{"id":"bgbl2-1976-6-2","kind":"bgbl2","year":1976,"number":6,"date":"1976-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/6#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_6.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru über Kapitalhilfe","law_date":"1975-12-12T00:00:00Z","page":187,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 6 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1976                              187\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Kapitalhilfe\nVom 12. Dezember 1975\nIn Lima, Peru, ist am 21. November 1975 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik\nPeru über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 21. November 1975\nin Kraft getrelen; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 12. Dezember 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö 11\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n-             und der Regierung der Republik Peru\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         11.  August 1972 für dieses Vorhaben noch verfügbaren\nund                              Betrag von 15 Millionen Deutsche Mark hinaus ein wei-\nteres Darlehen bis zur Höhe von 80 Millionen Deutsche\ndie Regierung der Republik Peru,               Marl<. aufzunehmen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-          (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und          Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien durch\nder Republik Peru,                                          andere Vorhaben ersetzt werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-                               Artikel 2\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,            (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-       zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-    schriften unterliegen.\nwicklung in der Republik Peru beizutragen,\n(2) Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nid1t\nsind wie folgt übereingekommen:                           selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-\nscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-\nArtikel 1\nlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzuschlie-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-     ßenden Verträge.\nmöglicht es der Regierung der Republik Peru oder einem\nArtikel 3\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-\nlenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wie-         Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditan-\nderaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Errich-     stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\ntung einer Zinkhütte in Cajamarquilla \", wenn nach Prü-     stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nfung seine Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,    Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nüber den aus dem Abkommen über Kapitalhilfe vom             Peru erhoben werden."]}