{"id":"bgbl2-1976-6-1","kind":"bgbl2","year":1976,"number":6,"date":"1976-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_6.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru über Kapitalhilfe","law_date":"1975-12-12T00:00:00Z","page":185,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["185\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                          Z 1998 A\n1976                  Ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1976                                            Nr. 6\nTag                                             In h a 1t                                           Seite\n12. 12. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Peru über Kapitalhilfe ......................... .        185\n12. 12. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-\nland und der Regierung der Republik Peru über Kapitalhilfe ......................... .        187\n16. 12. 75 Bekanntmachung des Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutsdlland und der Regierung von Kanada ................. .          188\n16. 12. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl-\nland und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe ......................... .       191\n19. 12. 75 Bekanntmadlung über den Geltungsbereidl des Protokolls über die Internationale Kom-\nmission für das Zivilstandswesen und des Zusatzprotokolls zu diesem Protokoll ........ .      192\n29. 12. 75 Bekanntmadlung über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens über den zwischenstaat-\nlidlen Austausdl von amtlidlen Veröffentlidlungen und Regierungsdokumenten ........ .         193\n29. 12. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den internationalen\nAustausch von Veröffentlichungen .................................................. .         193\n29. 12. 75 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Regierungen der Bundesrepublik\nDeutschland, der Französischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über\ndie Bildung einer Kommission zur Prüfung und Lösung von nadlbarschaftlichen Fragen ...        194\n7. 1. 76  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung auslän-\ndischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation ................................... .      199\n7. l. 76  Bekanntmadlung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritan-\nnien und Nordirland über die Gewährung von Sachleistungen der Krankenversicherung             199\n12. 1. 76  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nrung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ................. .            200\nDieser Ausgabe ist iür die Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B, völkerrechtliche Vereinbarungen\nund Verträge mit der DDR, abgeschlossen am 31. Dezember 1975, beigefügt.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Kapitalhilfe\nVom 12. Dezember 1975\nIn Lima, Peru, ist am 21. November 1975 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 21. November 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 12. Dezember 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","186                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-\nlehensnehmers aufgrund der nach Absatz t abzuschlie-\nund\nßenden Verträge.\ndie Regierung der Republik Peru,\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt\nRepublik Peru,                                                  für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durch-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen         führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Peru\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent-         erhoben werden.\nwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nDie Regierung der Republik Peru überläßt bei den sic.h\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nwicklung in Peru beizutragen,\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nsind wie folgt übereingekommen:                              berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nArtikel 1                             ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-        forderlichen Genehmigungen.\nmöglicht es der Regierung der Republik Peru oder einem\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-                                      Artikel 5\nlenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Ausbau             Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nder Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in Lima            Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\n(Pueblos J6venes Villa Maria del Triunfo, Villa El Salva-        auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\ndor und Pamplona Alta) \", wenn nach Prüfung seine För-           chendes festgelegt wird.\nderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen\nbis zur Höhe von 30 (in Worten dreißig) Millionen Deut-                                 Artikel 6\nsche Mark aufzunehmen.                                              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im             sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehens-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-              gewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse der\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Peru             Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt wer-\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                            den.\nArtikel 7\nArtikel 2                                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-             das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für              republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\n\\..Yiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der        blik Peru innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften          des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nunterliegen.\nArtikel 8\n(2) Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nic.ht\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-          in Kraft.\nGESCHEHEN zu Lima am 21. November 1975 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nBundesminister des Auswärtigen\nFür die Regierung der Republik Peru\nMiguel Angel de I a F I o r V a 11 e\nDivisionsgeneral\nMinister für Auswärtige Beziehungen"]}