{"id":"bgbl2-1976-58-12","kind":"bgbl2","year":1976,"number":58,"date":"1976-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/58#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-58-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_58.pdf#page=18","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs","law_date":"1976-10-12T00:00:00Z","page":1774,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["1714                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesisdlen Republik\ntlber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs\nVom 12. Oktober 1976\nIn Bonn ist am 3. September 1976 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Portugiesischen Repu-\nblik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des\nFremdenverkehrs unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 3. September 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 12. Oktober 1976\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nBurchard","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1976                                  1775\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            ten sowie der Presse zur Information der Off entlichkeit\nund                               über die touristischen Möglichkeiten in beiden Staaten.\ndie Regierung der Portugiesischen Republik\nArtikel 4\n-  nachfolgend als Vertragsparteien bezeichnet -\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, die Grenzabferti-\nIN DEM WUNSCHE, die Zusammenarbeit zwischen                 gung für Touristen beider Staaten im Rahmen der jeweils\nbeiden Staaten auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zum         geltenden Bestimmungen soweit wie möglich zu erleich-\nbeiderseitigen Vorteil zu erweitern,                          tern und zu vereinfachen.\nIN DER ERKENNTNIS der wachsenden Bedeutung des\nFremdenverkehrs nicht nur für die Wirtschaft beider                                  Artikel 5\nStaaten, sondern auch für die Verständigung zwischen             Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Touristen\nden Völkern,                                                  aus dem Land der anderen Vertragspartei umfassend\nSchutz und Hilfe nach Maßgabe des jeweils geltenden\nIM GEISTE der Empfehlungen der Konferenz der Ver-\ninnerstaatlichen Rechts zu gewähren.\neinten Nationen über Tourismus und-internationale Rei-\nsen vom September 1963 in Rom -\nArtikel 6\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Vertragsparteien bilden eine Gemischte Kommis-\nsion für Tourismusfragen aus Vertretern beider Regie-\nArtikel 1\nrungen. Jede Regierung kann Experten aus_ dem öffent-\nDie Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit zwi-         lichen und privaten Sektor zu den Sitzungen der Gemisch-\nschen Unternehmen, Organisationen und Institutionen in        ten Kommission für Tourismusfragen hinzuziehen. Die\nbeiden Staaten auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs för-        Gemischte Kommission für Tourismusfragen beobachtet\ndern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf der Grund-         die Durchführung dieses Abkommens und schlägt gege-\nlage des beiderseitigen Nutzens unterstützen.                 benenfalls zweckdienliche Maßnahmen vor.\nSie tritt auf Vorschlag einer der Vertragsparteien in\nArtikel 2\nder Regel einmal im Jahr, abwechselnd in einem der\nDie Zusammenarbeit nach Artikel 1 erstreckt sich ins-       beiden Staaten zusammen. Die Gemischte Kommission\nbesondere auf                                                 für Tourismusfragen berichtet dem Deutsch-Portugiesi-\na) die Veranstaltung von Einzel- und Gruppenreisen ein-       schen Gemischten Regierungsausschuß für Wirtschafts-\nschließlich Jugendreisen für Touristen zum Besuch          fragen über ihre Beratungsergebnisse.\nbeider Staaten,\nArtikel 7\nb) die Fremdenverkehrswerbung im Interesse der Erwei-\nterung des gegenseitigen Fremdenverkehrs,                     Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regie.J:\"ung der Bundesrepublik Deutschland\nc) den Austausch von       Fremdenverkehrsinformationen\ngegenüber der Regierung der Portugiesischen Republik\nund -publikationen,\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nd) den Austausch von Fachleuten für                           kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndie Ausbildung von Fremdenverkehrspersonal,\n- die Fremdenverkehrswerbung,                                                     Artikel 8\n- die Fremdenverkehrsinformation,                             Dieses Abkommen tritt an dem Tage der Unterzeich-\n- die Fremdenverkehrsplanung,                              nung in Kraft.\ndie fremdenverkehrsrelevante Gesetzgebung.                                     Artikel 9\nDieses Abkommen bleibt fünf Jahre in Kraft. Danach\nArtikel 3                              verlängert es sich jeweils um ein Jahr, sofern nicht eine\nDie Vertragsparteien unterstützen gegenseitige Be-          Vertragspartei das Abkommen mit einer Frist von sechs\nsuche von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstal-        Monaten schriftlich kündigt.\nGESCHEHEN zu Bonn am 3. September 1976 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und portugiesischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür die Regierung\nder Portugiesischen Republik\nDr. Jose Manuel de Medeiros Fe r r e i r a","1776                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nUbersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 308. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 30. September 1976,\nist im Bundesanzeiger Nr. 193 vom 12. Oktober 1976 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Qrucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 193 vom 12. Oktober 1976 kann zum Preis von 1,- DM\n(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadrnngen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifvernrdnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 1320, 5300 Bonn 1, Tel. (02221) 238067 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglidl Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postsdieckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten) bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o."]}