Programme\nund Austausch auf den Gebieten des Verlagswesens, der         überprüfen.\nBibliotheken, der Archive und Museen zu fördern. Hier-                                Artikel 18\nzu gehört auch der Austausch von Fachleuten auf diesen\nGebieten und von Schriftstellern.                                Die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technolo-\ngischem Gebiet ist durch das Abkommen vom 16. April\n1971 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 13                              Deutschland und der Regierung von Kanada über wissen-\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, die Zusam-        schaftliche und technologische Zusammenarbeit geregelt.\nmenarbeit zwischen den Sportorganisationen, den Jugend-\norganisationen und anderen außerschulischen Bildungs-                                 Artikel 19\neinrichtungen sowie den Austausch von Sportlern, Ju-\ngendlichen und Fachleuten für Jugendfragen beider Län-           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nder zu fördern.                                               nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung von Kanada innerhalb von drei\nArtikel 14                              Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen der geltenden\nBestimmungen bestrebt sein, die Gründung und Tätigkeit\nkultureller Einrichtungen der anderen Vertragspartei in                               Artikel 20\nihrem Hoheitsgebiet zu erleichtern. Beide Seiten unter-          Die Vertragsparteien teilen einander durch diplo-\nrichten einander laufend über ihre Absichten und die          matische Note mit, daß die für das Inkrafttreten dieses\nEntwicklungen in diesen Bereichen.                            Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vorausset-\nzungen erfüllt sind. Das Abkommen tritt mit dem Datum\nArtikel 15                              der letzten Note in Kraft.\nDie Vertragsparteien werden soweit wie möglich die\nLösung administrativer und finanzieller Probleme erleich-                             Art i k e 1 21\ntern, die sich aus der kulturellen Betätigung der ande-          Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\nren Vertragspartei, insbesondere der durch ihre Regie-        geschlossen; es verlängert sich stillschweigend, sofern\nrung finanzierten kulturellen Institutionen, auf ihrem Ge-    es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von\nbiet ergeben.                                                 mindestens sechs Monaten gekündigt wird.\nGESCHEHEN zu Bonn am 3. März 1975 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, englischer und französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGehlhoff\nFür die Regierung von Kanada\nGordon G. C r e a n"]}