{"id":"bgbl2-1976-59-12","kind":"bgbl2","year":1976,"number":59,"date":"1976-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/59#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-59-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_59.pdf#page=57","order":12,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung ihrer Anwendung","law_date":"1976-11-08T00:00:00Z","page":1833,"pdf_page":57,"num_pages":2,"content":[".\"-'r ..S~ 1 -- Td~l dr'r /\\usqabe: Bonn, den           JU. November 1976 1833\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Italienischen Republik\nüber die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens\nund des Europäischen Ubereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen\nund die Erleichterung ihrer Anwendung\nVom 8. November 1976\nIn Rom ist durch Notenwechsel vom 14. Juli/\n18. Juli 1972 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Italie-\nnischen Republik eine Vereinbarung über die Ergän-\nzung des Europäischen Auslieferungsübereinkom-\nmens vom 13. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl. 1964\nII S. 1369, 1371) und des Europäischen Ubereinkom-\nmens vom 20. April 1959 über die Remtshilfe in\nStrafsamen (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 1369, 1386)\nund die Erleichterung ihrer Anwendung geschlossen\nworden.\nDie Vereinbarung ist am 18. Juli 1972 in kraft\ngetreten; sie wird an dem Tage wirksam, an dem\ndie Europäischen Obereinkommen über die Aus-\nlieferung und die Rechtshilfe in Strafsamen für die\nBundesrepublik Deutsmland in Kraft treten. Der\nNotenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. November 1976\nD e r Bunde    c; m i n i s t c ~- d e r J u s t i z\nIm Auftrag\nSchneider","1834\n(C Ji,.: - ,_ : nu,,: 1\nDc•r Boisch<1ller                                         D,•1 \\l111isl<'.J\nder Bundesrepublik Deutschland                            für Ausw..irtige Angclc~ienhc1ten\nHen Botschafter,\nich beehre mich, den Eingang Ihrer Note vom 14. Juli\n1972 zu bestätigen, die die provisorische Anwendung\neiniger Bestimmungen des Europäischen Auslieferungs-\nabkommens vom 13. Dezember 1957 und des Europäischen\nUbereinkommens über die ReditshiJfe in Strafsamen vom\n20. April 1959 zwischen der Italienischen Republik und\nder Bundesrepublik Deutschland beinhaltet und folgen-\nden Wortlaut hat:\nRom, den 14. Juli 1972\nHerr Minister!                                            Herr Minister!\nIch habe die Ehre, Ihnen im Namen der Regierung der       \"Idl habe die Ehre, Ihnen im Namen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf       Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf\ndas Europäische Auslieferungsabkommen vom 13. De-         das Europäische Auslieferungsabkommen vom 13. De-\nzember 1957 und das Europäische Ubereinkommen über        zember 1957 und das Europäische Ubereinkommen über\ndie Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 vor-    die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 vor-\nzuschlagen, daß für die Zeit vom Inkrafttreten des Euro-  zuschlagen, daß für die Zeit vom Inkrafttreten des Euro-\npäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezem-       päischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezem-\nber 1957 und des Europäischen Ubereinkommens vom          ber 1957 und des Europäischen Ubereinkommens vom\n20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen im     20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen im\nVerhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland        Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Italienischen Republik bis zum Inkrafttreten der  und der Italienischen Republik bis zum Inkrafttreten der\ndeutsch-italienischen Zusatzverträge zu den genannten     deutsch-italienischen Zusatzverträge zu den genannten\nUbereinkommen im Geschäftswege auf dem Gebiet der         Ubereinkommen im Geschäftswege auf dem Gebiet der\nAuslieferung und der Rechtshilfe in Strafsachen sowie     Auslieferung und der Rechtshilfe in Strafsachen sowie\nhinsichtlich des Strafnachrichtenaustausches auch fol-    hinsichtlich des Strafnachrichtenaustausches auch fo!-\ngende Bestimmungen angewandt werden:                      gende Bestimmungen angewandt werden:\n1. Die Ersuchen um Auslieferung werden       unbesd1adet  l. Die Ersud1en um Auslieferung werden unbe~ci1ade:\nder Zulässigkeit des diplomatischen Weges für die          der Zulässigkeit des diplomatischen Weges für die\nBundesrepublik Deutschland durch das Bundesministe-       Bundesrepublik Deutschland durch das Bundesministe-\nrium der Justiz, für die Italienische Republik durch       rium der Justiz, für die Italienische Republik durch\ndas Ministerium für Gnadenwesen und Justiz schrift-        das Ministerium für Gnadenwesen und Justiz schrift-\nlich gestellt. Der gleiche Geschäftsweg gilt für den       lich gestellt. Der gleiche Geschäftsweg gilt für den\ngesamten sonstigen Schriftverkehr im Auslieferungs-       gesamten sonstigen Schriftverkehr im Auslieferungs-\nwesen und für die Ersuchen um Herausgabe von Ge-           wesen und für die Ersuchen um Herausgabe '\\·on Ge-\ngenständen.                                               genständen.\n2. Die Ersudien um Reditshilfe in Strafsachen können      2. Die Ersudlen um Rechtshilfe in Strafsachen können\nunbeschadet des in Nummer 1 vorgesehenen Ge-              unbeschadet des in Nummer 1 vorgesehenen Ge-\nschäftsweges im unmittelbaren Gesdiäftsverkehr zwi-        schäftsweges im unmittelbaren Geschäftsverkehr zwi-\nschen den zuständigen Justizbehörden beider Länder        schen den zuständigen Justizbehörden beider Länder\ngestellt werden.                                          gestellt werden.\nIst die ersuchte Justizbehörde nicht zuständig, so        Ist die ersuchte Justizbehörde nicht zuständig, so\nleitet sie das Ersuchen an die zuständige Justiz-         leitet sie das Ersuchen an die zuständige Justiz-\nbehörde weiter und benachrichtigt davon die er-           behörde weiter und benachrichtigt davon die er-\nsuchende Behörde.                                         suchende Behörde.\n3. Der in Artikel 22 des Europäischen Obereinkommens      3. Der in Artikel 22 des Europäischen Ubereinkommen:;\nvom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Straf-         vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Straf-\nsachen vorgesehene Austausch von Strafnachrichten         sachen vorgesehene Austausch von Strafnach,ichter.\nerfolgt weiterhin - wie bisher - in Zwischenräumen        erfolgt weiterhin - wie bisher - in Zwischen,dume:-,.\nvon sechs Monaten.                                        von sechs Monaten.\n4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,      4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik             sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der Regierung der Italieni-         Deutschland gegenüber der Regierung der Italieni-\nschen Republik innerhalb von drei Monaten nach            schen Republik innerhalb Yon drei Monaten nach\nInkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige       Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegen:eilige\nErklärung abgibt.                                         Erklärung abgibt.\nFalls sich die Regierung der -Italienischen Republik      Falls sich die Regierung der Italienischen Republik\nmit dem Vorstehenden einverstanden erklärt, schlage       mit dem Vorstehenden einverstanden erklärt, schlage\nich vor, daß diese Note und die entsprechende Antwort-    ich vor, daß diese Note und die entsprechende Antwort-"]}