{"id":"bgbl2-1976-59-10","kind":"bgbl2","year":1976,"number":59,"date":"1976-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/59#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-59-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_59.pdf#page=53","order":10,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung","law_date":"1976-11-08T00:00:00Z","page":1829,"pdf_page":53,"num_pages":2,"content":["'·  .1'.I  - Tt1~J dcr \\ll'>~Jttlil': l3unn, deJJ 10. No\\'l'l111Jn 1q71i                             1829\nVereinbaruny Z\\\\\"ischen d(,:- I,c~Ji<'I un~i du Bu:idesrC'JHt-         \\\"t:H•i11h<111111(J Z\\, isda,n d(•r Re~1it•rung de1 Bunde-,r(•JH,-\nhlik Deutschland und der D<1rn'>chen Re~Jierunu über den              bLI-;. Deutschi<1nd und der Diinischen Regierung tiber dt-n\nRechtshilfeverkehr in liskali-;chen St,·afsa,hon 11r.d iihc1          RC'ch'\"hilf<•verkeln in fi~kalischcn Strafsach<•n und u!>u\nden Geschäflswe9 im Auslicfl'rnn~1--- und R0clt1<,hilf<'\\·0r-         <kn Gesch~ilts,••<'q im An<-liefernn9s- und Rechtshilfey,;:,; -\nkehr bilden.\"                                                         kehr bilden.\"\nDie Frage, ob auch erne \\ <:-rcinban111~1 uiwr ,\\uslielv-               Dt<> f-rdge, ob <luch eine Vereinbarung illwr Au.;]i(:/e-\nrung ,-.·egen fiskalischer Strnftaten abgeschlossen werden            ru11g \\,·cgen fiskalischer Straftaten abgeschlossen \\\\\"C:rde:1\nsoll, sollte nach deutscher Auffassung den abschließen-               soll, sollte nach deutscher Auffassung den abschließen-\nden Verhandlungen über den Abschluß eines Zusatzver-                  den Verhandlungen über den Abschluß eines Zusatzver-\ntrages zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkom-                   trages zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkom-\nmen vorbehalten bleiben und nicht Gegenstand einer                    men vorbehalten bleiben und nicht Gegenstand einer\nvorläufigen Vereinbarung im Wege eines Notenaustau-                   vorläufigen Vereinbarung im Wege eines Notenaustau-\nsches sein.                                                           sches sein.\nDie Deutsche Botschaft benutzt diesen Anlaß, das                         Die Deutsche Botschaft benutzt diesen Anlaß, das\nKöniglich Dänische Ministerium des Äußern erneut ihrer                Königlich Dänische Ministerium des Äußern erneut ihrer\nausgezeichneten Hochachtung zu versichern.                            ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\"\nL.  s.        Das Königlich Dänische Ministerium des Äußern be-\nehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland\nmitzuteilen, daß die Regierung des Königreidls Dänemark\nmit dem obenstehenden Vorschlag der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland einverstanden ist. Dem-\ngemäß bilden die Verbalnote der Botsdlaft der Bundes-\nrepublik Deutschland vorn 11. Januar 1971 und diese\nAntwortnote eine ergänzende Vereinbarung zwischen der\nRegierung des Königreidls Dänemark und der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland über den Auslieferungs-\nund Rechtshilfeverkehr in Strafsachen.\nL. s.\nKopenhagen, den 11. Januar 1971                                       Kopenhagen, den 22. Juli 1971\nAn das                                                                An die\nKöniglich Dänische Ministerium des Äußern                             Botschaft der Bundesrepublik Deutschland\nKopenhagen                                                            Kopenhagen\nBekanntmadmng\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik über die Ergänzung\ndes Europäischen Obereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen\nund die Erleidtterung seiner Anwendung\nVom 8. November 1976\nIn Paris ist durch Notenwechsel vom 11. August/\n6. Oktober 1970 zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der\nFranzösischen Republik eine Vereinbarung über die\nErgänzung des Europäischen Ubereinkommens vom\n20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen\n(Bundesgesetzbl. 1964 II S. 1369, 1386) und die\nErleichterung seiner Anwendung geschlossen wor-\nden.\nDie Vereinbarung tritt an dem Tage in Kraft, an\ndem das Europäische Ubereinkommen über die\nRechtshilfe in Strafsachen für die Bundesrepublik\nDeutschland in Kraft tritt. Der Notenwechsel wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. November 1976\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nSchneider","1830                                Bundögesetzhldtt, J<lll, r;c111~; 1~l7ti. TPil l I\n(C bE': ~~': :zung;\nBotschaft                                                 Ministerium\nder Bundesrepublik Deutschland                            für Auswärtige Angelegenheiten\nParis                                                     Französische Republik\nRK V 4 -   80/15a/70                                      Nr. 004937\nAn das\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten                An die\nAbteilung für Verwaltungsvereinbarungen                   Botschaft der\nund Konsularangelegenheiten                               Bundesrepublik Deutschland\nParis                                                     Paris\nDas Ministerium für Auswärtige Angelege:-.~eiter.\nbeehrt sich, auf die Note der Botschaft der Bur.cesrepu-\nblik Deutschland Kr. RK-V-4-80/lSa/70 vom 11. ..\\ugus:\n1970 Bezug zu nehmen, die wie folgt lautet:\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt        „Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt\nsich, auf die Note des Ministeriums für Auswärtige        sich, auf die Note des Ministeriums für AusKärtigE\nAngelegenheiten        CA.T.3.J., Nr. 006231        vom   Angelegenheiten              CA.T.3.J., Nr. 006231             '\\·orr_\n15. Dezember 1969 Bezug zu nehmen, die die vorläufige      15. Dezember 1969 Bezug zu nehmen, welche die \\·orläu-\nRegelung der Rechtshilfe in Strafsachen auf zwei beson-   fige Regelung der Red1tshilfe in Strafsad1en ;:\\•.·:scher\nderen Gebieten im Verhältnis zwischen der Bundesrepu-      Frankreich und df'r Bundesrepublik De ,t~chland .=: _.· 1,,-,.\nblik Deutschland und Frankreich wegen der in Kürze         besonderen Gebieten mit Rücksicht auf die beY01 ~:,:c(:endE\nerfolgenden Ratifizierung des Europäischen Oberein-       Ratifizierung des Europäisd1en Ubereinkommer::; vom\nkommens vom 20. April 1959 durch die deutsche Re-         20. April 1959 durch die deutsche Regierung betriff!\ngierung betrifft.\nMit vorerwähnter Verbalnote hat das Ministerium aus-       Mit der erwähnten Verbalnote hat das ~inisterium mit-\ngeführt, daß diese Frage im Wege eines einfachen          geteilt, daß diese Frage durch einen einfachen ~oten-\nNotenwechsels gelöst werden könnte, mit dem die Wei-       wechsel gelöst werden könnte, der vorsieht, daß die Vor-\ntergeltung der in den beiden vorerwähnten Vereinbarun-    schriften der beiden vorerwähnten Vereinbarungen bis\ngen enthaltenen Bestimmungen bis zum Inkrafttreten des    zum Inkrafttreten des französisch-deutschen Zusc.~zver-\ndeutsch-französischen Zusatzvertrages vereinbart werden    trages weitergelten.\nsoll.\nDie deutsche Regierung ist mit diesem Vorschlag ein-        Die deutsche Regierung ist mit diesem Vorsd,ic.,; ein-\nverstanden und regt demzufolge folgenden Notenwed1sel      verstanden und regt daher folgenden ~otenwechs-21 an:\nan:\nFür die Zeit vom Inkrafttreten des Europäischen Ober-      Für die Zeit vom Inkrafttreten des Europäische:1 Cber-\neinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in      einkommens vom 20. April 1959 über die Rechtsl':iife in\nStrafsachen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik      Strafsachen im Verhältnis zwischen Frankreich u!'ld der\nDeutschland und Frankreich bis zum Inkrafttreten des       Bundesrepublik Deutschland bis zum Inkrafttree:i des\ndeutsch-französischen Zusatzvertrages zu dem genannten    französisd1-deutschen Zusatzvertrages zu diesE-s Cber-\nübereinkommen gelten die Bestimmungen folgender Ver-      einkommen gelten die Bestimmungen dE-r folgenc-2:: \\·er-\neinbarungen weiter:                                        einbarungen weiter:\na) die Bestimmungen der Vereinbarung zwischen der         a) die     Bestimmungen der Vereinbarur.g zwisc::-:::: dE~\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der            Regierung der Bundesrepublik Deutschland '..::-.c dE-r\nRegierung der Französischen Republik über die               Regierung der Französischen Republik ut:::- d11:\ngegenseitige Rechtshilfe in fiskalischen Strafsac:hen        Rec:htshilfe in fiskalischen Strafsachen von: ~ Sep-\nvom 8. September 1959/22. April 1960;                        tember 1959/22. April 1960;\nb) die   Bestimmungen der Vereinbarung zwischen der        b) die Bestimmungen der VereinhiH\\.::-.g Z\\, icf.·.-: ck.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der             Regierung der Bundesrepublik Decsd1land -_::-._: dl          0\n:\nRegierung der Französischen Republik über den Aus-           Regierung der Französischen Republik über cf:-...\\us-\ntausch von Strafnachrichten und die Erteilung von            tausch von Strafnachrichten und die Ausstelle:~ \\·or.\nAuskünften aus dem Strafregister vom 3. November/            Auszügen aus dem Strafregister vom 3. f\\:oYt-::-::bcr\n27. November 1961.                                           27. November 1961."]}