{"id":"bgbl2-1976-59-8","kind":"bgbl2","year":1976,"number":59,"date":"1976-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/59#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-59-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_59.pdf#page=49","order":8,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Belgien über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung","law_date":"1976-11-08T00:00:00Z","page":1825,"pdf_page":49,"num_pages":2,"content":["1s:::.i\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Belgien über die Ergänzung\ndes Europäisdten Obereinkommens über die Rec:htshilie in Strafsachen\nund die Erleidtterung seiner Anwendung\nVom 8. November 1976\n1\nIn Brüssel ist durch Notenwechsel vom 6. März\n18. Juli 1975 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung des König-\nreichs Belgien eine Vereinbarung über die Ergän-\nzung des Europäischen Ubereinkommens vom\n20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen\n(Bundesgesetzbl. 1964 II S. 1369, 1386) und die\nErleic:hterung seiner Anwendung geschlossen wor-\nden.\nDie Vereinbarung ist am 18. Juli 1975 in Kraft\ngetreten; sie wird an dem Tage wirksam, an dem\ndas Europäische Ubereinkommen über die Rechts-\nhilfe in Strafsachen für die Bundesrepublik Deutsch-\nland in Kraft tritt. Der Notenwechsel wird nachste-\nhend veröffentlicht.\nBonn, den 8. November 1976\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nSchneider","1826                                  Bundesgesetzblt1tt, Jcdngany 197(i, Tei! If\n1l   hersi:lzunrn\nDer Botsc.hafler                                              Ministerium für Aus,,·cirti9e\nder Bundesrepublik Deutschland                                Angelegenheiten und Außenhandel\nBrüssel                                                       Der Minister für Auswärtige\nAngelegenheiten\nC 07\nBrüssel, 6. März 1975                                                  18. Juli 1975\nSeiner Exzellenz                                              Seiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige                                   Herrn Peter Limbourg\nAngelegenheiten des Königreichs Belgien                       Botschafter der Bundesrepublik\nHerrn Renaat van Elslande                                     Deutschland\nBrüssel                                                       in Brüssel\nHerr Minister,                                                Herr Botschafter,\nich beehre mich, den Empfang der Note Eurer Exzellenz\nvom 6. März 1975 zu bestätigen, deren Wortlaut folgt:\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der                „Ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf die\nBundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die           Verbalnote des belgischen Außenministeriums vom\nVerbalnote des belgischen Außenministeriums vom               18. November 1974: Section: Aff. Judiciaires, C 07-90-\n18.11.1974 - Section: Aff. Judiciaires -C07-90-69.500/        69.500/R.F.A./87, im ;\\;amen der Regierung der Bundesre-\nRFA/87- für die Zeit vom Inkrafttreten des Europäi-           publik Deutschland für die Zeit vom Inkrafttreten des\nschen Ubereinkommens vom 20.4.1959 über die Redits-           Europäischen Obereinkommens vom 20. 4. 1959 über die\nhilfe in Strafsachen im Verhältnis zwischen der Bundes-       Rechtshilfe in Strafsachen im Verhältnis zwischen der\nrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien bis           Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien\nauf weiteres folgende Vereinbarung zwischen der Regie-        bis auf weiteres folgende Vereinbarung zwischen der\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung         Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\ndes Königreichs Belgien über die gegenseitige Rechts-         Regierung des Königreichs Belgien über die gegenseitige\nhilfe in fiskalischen Strafsachen sowie über den Straf-       Rechtshilfe in fiskafü.chen Strafsachen sowie über den\nnachrichtenaustausch vorzuschlagen, um die bisherigen         Strafnachrichtenaustc1u'ich yorzuschla90n, um die IJisheri-\ngünstigen Regelungen des inso\\,·eit außer Krc1fl tretenden    gen gu:;siigen Rcgc];.;,·.uen des dc~il~<h-bcJg;:::c.hC'n Ver-\ndeutsch-belgischen Vertrages über die Auslieferung und        trags über die Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsa-\nRechtshilfe in Strafsachen vom 17. 1. 1958 nebst Zusatz-      chen vom 17. Januar 1958 nebst Zusatzprotokoll beizube-\nprotokoll beizubehalten:                                      halten, die bei Inkrafttreten des Europäischen Uberein-\nkomrnens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom\n20. April 1959 zwischen den beiden Staaten zum Teil\naußer Kraft gesetzt werden:\n1) Rechtshilfe wird entsprechend den bisherigen Bestim-       1) Rechtshilfe wird entsprechend den bisherigen Bestim-\nmungen der Nummer 2 Buchstaben a und b des                     mungen der Nummer 2 Buchstaben a) und b) des\nZusatzprotokolls vom 17. Januar 1958 zu dem deutsch-          Zusatzprotokolls vom 17. Januar 1958 zu dem deutsch-\nbelgisdien Vertrag über die Auslieferung und der              belgischen Vertrag über die Auslieferung und die\nRechtshilfe in Strafsachen auch geleistet, wenn die           Rechtshilfe in Strafsachen auch geleistet, wenn das\nerbetene Rechtshilfe sich erstreckt:                          Ersuchen sich erstreckt:\na) auf einen in ein Strafverfahren einbezogenen zivil-        a) auf einen in ein Strafverfahren einbezogenen zivil-\nrechtlich Verantwortlichen;                                   rechtlich Verantwortlichen;\nb) auf ein Strafverfahren in einer fiskalischen Angele-       b) auf ein Strafverfahren in einer fiskalischen Ange-\ngenheit (Zoll und Abgaben, direkte oder indirekte             legenheit (Zoll und Abgaben, direkte oder indirekte\nSteuern und Devisenkontrolle).                                Steuern und DeYisenkontrolle).\n2) Der in Artikel 22 des Europäischen Ubereinkommens          2/ Der in Artikel 22 dc-s Europäischen Ubereinkommens\nvom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen        vom 20. April 1959 uber die Rechtshilfe in Strafsachen\nvorgesehene Strafnachrichtenaustausch erfolgt ent-            Yorgesehene Strafnachrichtenaustausch erfolgt ent-\nsprechend der bisherigen Bestimmung des Artikels 33           sprechend der bisherigen Bestimmung des Artikels 33\ndes deutsch-belgischen Vertrages über die Ausliefe-           des deutsch-belgischen Vertrags über die Auslieferung\nrung und Rechtshilfe in Strafsachen.                          und Rechtshilfe in Strafsachen.\n3) Diese Vereinbarung gilt auch für dus Land Berlin,          3} Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik                 sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der belgischen Regierung                Deutschland gegemiher der belgischen Regierung\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser          innerhalb von drei \\1ondten nach lnkralttreten diese,\nVereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.              Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nFalls sich die Regierung des Königreichs Belgien mit         Falls sich. die Regierung des Königreichs Belgien mit\nden unter den Nummern 1 bis 3 enthaltenen Vorschlägen         den unter den Nummon 1 bis 3 enthaltenen Vorschlägen\neinverstanden erklärt, schlage ich vor, daß diese Note        einyerstanden erklärt, beehre ich mich vorzuschlagen,"]}