{"id":"bgbl2-1976-59-7","kind":"bgbl2","year":1976,"number":59,"date":"1976-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/59#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-59-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_59.pdf#page=43","order":7,"title":"Bekanntmachung der von Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft erstellten Bemerkungen zur einheitlichen Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie der beiden dazu geschlossenen Zusatzverträge","law_date":"1976-11-08T00:00:00Z","page":1819,"pdf_page":43,"num_pages":6,"content":[">-1. 59    Tc1~1 dt'r A11..,~1c1be: Bonn, dPn 10. :'\\:nvt>mlwr 1976 1819\nBekanntmachung\nder von Delegationen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerisd1en Eidgenossenschaft erstellten Bemerkungen\nzur einheitlichen Anwendung des Europäischen Auslie_ferungsübereinkommens\nund des Europäischen Ubereinkommens über die Re<htshllfe in Strafsachen\nsowie der beiden dazu geschlossenen Zusatzverträge\nVom 8. November 1976\nAnläßlich der Verhandlungen über den Abschluß\nvon Verträgen zwischen der Bundesrepublik Deutsdl-\nland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über\ndie Ergänzung des Europäischen Auslieferungsüber-\neinkommens vom 13. Dezember 1957 (Bundesgesetz-\nblatt 1975 II S. 1175) und des Europäischen Uberein-\nkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom\n20. April 1959 (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 1169) und\ndie Erleichterung ihrer Anwendung sind von den\nLeitern der beiden Delegationen am 11. April 1969\nBemerkungen zur einheitlichen Anwendung der\nbeiden europäisd1en übereinkommen und der er-\nwähnten Zusatzverträge unterzeichnet worden. Die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland hat am\n22. März 1976 die Regierung der Srnweizerischen\nEidgenossenschaft unterrichtet, daß sirn nach Unter-\nzeidmung der Bemerkungen in der Bundesrepublik\nDeutschland Änderungen ergeben haben, die für\ndie schweizerisrnen Behörden von Bedeutung sind.\nDer Wortlaut der Bemerkungen zu den beiden\neuropäisd1en Ubereinkommen und zu den beiden\ndeutsch-sd1weizerisd1en Zusatzverträgen sowie die\nAntwortnote des Eidgenössisd1en.Politischen Depart-\nments vom 22. März 1976, die den Wortlaut der\ndeutschen Note vom selben Tag wiedergibt, werden\nnachstehend veröffentlid1t.\nBonn, den 8. November 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h h a u e r","1820                                   Bundcsgesc-tziJld11, Jcllir~1<111u 1970, Teil II\nBemerkungen zum Zusatn·ertrag zum Enropäbdwn Auslieferungsübereinkommen\n.\\nlcH'ilid1 dt•r V1•1hcndlun9en vum 21. bis 25. :-.forz      z ll  :\\ 1 i 1;.; (:: 1 l\\\"\nl~J66 in Bonn und vom 20. Februar bis 2. Mi.irz 1867 in\na) N<ld1 Artikel 72 Absdlz 2 bzw. Artikel 75 Ahsiltz 1\nBern über den Abschluß eines Vertrages zwisd1en der\nBundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen                     des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird die Ver-\nEidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen                  jährung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung\nAuslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957                      nicht nur durch richterliche Handlungen, sondern auch\nund die Erleichterung seiner Anwendung haben die bei-                  durch bestimmte Handlungen der Strafverfolgungs-\nden Delegationen ihren Beratungen folgende Erwägun-                    und Strafvollstreckungsbehörden unterbrochen.\ngen zugrunde gelegt und Besonderheiten der bestehenden            b) Ein Abwesenheitsurteil ist rechtskräftig, wenn es mit\nund durch den Vertrag geschaffenen Rechtslage im In-                   ordentlichen Rechtsmitteln nicht     mehr angefochten\nteresse der einheitlichen Anwendung des Ubereinkom-                    werden kann.\nmens und dieses Vertrages festgehalten.                           c) Eine Amnestie im ersuchten Staat steht der Ausliefe-\nrung nur dann entgegen, wenn der ersuchte Staat\nAllgemeines:\n. wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde lie-\na) Zu den auslieferungsfähigen strafbaren Handlungen                   genden strafbaren Handlungen einen eigenen Straf-\ngehören alle Arten der Teilnahme sowie der Versuche,             anspruch und nicht nur einen Strafanspruch auf Grund\nsofern sie nach dem Recht beider Staaten mit Strafe              stellvertretender Strafrechtspflege hatte.\nbedroht sind.\nZu A rt i k e l VI\nb) Deutscher im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Uber-\neinkommens ist jeder, der die deutsche Staatsange-          a) Die von dem Verfolgten bzw. bereits Ausgelieferten\nhörigkeit besitzt o~er dem die deutschen Gesetze die             abzugebende Erklärung wirkt für alle strafbaren Hand-\nRechtsstellung eines deutschen Staatsangehörigen zu-              lungen, die ihm zur Last gelegt werden können oder\nerkennen (Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für              derentwegen er verurteilt worden ist. Er wird dem-\ndie Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949).                gemäß so behandelt, als habe er sich freiwillig ge-\nstellt.\nZu Artikel I                                                      b) Richter im Sinne des Absatzes 3 sind in der Schweiz\nDie bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Strafe                   je nach kantonalem Recht die Untersuchungsrichter\noder einer Maßregel der Sicherung und Besserung                        und die mit richterlichen Aufgaben betrauten Amts-\n(sichernden Maßnahme) im Sinne des Artikels 25 des                     personen.\nUbereinkommens und deren Widerruf sowie die Anord-               c) Hat der Ausgelieferte einen Verteidiger, so soll dieser\nnung des weiteren Vollzugs der Strafe oder Maßnahme                    zu der richterlid1en Anhörung zugezogen werden.\nkönnen nach schweizerisd1em Recht einer Verwaltungs-\nbehörde übertrugen sein. die nicht zu den Justizbehörden         Z u A r t i k <' 1 V JI\nim Sinne des Ubereinkommens gehört. Wird daher die               Die Regelung dient aussdiließlich der Erleichterung des\nAuslieferung auf Grund einer Entscheidung verlangt, die          Auslieferungsverkehrs im Verhältnis zwischen der Schweiz\neine solche Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Zu-             und der Bundesrepublik Deutschland. Ein an dem Ver-\nständigkeit getroffen hat. so gilt dieses Ersuchen als ein       fahren beteiligter <lriller Staat kann aus ihr keine Rechte\nvon einer Justizbehörde im Sinne von Artikel 1 des Uber-         herleiten.\neinkommens gestelltes Ersuchen.\nZu Art i k e l VIII\nZu Artikel II                                                    a) Unter den Begriff „ProzeßhandlungenM im Sinne des\na) Ist die Dauer einer noch zu vollstreckenden Maßregel                Absatzes 1 fallen in der Regel nur Maßnahmen, die\nder Sicherung und Besserung (sichernden Maßnahme),                der Strafverfolgung dienen. Die Vorschrift wird nur in\neiner Jugendstrafe oder einer sonstigen strafrecht-               Ausnahmefällen die vorübergehende Ubergabe zum\nlichen Maßnahme gegen Jugendliche unbestimmt, so                  Zwecke der Strafverbüßung rechtfertigen.\nwird in den Unterlagen des Ersuchens zu bestätigen          b) Die schweizerische Delegation ist über die Entschei-\nsein, daß dem Verfolgten nach seiner Auslieferung                dung des Bundesgerichtshofs unterrichtet worden, wo-\nwährend mindestens drei Monaten die Freiheit ent-                nad1 das Verbot der Auslieferung deutscher Staats-\nzogen wird.                                                      angehöriger in Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 des Grund-\nb) Nac:h Artikel 3 des schweizerischen Bundesgesetzes                 gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland der\nvom 22. Januar 1892 betreffend Auslieferung gegen-               Rücklieferung eines den deutschen Behörden über-\nüber dem Ausland ist die Auslieferung nur wegen                 gebenen deutschen Staatsangehörigen in das Ausland\nbestimmter dort näher bezeidmeter Handlungen zu-                 nid1t entgegensteht (BGH St 5, 393). Dagegen habe das\nlüssig. Es läßt jedoc.h die Möglid1keit zu, im Rahmen            Bunde~verfasc:,ungsgericht ditse Frag~ noch nicht ent-\nder akzessorisd1en Auslieferung auch wegen Hand-                 schieden.\nlungen auszuliefern, die für sich allein betrachtet         c) Absatz 2 Satz 2 verfolgt u. a. den ZwEck zu vermeiden,\nnicht auslieferungsfähig sind. Wegen der zunehmen-               daß ein Beschuldigter, der im ersuchenden Staat frei-\nden Bedeutung der Zuwiderhandlungen gegen Straßen-               gesprochen wird, Nachteile durch die dort verbrachte\nverkehrsvorsdniften ist die akzessorisc:he Ausliefe-            Haftzeit erleidet. Als besonderer Grund im Sinne die-\nrung aud1 auf Handlungen ausgedehnt worden, die                 ser Bestimmung ist z. B. die vorübergehende Ubergabe\nnur mit Geldstrafe oder Geldbuße bedroht sind.                   1ur Volbtreckunq einer Strafe anzusehen.\nc) Welche Behörden nach schweizerischem Red1t als\nZu A r t i k e I IX\nJustizbehörden anzusehen sind, ergibt sid1 aus der\nsd1weizerisc:hen Erklärung zu Artikel 1 des Europäi-        a) Bei der in Absatz 3 gelroff enen Regelung wurde da-\nschen Ubereinkommens vom 20. April 1959 über die                 von ausgegangen, daß Gegenstände grundsätzlich nur\nRechtshilfe in Strafsachen.                                      dann herauszugeben sind, wenn sie wirklich von dem",":'.'Ir. 59 -- TdU der Ausgabe: B,Jnn, den 10. :\\o\\'Pmh1•~ i '..,.,,_i                             1821\nersudwnden Slac1l benütigt werden. Auf jeden Fdll                hl   Die   111 /\\rtik<'l 21 .-\\h:-d!z -1 des Ubereinkomnwns •.::1d\nsldll die Bestimmung sicher, daß durch die Heraus-                    Artikt'i X Absatz 3 diL'Ses Vertrages vorycselw1w11\ngabe von Gegenständen, die im ersuchenden Staat                       \\1itteilun~Jen sollten möglichst nicht spdtcr uls lünl\nnicht als Beweismittel benötigt werden, weder die                    Tage Yor der beabsichtigten Durchbefördc>rung bei\nRec:hlslage des Gewahrsamsinhabers erschwert noch                    dem ersud1ten Staat c>inqchen.\nein strafrechtlid1es Interesse des ersud1ten Staates be-\nZu ,\\rtikel XI\neinträchtigt werden.\nIn einigen Kantonen der Schweiz ist die französische\nb) Die Absätze 1, 3 und 4 enthalten keine ausschließliche\noder die italienische Sprache Amtssprache. Auslieferungs-\nRegelung, da nicht alle denkbaren Fälle erfaßt werden\nersudien und sonstige Schriftstücke aus diesen Kantonen\nkönnen. Sie sollen vielmehr darauf hinweisen, daß bei\nsind daher in einer dieser Sprachen abgefaßt.\nder Anwendung des Artikels 20 des Ubereinkommens\nin der Praxis den Umständen des Einzelfalles Rech-               Zu A r t i k e I XII und XIV Absatz 3\nnung zu tragen ist. Die Bestimmungen beruhen auf\nder Erwägung, daß eine Herausgabe oder eine Rück-                Die Kündigung des Obereinkommens kann aus Gründen\ngabe von Gegenständen jedenfalls dann unterbleiben               erfolgen, die nicht seinen Inhalt betreffen. Für diese\nsollte, wenn eine solche Maßnahme eindeutig nicht                Fälle, aber audi im Interesse der Vermeidung eines ver-\nsinnvoll wäre. Sie sind nicht anzuwenden auf Beweis-             tragslosen Zustandes ist die befristete Weitergeltung des\nstücke, die nicht durch eine strafbare Handlung erlangt          Inhalts des Ubereinkommens im Verhältnis zwischen der\nworden sind.                                                     Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz vorgesehen\nworden. ·oa die Weitergeltung des Ergänzungsvertrages\nfür sich allein keinen Sinn haben würde, ist vorgesehen\nZu Artikel X                                                        worden, daß dieser Vertrag auch ohne Kündigung außer\na) Nach sd1weizerischem Recht ist es erforderlich, in den           Kraft tritt, wenn das übereinkommen ndschen den bei-\nVertrag einen selbständigen Haftgrund aufzunehmen.               den Vertragsparteien unwirksam wird.\nBonn und Bern, den 11. April 1969\nDer Leiter der deutschen Delegation\nDr. G r ü t z n e r\nDer Leiter der schweizerischen Delegation\nO.Schürch","1822                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBemerkungen zum Europäisd1en Ubereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsac:hen und zum ZusalzYertrag\nAnläfllid1 der Verhandlungen vom '.?O. f(,IJruar bis          Behörden o<.l(•r Pl'rsonc·n jt•weils nudi d,-::, Rh:i: <J, 5\n2. März 1967 in Bern über den Absd1luß eines Vertrages           Staates rid1t0n sollte, d,1s di0 Tl'ilnuhmt> in ,,·citl'r1'i::\nzwisd1en der Bundesrepublik Deutsd1land und der                  Umfange zuläßt. Dasselbe gilt hinsic.hllic:h des Red1ls\nSd1weizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung             dieser Personen, ergänzende Fragen anzurt>gen.\ndes Europäischen Obereinkommens über die Rechtshilfe\nb) Artikel III ist erforderlidl, weil in der Schweiz das\nin Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung\nRecht einzelner Kantone die Anwt>senheit von Prozeß-\nseiner Anwendung haben die beiden Delegationen ihren\n~eteiligten bei Untersudrnngshandlungen in ihren\nBeratungen folgende Erwägungen zugrunde gelegt und\nStrafverfahren nidlt zuläßt.\nzur Vereinheitlichung der praktischen Anwendung des\nObereinkommens und dieses Vertrages festgehalten:            c) Nur die Justizbehörden, nicht aber die sonstigen Pro-\nzeßbeteiligten haben das Redlt, unmittelbar bei der\nersuchten Behörde den Antrag auf Anwesenheit im\nZu Artikel 1 des Obereinkommens und Arti-                        Redltshilfetermin zu stellen. Anwesende Prozeßbetei-\nkel I dieses Vertrages                                           Jigte sind jedod1 berechtigt, ergänzende Fragen an-\na) Es    wird als selbstverständlich erad1tet, daß der         . zuregen.\nersuchende Staat vor der Stellung eines Ersuchens\nZu Artikel 7 des Obereinkommens\nprüft, ob der ersuchte Staat voraussichtlidl in der Lage\nist, die Red1tshilfe zu leisten.                         Artikel 7 Absatz 1 des Obereinkommens sd11ießt nadl\nb) Aussdlließlich mit Geldbuße bedrohte Handlungen           übereinstimmender Auslegung aus, daß die dort erwähn-\nkönnen nach sd1weizerischem Redlt Übertretungen          ten Sdniflstücke aus dem einen Staat auf dem Postweg\nsein. Die Verfolgung von Obertretungen, gleichgül-       unmittelbar an den Empfänger im andern Staat zugestellt\ntig ob sie mit Haft oder nur mit Geldbuße bedroht        werden, soweit darüber nid1ts anderes ,·ereinbart wird.\nsind, ist nach dem Redlt einzelner Kantone den Ver-\nwaltungsbehörden übertragen. Insoweit stehen diese\nZu Artikel IV dieses V e r trage s\nBehörden den Justizbehörden im Sinne von Artikel 1\ndes Ubereinkommens gleich.                               Das Ersud1en um Gewährung eines Vorsdlusses kann von\nj                                                              den Zeugen oder Sadlverständigen gestellt werden.\n·1  c) In Disziplinarsamen und Angelegenheiten der Ehren-\n!;\ngeridltsbarkeit wird nur ausnahmsweise Redltshilfe\ngeleistet.                                               Zu Artikel 11 Absatz 2 des Ubereinkommens\nund Artikel V dieses Vertrages\nZu Artikel 2 des Ubereinkommens                              a) Die deutsd1e Delegation hat darauf hingtwiesen. daß\nDie Delegationen sind übereinstimmend davon aus-                 möglic.hcrweise das Bundesverfassungsgeridlt die\ngegangen, daß Artik<>l 2 des Uberc>inkomnwns nicht aus-          Rückführun9 eines in Hall IJl'findlid1en Deutsd1en nad1\nsd1ließt, die Leistung der verlangten Rcd1lshilfe an             Artikel 11 d0s Ubereinko111mens ab Ausliderung nad1\nBedingungen oder Auflagen zu knüpfen, und daß all-               Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die\nfällige Bedingungen oder Auflagen von den Behörden               Bundesrepublik Deutsd1land ansehen und als verfas-\ndes ersud1enden Staates zu l>ead1ten sind. Sie werden            sungswidrig erklären wird.\ndeshalb ihren zuständigen Behörden empfehlen, in den         b) Die Bundesrepublik Deutsd1land wird die Durdlbeför-\nFällen des Artikels 2 Bud1stabe b) des Obereinkommens            derung deutsd1cr Staatsangehöriger nidlt bewilligen.\nnadl Möglidlkeit die Redltshilfe unter Bedingungen oder\nAuflagen zu leisten, anstatt das Ersud1en abzulehnen,        c) Eine    im ersudlten Staat möglidlerweise anhängige\nwenn dadurdl die Beeinträdltigung der Interessen des             Strafverfolgung gegen den Häftling gilt im Falle der\nersudlten Staates vermieden werden kann.                        Anwendung des Artikels V als ausgesetzt.\nZu Artikel II dieses Vertrages                               Z u A r t i k e I VIII d i e s e s V e r t r a g e s\na) Nadl der Redltspredrnng des Sdlweizerisd1en Bundes-       a) Jeder der beiden Staaten wird dem andern ein Ver-\ngeridlts ist ein Beschluß über die Besc.hlagnahme eines      zeidrnis seiner nac.h Artikel VIII des Zusatzvertrages\nnidlt in der Schweiz befindlic.nen Gegenstandes nich-        zum unmittelbaren Sduiflverkehr beredltigten Justiz-\ntig. Die in Absatz 1 getroffene Regelung soll dem            und Verwaltungsbehörden übermitteln.\nRedrnung tragen. Diese Bestimmung hindert die deut-\nsdle Staatsanwaltsdrnft nicht, selbst ein Ersud1en um   b) Der unmittelbare Gesdläftsverkehr zwisdlen den von\nHerausgabe von Gegenständen zu stellen, wenn sie            den beiden Vertragsparteien auf Grund mehrseitiger\nihm ein0n richtcrlid1en Bcschlagnahmebesdlluß bei-          Ubereinkommen als Zentralstellen bezeichneten Be-\nfügt.                                                       hörden bleibt unberührt\nb) Es wurde davon ausgegangen, daß Ersuchen um Her-\nZu Artikt>I IX dieses Vertrages\nausgabe Yon Gegenständen ohne Rücksidlt auf ein\nStrafverfahren im Hoheitsgebiet des ersud1enden Staa-   a} Im Sinne des Artikels IX des Zusatzvertrages ist die\ntes lediglich zum Zwecke der Rückgabe an den Bered1- ·      Polizei mit einer strafred1tlid1en Angelegenheit befaßt.\ntigten gestellt werd<>n können.                             wenn sie diese selbständig bearbeitet. Darunter ist\nnid1t zu verstehen die Durd1führung einzelner Maß-\nc) Für Ersuchen nach Absatz 5 bleibt die Strafverfol-\nnahmen auf Veranldssung <'iner Justizbd:örde. Von\ngungslwhürde zuständig.\neiner selbständigen Bearbeitung einer strc'.red1tl1d1en\nAngelegenheit durd1 die Polizei kann jedod1 auch\nZu Art i k e I III dieses Vertrages\ndann gesprodlen werden, wenn ihr von der Strafver-\na) Es wurde davon ausgegangen, daß sid1 die Teilnahme           folgungsbehörde ein allgemein gehaltener Auftrag er-\nder am Verfahren im ersud1enden Staat beteiligten           teilt worden ist.","Tli~J clt:-1 :\\us~dlw: Bu11n, dt'n 10. :\\on'mber 1976                                    1823\n:q i'.u <kn Lilrndtill~JS!ll<1l',n,il1:nt'll im S1111H! dies<>r Be-          c) Zu Ab<,alz 6\n~1 i nnnu ll<J ~,(·hören:\naa) Die Del<:gationen sind übereinstimmend d<lYc1n\na;1l :---:t1cldor~t·!1ung('l1 JhldJ P(•rsonen, dit' - so\\•;eit es                 <1u-;<Jcyangen, düß die Verj.::ihrung als 111atc1ieil-\nJ,,s iruwrstadlliche Rt•cht zulJßt - festge:nommen                          rechtlid1er Grund im Sinne des Artikels XII Ab-\nw<>r<l<!ll könni:>n;                                                       ~atz li Buchstall<' al des Zusdtzvertrages anzu-\n:dq [1111ittlun~l''ll ülit•J dl'n .-\\uft·ntli,ilt Yon P1,rsonen;                  ~ch(•n ist.\ncc) Ermittlungen über die Identität einer Person;                            bb) Die Regelung unter Bud1stabe c) dieses Absatzes\nbezieht sich auch auf die Vollstreckung einer Maß-\ndd) Nachforschungen nad1 Gegenständen, deren Her-                                 regel der Sicherung und Besserung (sichernden\nausgabe nach Artikel II möglicherweise in Be-                              Maßnahme).\ntracht kommt, und - bei Gefahr im Verzug -\ncc) Artikel XII Absatz 6 Buchstabe d) des Zusatzver-\nderen Sicherstellung.\ntrages wird so verstanden, daß die Vollstrek-\nkung der Strafe oder der Maßregel der Sicherung\nZu Artikel X dieses Vertrages\nund Besserung (der Strafvollzug) im Sinne dieser\nIn einigen Kantonen der Schweiz ist die französische oder                             Bestimmung ausgesetzt ist, wenn eine der nach-\ndie italienische Sprache Amtssprache. Rechtshilfeersuchen                             stehend genannten, einander nach dem Recht der\nund sonstige Schriftstücke aus diesen Kantonen sind da-                               beiden Staaten entsprechenden Maßnahmen ange-\nher in einN dieser Sprachen abgefaßt.                                                 ordnet worden ist:\nnach deutsdtem Recht         nadt sdtweizerischem\nZu Art i k e 1 XI dieses Vertrages\nRecht\nr:s ist Sache des ersud1enden Staates, sid1 über den Ersatz                           1. die Strafaussetzung       der bedingte\nder Kostl·n für die I JC'rausgabe eines Gegenstandes ledig-                               zur Bewährung            Strafvollzug\nlich zum Zwec:ke der Rückgabe mit dem Bered1tigten zu                                 2. die bedingte Ent-         die bedingte\nv<.>rständigen.                                                                           lassung                  Entlassung\nZu Artikel XII dieses V er t rage s                                                   3. der Aufschub der          der Aufschub\nVollstredcung einer      des Strafantrittes.\na) Zu Absatz 2\nFreiheitsstrafe.\nEine erneute Prüfung der Frage, ob die tJbernahme\nder Verfolgung von Zuwiderhandlungen im Straßen-                                  Diese Begriffsbestimmung ist getroffen worden.\nverkehr in diesem Vertrage geregelt werden soll,                                  weil die genannten Maßnahmen in dem Recht bei-\nführte zur Aufnahme dieses Absatzes. Die Zulässig-                                der Staaten unterschiedlich bezeichnet werden. Der\nkeit der Verfolgung dieser Zuwiderhandlungen im                                   Aufschub des Strafantrittes ist im schweizerischen\nanderen Staat dürfte um so notwendiger sein, als deren                            Recht nicht geregelt.\nZahl ständig steigt. Die Regelung in Absatz 2 dürfte\nes auch als weitgehend unnötig erscheinen lassen, von                    d) Zu    Absatz 7\nd<>m betroffenen Fahrer eine Sicherheitsleistung für                          Die Einfügung der \\Vorte .. ,·or Erlaß einer Verwal-\neine (•t\\'.-aigc Geldstrafe und die Verfahrenskosten zu                       tungs\\·erfügung\" ersd1ien unter anderem notwendi9.\nlur<iun oder zu diesem Zweck das Fahrzeug zu be-                              weil die bedingte Enllas~ung und deren \\Viderruf in\nsd1lagnahmen. Diese Regelung stellt eine Anordnung                            der Schweiz audl von Verwaltungsbehörden ange-\nim Sinne von § 6 des deutschen Strafgesetzbuches                             ordnet werden können.\ndar.\nb) Zu Absatz 3                                                               Zu Artikel 19 des Ubereinkommens\nEs wurde davon ausgegangen, daß die zur Verfolgung                       Es wird als selbstverständlich angesehen, daß auch die\nzuständige Behörde des ersuchten Staates gegebenen-                      teilweise Ablehnung eines Ersuchens begründet werden\nfalls die ersuchende Behörde sofort nach Eingang ihres                   muß.\nErsuchens benachrichtigt, wenn ein nach dem Recht\ndes ersuchten Staates erforderlicher Strafantrag nicht                   Zu A r t i k e l XIII A b s atz 2 d i e s e s V e r trage s\nvorliegt. Die ersuchende Behörde hat den Berechtigten                   Betrifft das strafgerichtliche Erkenntnis mehrere Ver-\nauf die Rechtslage und die hierüber zwischen den bei-                   urteilte, so kann der ersuchte Staat die auf die von dem\nden Staaten getroffene vertragliche Regelung hinzu-                     ersuchenden Staat benannten Personen bezüglidlen Teile\nweisen.                                                                 des angeforderten Urteils auszugsweise übermitteln.\nBonn und Bern, den 11. April 1969.\nDer Leiter\nder deutschen Dekgation\nDr. G r ü t z n e r\nDer Leiter\nder schweizerischen Delegation\n0. Schürch","1824\n[id~J1·11u,;si„d1<·s Pol11iscl1vs Dqi,ll le>111ent\nDireklion für Völkc·rrc>cht\nDer Dirl'l... lur\nSt>inl·r E,zt'lll•nz\nHl'I rn Jur9t'll D i t• s P 1\nBotsd1afler der Bundesrepublik Deutschlimd\nin der Sdnveiz\nBern                                                                                             Bern, den 22. März 1976\nHerr Botschafter,                                              Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß meine\nRegierung damit einverstanden ist, die oben erwähnten\nIch habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom         Bemerkungen der Auslegung des Europäischen Ausliefe-\n22. März 1976 zu bestätigen, der folgenden Wortlaut hat:    rungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und des\nEuropäischen Ubereinkommens über die Rechtshilfe in\n„Die Leiter der Delegationen der Bundesrepublik          Strafsachen vom 20. April 1959 sowie der dazugehörigen\nDeutsd1land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft       ZusatzYerträge vom 13. No,·ember 1969 zugrunde zu legen.\nhaben anläßlich der Verhandlungen, die zum Abschluß\nder Verträge vom 13. November 1969 zwischen der Bun-           Absd11ießend erlaube ich mir, die von den beider-\ndesrepublik Deutsdiland und der Sd1weizerisdien Eid-        seitigen Verhandlungsdelegationen getroffene Abrede zu\ngenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen          bestätigen, daß zur Sicherstellung der einheitlichen\nAuslieferungsübereinkommens Yom 13. Dezember 1957           Durd1führung des Europäisdlen Auslieferungsüberein-\nsowie über die Ergänzung des Europäisd1en Obereinkom-       kommens und des Europäischen Ubereinkommens über\nmens über die Rechtshilfe in Strafsad1en vom 20. April      die Rechtshilfe in Strafsachen und der dazu geschlosse-\n1959 und die Erleid1terung· ihrer Anwendung geführt         nen beiden Zusatzverträge sowie zur Beseitigung der bei\nhaben, die dieser Note in Ablichtung beigefügten Bemer-     ihrer Anwendung etwa auftretenden Schwierigkeiten der\nkungen unterzeidrnet. Sie enthalten Erwägungen, die den     Bundesminister der Justiz der Bundesrepublik Deutsch-\nBeratungen zugrunde gelegen haben und berücksichtigen       land und das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-\nim Interesse der einheitlichen Anwendung der beiden         ment im unmittelbaren Benehmen Zusammenkünfte ihrer\nEuropäischen Obereinkommen und der erwähnten Zusatz-        Vertreter vereinbaren können. An diesen Zusammen-\nverträge Besonderheiten der durch die Verträge geschaf-     künften können sie weitere oberste Bundesbehörden\nfenen Rechtslage.                                           beteiligen, soweit deren Geschäftsbereich durd:i die zu\nerörternden Fragen berührt wird.\"\nNach der Unterzeidrnung der Bemerkungen haben sich          Id1 habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß .der Schwei-\nin der Bundesrepublik Deutschland folgende Änderungen       zerisd1e Bundesrat von den Bemerkungen Kenntnis ge-\nergeben, die für die sd1\\\\·eizerisd1en Behörden von Be-     nommen hat, die die Leiter der Delegationen der beiden\ndeutung sind:                                               Staaten am 11. April 1969 unterzeidmet haben, und damit\na) Die Auslührungt.'n 111 den Beme1 kungen „Aw,lit:!t:·-    cinn'r5tc.:nd('n ist, ddß sie dn Auslegung der beiden\nrungYertrag\" zu Artikel VIII des Zusatzvertrages        europäischen libereinkommen und der dazugehörigen\nunter Buchstabe b werden dahin ergänzt, daß das        Zusatz\\'erträge zugrunde gelegt werden.\nBundesverfassungsgerid1t mit Beschluß vom 13. Okto-        Ich danke Ihnen aud1 \\'erbindlichst für Ihre Mitteilung\nber 1970 entschieden hat, daß das Verbot der Aus-       über den am 13. Oktober 1970 vom Bundesverfassungs-\nlieferung deutscher Staatsangehöriger nach Artikel 16   gericht getroffenen Entscheid, wonach Artikel 16 Ab-\nAbsatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundes-       satz 2 Satz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik\nrepublik Deutschland der Rücklieferung eines den        Deutsd1land der Rücklieferung an das Ausland eines den\ndeutschen Behörden vorübergehend übergebenen deut-      deutsd1en Behörden vorübergehend ausgelieferten oder\nschen Staatsangehörigen in das Ausland nicht ent-       zu Zwed.en der Rechtshilfe übergebenen deutschen\ngegensteht (BVerfGE 29, 195).                           Staatsangehörigen nicht entgegensteht, so daß die zu\nArtikel VIII des Zusatzvertrages zum Europäischen Aus-\nb) aa) Die Ausführungen in den Bemerkungen „Redlls-\nlieferungsübereinkommen unter Buchstabe b und zu Arti-\nhilfevertrag# zu Artikel 11 Absatz 2 des Uber-\nkel 11 Absatz 2 des Europäismen Rechtshilfeübereinkom-\neinkommens und Artikel V des Zusatzvertrags\nmens und Artikel V des dazugehörigen Zusatzvertrages\nunter Buchstabe a sind als gegenstandslos anzu-\nunter Bud1stabe a von der deutsd1en Delegation ange-\nsehen, weil nach der bereits erwähnten Entschei-\nbrachten Hinweise auf das Ausstehen eines Entscheids\ndung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 29,\ndes Bundesverfassungsgerichts in dieser Frage gegen-\n195) die Rückführung eines in Haft befindlichen\nstandslos geworden sind.\nDeutschen nam Artikel 11 des Ubereinkommens\nnimt als Auslieferung nad1 Artikel 16 Absatz '.2      Sd1ließlid1 hc1be id1 mit Befriedigung Yon Ihrer ergän-\nSatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik.   zenden Erklärung Kenntnis genommen, daß die Regelung\nDeutsd1land angesehen wird.                        in Artikel XII Absatz 2 des Zusatzvertrages zum Europäi-\nschen Rechtshilfeübereinkommen aud1 die Ahndung von\nbb) Der letzte Satz der Bemerkungen .Rechtshilfewr-     Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über die\ntrag# zu Artikel XII Absatz 2 des Zusatzvertrags\nOrdnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 erlaubt, soweit\nstellt fest, daß diese Regelung eine Anordnung im  sie in der Sd1weiz und somit außerhalb des räumlichen\nSinne von § 6 des deutschen Strafgesetzbuchs       GeltungsberC'id1s dieses Gesetzes begangen worden sind.\ndarstellt. Hierzu wird ergänzend bemerkt, daß\ndiese Regelung auch den Erfordernissen des § ~        Der Schweizerische Bundesrat hat auch den in Aussicht\nAbsatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeikn     genommenen Zusammenkünften von \\·c·r!rC'lern der bei-\n,·om 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481) Red1- derseitigen JustizministPrien zu d0n in Ihrem Brief\nnung trägt, wonam es für die Ahndung außerhalb     erwähnten Zwed. zugestimmt.\ndes räumlid1en Geltungsbereid1s dieses Gesetzes       Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versid1erung\nbegangener Ordnungswidrigkeiten einer besonde-     meiner ausgezeichneten Hochad1tung.\nren gesetzlichen Bestimmung bedarf.                                                             Diez"]}