{"id":"bgbl2-1976-59-14","kind":"bgbl2","year":1976,"number":59,"date":"1976-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/59#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-59-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_59.pdf#page=62","order":14,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Norwegen über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung ihrer Anwendung","law_date":"1976-11-08T00:00:00Z","page":1838,"pdf_page":62,"num_pages":3,"content":["1838                    Bundesgesetzblatt, .luhrgang 197l1, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwisd1en der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Norwegen über die Ergänzung\ndes Europäischen Auslieferungsübereinkommens und\ndes Europäischen Obereinkommens über die Redttshilfe in Strafsachen\nund die Erleichterung ihrer Anwendung\nVom 8. November 1976\nIn Oslo ist durch Notenwechsel vom 27. August/\n22. Oktober 1973 zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung des\nKönigreichs Norwegen eine Vereinbarung über die\nErgänzung des Europäischen Auslieferungsüberein-\nkommens vom 13. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl.\n1964 II S. 1369, 1371) und des Europäischen Uber-\neinkommens vom 20. April 1959 über die Rechts-\nhilfe in Strafsachen (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 1369,\n1386) und die Erleichterung ihrer Anwendung\ngeschlossen worden.\nDie Vereinbarung tritt an dem Tage in Kraft, an\ndem die Europäischen Ubereinkommen über die\nAuslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen für\ndie Bundesrepublik- Deutschland in Kraft treten. Der\nNotenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. November 1976\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nSchneider","1U39\nrL /;,!,,'n1:lli/\nD,1s Kiini,Jii< he ~li!lic,t('lill!ll                               Dvi     B,it~, ii.:1,vl\ndes A 11\".\\,·ärti!_J<'ll                                            ll<'I   ßund(·'-;•c1J'-ih!1k Dr      - i:L.:nd\nOslo, 27. August 1973                                                   Oslo, den 22. Oktober 19,3\nHerr Minister,\nich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note ,·om\n27. August 1973 zu bes:ätigen, die folgenden '\"-'ortlaut\nHerr Botschafter,                                                   hat:\nIch beehre mich mitzuteilen, daß die norwegische                      „Ich beehre mich             mitzuteilen, daß die norwegische\nRegierung bereit ist, mit der Regierung der Bundesrepu-             Regierung bereit ist, mit der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland folgende ergänzende Vereinbarung zu                blik Deutschland folger:de ergänzende Vereinbarung zu\ndem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom                     dem Europäischen Ai.:slieferungsübereinkommen YOm\n13. Dezember 1957 und dem Europäischen Ubereinkom-                  13. Dezember 1957 unc dem Europäischen Obereinkr;m-\nrnen vom 20. April 1959 über Rechtshilfe in Strafsachen             men vom 20. April 19.5•~- über Rechtshilfe in Straf<:crhrn\nzu treffen:                                                         zu treffen:\n1. Einern     Auslieferungsersuchen nach Artikel 12 des             1. Einem         Auslieierunrs-2:suchen nach Artikel 1~ des\nEuropäischen Ubereinkommens vom 13. Dezember 1957                    Europäischen Ubereir:;.;.ommens ,·om 13. Dezember 1957\nund einem auf Grund des Europäischen Ubereinkom-                      und einem auf Grur.d des Europäischen Obereinkom-\nmens vom 20. April 1959 über Rechtshilfe in Strafsa-                 mens vom 20. April 1959 über Rechtshilfe in Siräfsa-\nchen gestellten Rechtshilfeersuchen sowie ihren Anla-                 chen gestellten Rech;.shilfeersuchen sowie ihren Anla-\ngen sind Ubersetzungen in die Sprache des ersuchten                   gen sind Ubersetzungen in die Sprache des ersuchtEn\nStaates oder in die englische Sprache beizufügen.                     Staates oder in die er.glische Sprache beizufügen.\n2. Rechtshilfe wird unter den Voraussetzungen des Euro-             2. Rechtshilfe wird unter den Voraussetzungen des Euro-\npäischen Ubereinkommens vom 20. April 1959 über die                  päischen Ubereinkon:mens vom 20. April 1959 über die\nRechtshilfe in Strafsachen auch gewährt, wenn sich                   Rechtshilfe -in Strafsachen auch gewährt, wenn sich\ndas Rechtshilfeersuchen auf strafbare Handlungen                     das Rechtshilfeersucr.en auf strafbare Handlungen\nbezieht, die als fiskalische Straftaten angesehen wer-               bezieht, die als fiskc:,sche Straftaten angeseher. ,-.-er-\nden (Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devist'nstrafsachen).               den (Abgaben-, Stet,o:-> Zoll- und DeYis<:nstraf~c:.d-.':':-:1.\n3. Dic<.e Vereinbarung tritt ~Jleichzeitig mit dem Inkraft-         3. Diese Vereinbarung :: .tt gleichzeitig mit dt'm ld:: c:rr-\ntreten des Europäischen Auslieferungsubereinkom-                      t1 etcn     des     Euro]~'-'-~ :::en    Au!:'liefer~ngsütH}It·i:,c.· :,,.\nmens vom 13. Dezember 1957 und des Europäischen                     mens vom 13. Dezer::oer 1957 und des Europäisi::f.en\nUbereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechts-                    Ubereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechts-\nhilfe in Strafsachen im Verhältnis zwischen dem                      hilfe in Strafsache:: im Verhältnis zwischen d'.?·m\nKönigreich           Norwegen      und der   Bundesrepublik           Königreich          Norwec;en         und     der     Bundesrep;_ii)Jik\nDeutschland in Kraft und gilt bis auf weiteres.                      Deutschland in Kraft und gilt bis auf weiteres.\n4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,                4. Diese Vereinbarung gilt auch für das                       Land BuJ;n,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik                        sofern nicht die Regierung der Bundcsrepubiik\nDeutschland gegenüber der Regierung des Königreichs                  Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs\nNorwegen innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-                     Norwegen innerhalb von drei Monaten nach lnkra:t-\ntreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklä-                   treten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Er:.;!a-\nrung abgibt.                                                           rung abgibt.\"\nFalls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Ich habe die Ehre, Ir:::en mitzuteilen, daß die Regie-\nmit dem Vorstehenden eim·erstanden ist, schlage ich vor,            rung der Bundesrepubi;;.. Deutschland mit dem \\\"o.r~ 1e-\ndaß diese Note und Ihre Antwortnote eine zusätzliche                henden und damit ein\\·E-rstanden ist, daß Ihre Note c::1d\nVereinbarung zwischen der norwegischen Regierung und                diese Antwortnote eine \\-ereinbarung zwischen der :-:or-\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland bilden                 wegischen Regierung und der Regierung der Bundes~epu-\nsollen.                                                             blik Deutschland bilden sollen.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner                  Genehmigen Sie, Exzellenz, die \\\"ersicherunq                        Pt•·,':H\nausgezeichneten Hochachtung.                                        ausgezeichneten Hochac:-,'.ung.\nDagfinn V   ar V i k                                                       G e r h a r tl H. ! : : •-· l\nSeiner Exzellenz                                                    Seiner Exzellenz\nHerrn Gerhard Ritzel                                                dem Minister des Auswänigen\nBotschafter der Bündesrepublik Deutschland                          des Königreichs NorwegEn\nOslo                                                                Herrn Knut Frydenlund\nOslo","1840                                           Bundesgesetzblatt, J<1 li rqil n~1 1!),, ,, Tvi 1 1I\nUbersi<ht über den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 308. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 30. September 1976,\nist im Bundesanzeiger Nr. 193 vom 12. Oktober 1976 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 193 vom 12. Oktober 1976 kann zum Preis von 1,- DM\n(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\n\\'erlag: Bundesanzeiger \\'erlagsges.m.b.H. - Druck: E·.rnde~druckerei Bonn\nIm Bundesge;etzblatt Teil 1 ,,·erden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit ir., Zu-nmmenhanq stehende E1c~:.;.nnlrr.ad,i..r.,:;,-,n veri,::Entiid1t.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehorenden Recr:'.,·:orsch:.:ten und\nBd:ann tmac\\1ungen sowie Zolltarifverordnungen veröffenllidJt.\nBez u q s b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. A bbeslellungen r::-.;,sen bis sp(llestens 3(1. 4. bz,,;. 3;. 10. jec<::: Jahre~\nbeim ,·erl<1q vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbeskilungen sowie Best,;ll:.i,.~:en bereits erschienene; Ausg;,b,;n: E:.;ndes„<::setzblatt\nPostl..id1 13~0. 5300 Bonn 1, Tel. (02221) 238067 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke Je angefangene 16 Seiten 1.10 D\\1 zuzügl:dl Versa~.cirnsten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem J. Januar 1975 ausgegeben \\\\Orden sind. Li0ferung gegen \\\"o,ernser;-::ung de~ Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vor ausredinung.\npreis dieser Ausgabe : 4,80 DM (4.40 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). b<'1 Liderung gegen \\'orau•rechnung 5,20 DM. Ir.-. Bezugs-\npreis ist die :>-khrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz betrdgt 5,5 •,•."]}