{"id":"bgbl2-1976-59-11","kind":"bgbl2","year":1976,"number":59,"date":"1976-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/59#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-59-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_59.pdf#page=55","order":11,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Hellenischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung","law_date":"1976-11-08T00:00:00Z","page":1831,"pdf_page":55,"num_pages":2,"content":["Nr. 59 -   Tag der Aw,gabe: Bonn, den 10. November 1976                             1831\nFalls sid1 die französisd1e Regierung mit diesem Vor-        Sollte dieser Vorschlag die Zuslimmun~J der frcinzo,-,-\nschlag einverstanden erklärt, würde diese Note und die       schen Regierung finden. su würde diese Note und d11.·\nentsprechende Antwortnote der französischen Regierung        entsprechende Antwortnote der tranzösischen Regieru:1«_.\neine Vereinbarung über die \\Veitergeltung der beiden         eine Vereinbarung über die \\\\leitergcltung der uei<l ..-;-.\nobengenannten Vereinbarungen über die Redltshilfe in         vorerwähnten Vereinbarungen bilden, Yon denen sich dir-\nfiskalischen Strafsachen und über den Austausch von          eine auf die Rechtshilfe in fi~kolischcn Strafsachen unt:\nStrafnadnid1ten bilden.                                      die andere auf den Austausch von Strafnachrichter,\nbezieht.\"\nDas Ministerium ist in der Lage, seine Zustimmung zu\nL. s. dem Vorschlag der Bundesbehörden zu erteilen, so daß\ndie vorerwähnte Note der Botschaft und diese Antwort-\nParis, den 11. August 1970                                   note bis zum Inkrafttreten des französisch-deutschen\nZusatzvertrages zum Europäischen Obereinkommen vom\n20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen die\nVereinbarung der Regierung der Französischen Republik\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über\ndie Weitergeltung der Vereinbarung vom 8. September\n1959 und 22. April 1960 über die Rechtshilfe in fiskali-\nschen Strafsachen und der Vereinbarüng vom 3. und\n27. November 1961 über den Austausch von Strafnach-\nrichten und die Ausstellung von Strafregisterauszügen\nbilden.\nL. S.\nParis, den 6. Oktober 1970\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Hellenischen Republik über die Ergänzung\ndes Europäischen Obereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen\nund die Erleichterung seiner Anwendung\nVom 8. November 1976\nIn Athen ist durch Notenwechsel vom 29. Mai\n1976 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Hellenischen\nRepublik eine Vereinbarung über die Ergänzung des\nEuropäischen Obereinkommens vom 20. April 1959\nüber die Rechtshilfe in Strafsachen (Bundesgesetzbl.\n1964 II S. 1369, 1386) und die Erleichterung seiner\nAnwendung geschlossen worden.\nDie Vereinbarung tritt an dem Tage in Kraft, an\ndem das Europäische Ubereinkommen über die\nRechtshilfe in Strafsachen für die Bundesrepublik\nDeutschland in Kraft tritt. Der Notenwechsel wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, dc'.n 8. November 1976\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nSchneider","1832                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\n(Uberset1un9)\nDer Bots<hc1fter                                            Der Minister\nder Bundesrepublik Deutschland                              der Auswärtigen Angelegenheiten\nAthen, den 29. Mai 1976                                     Athen, den 29. Mai 1976\nExzellenz!                                                  Exzellenz,\nich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Br-iefes ,·om\n29. Mai 1976 zu bestätigen, der folgenden Wortlaut hat:\nIch habe die Ehre, Ihnen im Namen der Regierung der          .Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem          Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem\nAußerkrafttreten des deutsch-griechischen Ausliefe-         Außerkrafttreten des deutsch-griechischen Ausliefe-\nrungsvertrages vom 12. März/27. Februar 1907 folgende-      rungsvertrages vom 12. März/27. Februar 1907 folgende\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-         Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Hellenischen         blik Deutschland und der Regierung der Hellenischen\nRepublik über die Beibehaltung der gegenseitigen            Republik über die Beibehaltung der gegenseitigen\nRechtshilfe in fiskalischen Strafsachen vorzuschlagen:      Rechtshilfe in fiskalischen Strafsachen vorzuschlagen:\n1. Rechtshilfe wird unter den Voraussetzungen des Euro-     1. Rechtshilfe wird unter den Voraussetzungen des Euro-\npäischen übereinkoll,lmens vom 20. April 1959 über die       päischen Ubereinkommens vom 20. April 1959 über die\nRechtshilfe in Strafsachen auch geleistet, wenn sich         Rechtshilfe in Strafsachen auch geleistet, wenn sich\ndas ·Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die als      das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die als\nfiskalische strafbare Handlungen angesehen werden.           fiskalisdle strafbare Handlungen angesehen werden.\n2. Diese Vereinbarung über die Rechtshilfe in fiskali-      2. Diese Vereinbarung über die Rechtshilfe in fiskali-\nschen Strafsachen tritt mit dem Zeitpunkt des Inkraft-       schen Strafsachen tritt mit dem Zeitpunkt des Inkraft-\ntretens des Europäischen Ubereinkommens vom                  tretens des Europäischen Ubereinkommens Yom\n20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen im        20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen im\nVerhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland           Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Hellenischen Republik in Kraft.                      und der Hellenischen Republik in Kraft.\n3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,        3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin.\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik                sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutsdlland gegenüber der Regierung der Helleni-             Deutschland gegenüber der Regierung der Helleni-\nsdien Republik innerhalb von drei Monaten nad1               schen Republik innerhalb von drei Monaten ncch\nInkrafttreten dieser V creinbctrung eine gegenteilige        Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegentei;,~\"'\nErklärung abgibt.                                            Erklärung abgibt.\nFalls sich die Regierung der Hellenischen Republik mit      Falls sich die Regierung der Hellenischen Republik mit\nden unter den Nummern 1 bis 3 enthaltenen Vorschlägen       den unter den Nummern 1 bis 3 enthaltenen Vorschlägen\neinverstanden erklärt, schlage ich vor, daß dieser Brief    einverstanden erklärt, schlage ich vor, daß dieser Brief\nund der entsprechende Antwortbrief Eurer Exzellenz eine     und der entsprechende Antwortbrief Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bil-       Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bil-\nden sollen, die an dem in Nummer 2 dieses Briefes           den sollen, die an dem in Nummer 2 dieses Briefes\nvorgesehenen Zeitpunkt in Kraft tritt.                      vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, ~xzellenz, die Versicherung meiner          Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner\nausgezeichneten Hochachtung.                               ausgezeichneten Hochachtung.\"\nIn Beantwortung Ihres Briefes habe ich die Ehre, Ihnen\nmitzuteilen, daß die Regierung der Hellenischen Republik\nden unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Vorschlä-\ngen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzustimmt und damit einverstanden ist, daß Ihr oben\nwiedergegebener Brief zusammen mit dem vorliegenden\nBrief eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-\nrungen bildet.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die VersichC'rung meir.E-~\nausgezeichneten Hochachtung.\nDirk On c k e n                                             D. S. B i t s 1 o s\nSeiner Exzellenz                                            Seiner Exzellenz\ndem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten                dem Botschafter der Bundesrepublik Deutschland\nder Hellenisdlen Republik                                   Herrn Dirk Oncken\nHerrn Dimitrios Bitsios                                     in Athen\nin Athen"]}