{"id":"bgbl2-1976-59-9","kind":"bgbl2","year":1976,"number":59,"date":"1976-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/59#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-59-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_59.pdf#page=51","order":9,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung ihrer Anwendung","law_date":"1976-11-08T00:00:00Z","page":1827,"pdf_page":51,"num_pages":2,"content":[":--:r. 59  -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1976                               1827\nund du., entsprechende A111,,·ortnote Eurer Exzellenz eine    daß diese Note und die Ant\\'. ortnote Eurer Exzeilenz\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bil-         eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Re9ierungen\nden sollen, die mit dem D<1tu111 Ihrer Antwortnote in         bilden sollen, die mit dem Datt::,1 Ihrer ..\\nt,,·,Htnote ii:\nKraft tritt.                                                  Kraft tritt.\"\nGenPhmigf'n Si(', Herr ~linister, die VE>rsicherung mE>i-\nDa sich die belgische Regie1 L::1g mit den oben auf~lt.'-\nner ausgezC'id11wt-;t0n Hoch<lc--htung.\nführten Vorschlägen einverstanden erklärt, bilden die\nNote Eurer Exzellenz und diese Antwortnote eine Ver-\neinbarung zwischen unseren beiden Regierungen. die am\nheutigen Tag in Kraft tritt.\nLimbourg                                              van Elslande\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Dänemark über die Ergänzung\ndes Europäischen Auslieferungsübereinkommens und\ndes Europäisdten Obereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen\nund die Erleichterung ihrer Anwendung\nVom 8. November 1976\nIn Kopenhagen ist durch Notenwechsel vom\n11. Januar/22. Juli 1971 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung des\nKönigreichs Dänemark eine Vereinbarung über die\nErgänzung des Europäischen Auslieferungsüberein-\nkommens vom 13. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl.\n1964 II S. 1369, 1371) und des Europäischen Uber-\neinkommens vom 20. April 1959 über die Rechts-\nhilfe in Strafsachen (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 1369,\n1386) und die Erleichterung ihrer Anwendung\ngeschlossen worden.\nDie Vereinbarung ist am 22. Juli 1971 in Kraft\ngetreten; sie wird an dem Tage wirksam, an dem\ndie Europäischen Obereinkommen über die Auslie-\nferung und die Rechtshilfe in Strafsachen für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft treten. Der\nNotenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. November 1976\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nSchneider","182H\nfü,1~cl1,11!                                                  :l\\1i111-,1ry of fnrci9n Affdirs\n<iPr B11:;dc·.r1'p11hl1k Dcuhddc111d\n\\\" • - - cL: 111, 01 II\n. ·\\\nVerbalnote                                                    Verbalnote\nDas Königlich Dänische Ministerium des Äußern\nbeehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-\nland den Empfang der Verbalnote vom 11. Januar 1971\nfolgenden Wortlauts zu bestätigen:\nDie Deutsche Botschaft beehrt sich, dem Königlich               „Die Deutsche Botschaft beehrt sich, dem Königlich\nDcinischen Ministerium des Äußern unter Bezugnahme            Dänischen Ministerium des Äußern unter Bezugnahme\nauf seine Verbalnote vom 8. Dezember 1969 -             R.II. auf seine Verbalnote vom 8. Dezember 1969 -             R.II.\n27.D.72. - sowie im Anschluß an die Verbalnote der            27.D.72. - sowie im Anschluß an die Verbalnote der\nBotschaft vom 17. Februar 1970 - V 4 - 82.00/01 - fol-        Botschaft vom 17. Februar 1970 - V 4 - 82.00/01 - fol-\ngendes mitzuteilen:                                           gendes mitzuteilen:\nDas Königlich Dänische Ministerium des Äußern hatte           Das Königlich Dänische Ministerium des Äußern hatte\nmit seiner Verbalnote vom 8. Dezember 1969 den von             mit seiner Verbalnote vom 8. Dezember 1969 den von\ndeutscher Seite vorgeschlagenen ergänzenden Vereinba-         deutscher Seite vorgeschlagenen ergänzenden Vereinba-\nrungen über den Auslieferungs- und Rechtshilfeverkehr          rungen über den Auslieferungs- und Rechtshilfeverkehr\nin Strafsachen im wesentlichen zugestimmt. Zu den von          in Strafsachen im wesentlichen zugestimmt. Zu den von\ndänischer Seite gemachten Vorschlägen hatte die Bot-           dänischer Seite gemachten Vorschlägen hatte die Bot-\nschaft in der genannten Verbalnote vom 17. Februar 1970        schaft in der genannten Verbalnote vom 17. Februar 1970\nStellung genommen.                                             Stellung genommen.\nDa beabsichtigt ist, die Ratifikationsurkunden zu den         Da beabsichtigt ist, die Ratifikationsurkunden zu den\nbeiden Europäischen Ubereinkommen über Auslieferung            beiden Europäischen Ubereinkommen über Auslieferung\nund Rechtshilfe in Strafsachen in der ersten Jahreshälfte      und Rechtshilfe in Strafsachen in der ersten Jahreshälfte\n1971 bei dem Generalsekretariat des Europarates zu hin-       1971 bei dem Generalsekretariat des Europarates zu hin-\nterlegen, gestattet sich die Deutsche Botschaft, der däni-    terlegen, gestattet sich die Deutsche Botschaft, der däni-\nschen Regierung den Abschluß folgender Vereinbarung           schen Regierung den Abschluß folgender Vereinbarung\nvorzuschlagen:                                                vorzuschlagen:\n.1. Rechtshilfe       wird unter den Voraussetzungen des      \"l. Rechtshille      wird unter den Voräussetzungen des\nEuropäischen Obereinkommens vom 20. April 1959                 Europäischen Obereinkommens vom 20. April 1959\nüber die Rechtshilfe in Strafsachen auch geleistet,            über die Rechtshilfe in Strafsachen auch geleistet,\nwenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen                wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen\nbezieht, die als fiskalische strafbare Handlungen              bezieht, die als fiskalische strafbare Handlungen\n(Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen)              (Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen)\nangesehen werden.                                              angesehen werden.\n2. Im Auslieferungsverkehr und im Rechtshilfeverkehr           2. Im Auslieferungsverkehr und im Rechtshilf e,·erkehr\nin Strafsachen ist unbeschadet des diplomatischen              in Strafsachen ist unbeschadet des diplomatischen\nWeges auch der unmittelbare Verkehr zwischen den               Weges auch der unmittelbare Verkehr zwischen den\nobersten Verwaltungsbehörden beider Staaten unter-             obersten Verwaltungsbehörden beider Staaten unter-\neinander zugelassen. Zu den obersten Verwaltungs-              einander zugelassen. Zu den obersten Verwaltungs-\nbehörden gehören in der Bundesrepublik Deutschland             behörden gehören in der Bundesrepublik Deutschland\ndas Bundesministerium der Justiz und die Landesju-             das Bundesministerium der Justiz und die Landesju-\nstizverwaltungen, in Dänemark das Justizministe-               stizverwaltungen, in Dänemark das Justizmfniste-\nrium.                                                          rium.\n3. Die Behörden beider Staaten können sich in ihrem           3. Die Behörden beider Staaten können sich in ihrem\nSchriftwechsel mit den Behörden des anderen Staates            Schriftwechsel mit den Behörden des anderen Staates\nder eigenen Landessprache bedienen.                            der eigenen Landessprache bedienen.\n4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,          4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Be~lin.\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik                  sofern nicht die Regierung der Bundesrep.;=.iiik\nDeutschland gegenüber der Dänischen Regierung                  Deutschland gegenüber der Dänischen Regieri..lng\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser           innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser\nVereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.              Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDiese Vereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten der in          Diese Vereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten der in\nAussicht genommenen Zusatzverträge zwischen den bei-          Aussicht genommenen Zusatzverträge zv,,ischen den bei-\nden Staaten zu den genannten Europfüschen Uberein-            den Staaten zu den genannten Europäischen Cbc-:-ei::•\nkommen.                                                       kommen.\nFalls sich die Dänische Regierung mit der vorgeschla-         Falls sich die Dänische Regierung mit der yorgeschla-\ngenen Vereinbarung einverstanden erklären sollte,             genen Vereinbarung einverstanden erklären sollte,\nwürde die Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik         würde die Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik\nDeutschland in Kopenhagen und ihre Bestätigung eine           Deutschland in Kopenhagen und ihre Bestätigung eine"]}