{"id":"bgbl2-1976-59-13","kind":"bgbl2","year":1976,"number":59,"date":"1976-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/59#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-59-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_59.pdf#page=59","order":13,"title":"Bekanntmachung einer Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung","law_date":"1976-11-08T00:00:00Z","page":1835,"pdf_page":59,"num_pages":3,"content":["i':r. 5:J - Tag der _\\u':~iabe: Bonn, den 10. Novcmlwr l!J7(i\nnote Eurer Exz(dlenz ei11c Ver<,inh,irun1J   1.\\\\·i-.,l lu ?: t:·•,l -\n0\n11o!e Eur<'r Exzellenz v,11<' Vcr<'inl,c1: <ll1<1 /\\\\ .,, fi,.,,        :·,,,\nren   beiden   Reqinun~wn bil<ien sollen,       di<'     :,1i'   rir•1'.' ri>n    beid(•n    Rcqicrun~1en hilden s,,]]011.       d;,,   1;1;1      ,:,•\"\nDatum Ihrer Antwortnote in h:rolt tritt.                                  J);i!u111 lhn•1 ,\\ntv.-orlnnte in Krull tritt.·\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Vnsiclwrun~J p·.,-:n•·:                      Diesbezüglich heehrP ich mich, Ihnen mitzuteilen. d,i.\n<1usgezeichnelstcn I-lochach!unq.                                         d !,' ll<1]iPJ1i'-,(hl' ihc\\til'I unu mit \\\",-,: ,:eiwnd•-!11     \\'. :, '., ·\n-.ldndt'n ist.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meine,\nausgezeichnetsten Hochachtung.\nLahr                                                                   Medici\nSeiner Exzellenz                                                          Seiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten                               dem Botschafter\nder Italienischen Republik                                                der Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Senator Giuseppe Medici                                             Herrn Rolf Lahr\nRom                                                                       Rom\nBekanntmachung\neiner Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Ergänzung\ndes Europäischen Ubereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsamen\nund die Erlekhterung seiner Anwendung\nVom 8. November 1976\nDie Deutsche Bot~c.hatt in Den Haag hat mit Note\nvom 12. Dezember 1969 die niederländische Regie-\nrung um Bestätigung gebeten, daß nach Inkrafttre-\nten des Europä{schen Ubereinkommens vom\n20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen\n(Bundesgesetzbl. 1964 II S. 1369, 1386) für die Bun-\ndesrepublik Deutschland im Verhältnis zu den Nie-\nderlanden der Rechtshilfeverkehr in fiskalischen\nStrafsachen und der Strafnachrichtenaustausch wei-\nter in der bisherigen ,veise auf der Grundlage der\nGegenseitigkeit abgewickelt und der unmittelbare\nGeschäftsweg von den Justizbehörden beider Län-\nder in dem bisherigen l.Jmfange bis zum Abschluß\neines Zusatzvertrages zu dem Europäischen Uber-\neinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen bei-\nbehalten werden kann. Das Ministerium der Aus-\nwärtigen Angelegenheiten in Den Haag hat mit\nNote vom 10. Juni 1970 eine entsprechende Bestäti-\ngung abgegeben.\nDie deutsche Note Yom 12. Dezember 1969 und\ndie auszugsweise Lbe::-setzung der niederländischen\nAntwortnote vom 10. Juni 1970 werden nachstehend\nveröffentlicht.\n. Bonn, den 8. No\\·en:lwr 1976\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nSchneider","1836                                  Bundesgesetzblcttl, Jahrgang     J 976, Teil II\nDie Botschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nin Den Haag\nRK V 4-82\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutsd1land beehrt        ,.Die niederländischen Strafgerichte und Staatsanwalt-\nsich, dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten           schaften wenden sich mit ihren Ersuchen um Erteilung\nmitzuteilen, daß mit der Hinterlegung der Ratifikations-        eines Auszuges aus dem Strafregister, wenn die betref-\nurkunden zu dem Europäischen Auslieferungsüberein-              fende Person innerhalb des Gebietes der Bundesrepu-\nkommen vom 13. Dezember 1957 und dem Europäischen               blik Deutschland geboren ist, an den Oberstaatsanwalt\nUbereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe           bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Geburtsort\nin Strafsachen der Auslieferungsvertrag zwischen dem            liegt;\nDeutschen Reich und den Niederlanden vom 31. Dezem-             wenn sie in Berlin geboren ist,\nber 1896 und die Vereinbarung über die Wiederanwen-           • an den Generalstaatsanwalt heim Landgericht Berlin\ndung des deutsch-niederländischen Auslieferungsvertrags         (West),\nvom 1. Dezember 1956 außer Kraft treten, wobei die\nNr. 9 der Vereinbarung über die Wiederanwendung des             wenn sie außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik\ndeutsch-niederländischen      Auslieferungsvertrags  vom        und des Landes Berlin geboren ist oder ihr Geburtsort\n1. Dezember 1956 im Hinblick auf Artikel 26 Absatz 2 des        zweifelhaft oder nicht zu ermitteln ist, an den General-\nEuropäischen Obereinkommens vom 20. April 1959 über             bundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof - Bundes-\ndie Rechtshilfe in Strafsachen unberührt bleibt.                strafregister - in Berlin 30, Lützow-Ufer 6-9.\nNach Artikel 2 Buchstabe a} des Europäischen Rechts-         Die deutschen Strafgerichte und Staatsanwaltschaften\nhilfeübereinkommens kann die Rechtshilfe in fiskalischen        wenden sich mit ihren Ersuchen um Erteilung eines\nStrafsachen verweigert .werden. Um den bisher auf               Auszuges aus dem Strafregister,\nGrund des Artikels 4 Buchstabe b) der Vereinbarung              wenn die betreffende Person innerhalb des europäi-\nüber die Wiederanwendung des deutsch-niederländischen           schen Gebietes des Königreidls der Niederlande gebo-\nAuslieferungsvertrags vom 1. Dezember 1956 reibungslos          ren ist, an den ,Officier van Justitie', in dessen Amts-\nverlaufenden Rechtshilfeverkehr in fiskalischen Strafsa-        bereich der Geburtsort liegt,\nchen fortsetzen zu können, wird die Regierung der Bun-          andernfalls an das Justizministerium in Den Haag.\ndesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Arti-\nDer Austausch geschieht in der Weise, daß in Abstän-\nkel 26 Absatz 3 des Europäischen Rechtshilfeübereinkom-\nden von drei Monaten Abschriften der für das Strafre-\nmens auf Grund eingehender niederländischer Rechtshil-\ngister bestimmten Nachrichten vom Bundesministerium\nfeersuchen, die sich auf strafbare fiskalische Handlungen\nder Justiz ön das niederländische Justizmini-,terium\n(Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen) bezie-\nund umgekehrt übermittelt ,,·erden.\"\nhen, \\..-eite1hin unter Jer Vorau~setzung der Gegenseitig-\nkeit Rechtshilfe im Rahmen des jeweils geltenden inner-        Die Botschaft wäre ddher dankbar, wenn die nie<lerl.:111-\nstaatlichen Rechts leisten.                                  dische Regierung bestätigen würde, daß der Rechtshilfe-\nverkehr in fiskalischen Strafsachen und der Strafnach-\nFerner erklärt sich die Regierung der Bundesrepublik\nrichtenaustausch weiter in der bisherigen Weise auf der\nDeutschland damit einverstanden, daß Ersuchen um\nGrundlage der Gegenseitigkeit abgewickelt und der\nRechtshilfe sowie die Erledigungsstücke unbeschadet des\nunmittelbare Geschäftsweg von den Justizbehörden bei-\ndiplomatischen Geschäftsweges weiterhin von den\nder Länder in dem bisherigen Umfange bis zum Abschluß\nJustizbehörden des einen Staates unmittelbar den Justiz-\neiner Zusatzvereinbarung zu dem Europäischen Rechts-\nbehörden des anderen Staates übermittelt werden.\nhilfeübereinkommen in Strafsachen beibehalten werden\nFür den nach Artikel 22 des Europäischen Ubereinkom-      kann.\nmens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa-\nDie Botschaft benutzt diesen Anlaß, das Ministerium\nchen vorgesehenen Austausch von Strafnachrichten gel-\nder Auswärtigen Angelegenheiten erneut ihrer ausge-\nten nach Auffassung der Bundesregierung weiterhin fol-\nzeichneten Hochachtung zu versichern.\ngende, bisher in den Nummern 7 und 12 der Vereinba-\nrung über die Wiederanwendung des deutsch-niederlän-\ndisdlen Auslieferungsvertrags vom 1. Dezember 1956\nenthaltenen Regelungen:                                     Den Haag, den 12. Dezember 1969",":----:1 ..>~J     . Td~J dn Aus~Jdbe: Bonn, den 10. November 1976       1837\n( Auszugsweise U/Jcrsctzung)\n\\ l111i-,lt-1 ium der Auswcüti~cn An9clegenh('iten\nPlcin :n -       Den Haag.\nDirektion Allgemeine Angelegenheiten\nDAZ JZ -         78517\nDas Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten\nbeehrt sich, die Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-\nland um ihre Aufmerksamkeit für Nachstehendes zu bit-\nten:\nEs stößt bei den zuständigen niederländischen Behör-\nden nicht auf Bedenken, zu bestätigen, daß bis zum\nAbschluß einer Zusatzvereinbarung zu _dem Europäischen\nRechtshilfeübereinkommen:\n1. die niederländische Regierung in Ermittlungsverfahren\nnach strafbaren Handlungen in bezug auf Abgaben,\nSteuern, Zoll, Devisen oder damit zusammenhängende\nTatbestände, weiterhin auf Ersuchen der deutschen\nJustizbehörden Rechtshilfe gewähren wird unter\nBerücksichtigung der in den Niederlanden geltenden\ngesetzlichen Bestimmungen, und zwar unter der Vor-\naussetzung der Gegenseitigkeit;\n2. der Rechtshilfeverkehr in dem jetzt geltenden Umfang\nunmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Län-\nder stattfinden kann;\n3. der Austausch von Strafnachrichten in der gleichen\nWeise erfolgen wird, wie in den Nummern 7 und 12\ndes Notenwechsels zwischen der niederländischen\nRegierung und der deutschen Bundesregierung betref-\nfend· die Auslieferung vom Dezember 1956 geregelt\nworden ist.\nL. S.\nDen Haag, den 10. Juni 1970"]}