{"id":"bgbl2-1976-58-9","kind":"bgbl2","year":1976,"number":58,"date":"1976-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/58#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-58-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_58.pdf#page=15","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen","law_date":"1976-10-11T00:00:00Z","page":1771,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1976                               1771\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr.19\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer\nbei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen\nVom 11. Oktober 1976\nDie Bahamas betrachten sich auf Grund einer                  Papua-Neu gu in e a betrachtet sim auf Grund\nvom Generaldirektor des Internationalen Arbeits-             einer vom Generaldirektor des Internationalen\namtes am 25. Mai 1976 registrierten Erklärung an            Arbeitsamtes am 1. Mai 1976 registrierten Erklärung\ndas von der Allgemeinen Konferenz der Internatio-           an das übereinkommen, dessen Anwendung durch\nnalen Arbeitsorganisation am 5. Juni 1925 in Genf           Australien auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden\nangenommene übereinkommen Nr. 19 über die                   war, als gebunden.\nGleimbehandlung einheimischer und ausländischer                Soma 1i a hat die Verpflichtungen aus dem über-\nArbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von                einkommen, welches für das frühere Treuhandgebiet\nBetriebsunfällen (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 509). des-     Somaliland anwendbar war, auf Grund einer vom\nsen Anwendung durch das Vereinigte Königreich               Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes\nauf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war, als ge-         am 11. Juni 1975 registrierten Erklärung für sein\nbunden.                                                     gesamtes Hoheitsgebiet übernommen.\nFidschi betrachtet sim auf Grund einer vom                   Das übereinkommen ist für folgende Gebiete,\nGeneraldirektor des Internationalen Arbeitsamtes            deren internationale Beziehungen das Vereinigte\nam 19. April 1974 registrierten Erklärung an das            Königreich wahrnimmt, ohne Änderungen an-\nübereinkommen, dessen Anwendung durch das Ver-              wendbar:\neinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt\nworden war, als gebunden.                                      Assoziierte Staaten (Antigua, Dominica, Santa\nLucia, St. Christoph-Nevis-Anguilla, St. Vincent),\nFerner hat Frankreich die Anwendung des                      Belize, Britisdle Jungferninseln, Britisme Salomo-\nUbereinkommens auf Grund einer vom General-                    nen, Brunei, Falklandinseln (Malwinen), Gibral-\ndirektor des Internationalen Arbeitsamtes am                   tar, Hongkong, Insel Man, Kanalinseln, Montserrat,\n27. November 1974 registrierten Erklärung ohne                 St. Helena.\nÄnderungen auf seine Obersee-Gebiete                           Für die Bermudas ist das übereinkommen mit\nFranzösisch-Polynesien, Französisches Afar- und          Änderungen anwendbar.\nIssa-Territorium, Neukaledonien und St. Pierre               Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\nund Miquelon                                              die Bekanntmachung vom 23. März 1976 (Bundes-\nerstreckt.                                                   gesetzbl. II S. 451).\nBonn, den 11. Oktober 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h h au e r"]}