{"id":"bgbl2-1976-58-1","kind":"bgbl2","year":1976,"number":58,"date":"1976-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/58#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_58.pdf#page=2","order":1,"title":"Achte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (8. ADR-AusnahmeV)","law_date":"1976-10-21T00:00:00Z","page":1758,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["1758                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAmte Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften\nder Anlagen A und B zum Europäisdlen Obereinkommen\nüber die internationale Beförderung gefährlldler Güter auf der Straße\n(8. ADR-Ausnahme Vt\nVom 21. Oktober 1976\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Ge-                                    § 2\nsetzes vom 18. August 1969 zum Europäischen Uber-         Für die Vereinbarungen Nr. 7, 10, 17, 20, 23, 24,\neinkommen vom 30. September 1957 über die inter-        27, 39, 40, 41, 48, 50, 55, 59, 60, 62, 64, 65, 69, 72 und\nnationale Beförderung gefährlicher Güter auf der        73 über Abweichungen von den Vorschriften der An-\nStraße (ADR) (~undesgesetzbl. 1969 II S. 1489) wird     lagen A und B zum ADR sind Änderungen verein-\nverordnet:                                              bart worden. Dies~ Änderungen werden hiermit in\nKraft gesetzt. Sie werden als Anlage 2 zu dieser\nVerordnung veröffentlicht.\n§ 1\nDie auf Grund der ADR-Randnummern 2010 und                                        § 3\n10 602 getroffenen Vereinbarungen Nr. 75 bis 86 über      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nAbweichungen von den Vorsduiften der Anlagen A          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nund B zum Europäischen Ubereinkommen vom                blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Ge-\n30. September 1957 über die internationale Beförde-     setzes vom 18. August 1969 zu dem Europäischen\nrung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der     Ubereinkommen vom 30. September 1957 über die\nFassung vom 29. Juli 1968 (Anlagenband zum Bun-         internationale Beförderung gefährlicher Güter auf\ndesgesetzbl. 1969 II Nr. 54), zuletzt geändert durch    der Straße (ADR) auch im Land Berlin.\ndie 6. ADR-ÄnderungsV vom· 22. September 1975\n(Bundesgesetzbl. II S. 1357), werden hiermit in Kraft                               § 4\ngesetzt. Die Vereinbarungen werden als Anlage 1            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nzu dieser Verordnung veröffentlicht.                    kündung in Kraft.\nBonn, den 21. Oktober 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle","Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1976                                1759\nAnlage 1\nVereinbarungen Nr. 75 bis 86 (§ 1)\nVereinbarung Nr. 75                     1.6 Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden Ven-\ntile haben, muß die erste außenliegende Absperrvor-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn 41121 des\nrichtung durch einen stabilen Schutz, der mindestens\nADR darf Dimethylanilin der Rn 2401 Ziffer 12 unter den          die gleiche Sicherheit bietet wie der Tank selbst,\nnachfolgend unter (2) beschriebenen Bedingungen in               geschützt sein. Ein solcher Schutz liegt z. B. vor,\nTankfahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1975 hergestellt          wenn das außenliegende Ventil innerhalb des Fahr-\nwurden, befördert werden.                                        zeugrahmens oder im Armaturenschrank unterge-\n(2) Die Tankfahrzeuge müssen hinsichtlich Bau, Ausrü-        bracht ist.\nstung und Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen:\n1.7 Die Tankfahrzeuge müssen durch einen amtlich aner-\n1. 1 Bei den Tankfahrzeugen müssen sich alle Offnungen           kannten Sachverständigen einer Dichtheitsprüfung\noberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tank-      mit mindestens 1,5 kg/cm 2 Uberdruck - mindestens\nwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels            aber mit dem Druck, der dem Dampfdruck des zu\nweder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen.           befördernden Stoffes bei 50 °C X 1,5 entspricht -\nDer Verschluß muß durch eine gut gesicherte Metall-        sowie einer inneren und äußeren Untersuchung\nkappe geschützt sein.                                      unterzogen worden sein.\nDie Tankfahrzeuge dürfen jedoch mit einer Untenent-   2.1 Die Tankfahrzeuge dürfen nur bis zu 95 0/o ihres\nleerung versehen sein, wenn diese mit zwei hinter-         Fassungsraumes gefüllt sein.\neinanderliegenden Verschlüssen ausgerüstet ist, von\ndenen einer als innenliegendes Bodenventil ausgebil-  2.2 Die sonstigen Vorschriften des ADR einschließlich\ndet sein muß.                                              der Anlagen A und B des ADR sind entsprechend zu\nbeachten.\nDie Tanks dürfen ferner im Boden mit einer Reini-\ngungsöffnung versehen sein, wenn diese durch einen       (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nBlindflansch    mit    Schweißlippendichtung     oder zu vermerken:\ngeschweißtem Klöppelboden verschlossen ist.           ,,Beförderung vereinbart nach Rn 10602 des ADR (D 75) \".\n1.2 Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten           (4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nBaustählen hergestellt sind, bei einem                desrepublik Deutschland und Schweden, Spanien sowie\nDurchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke von    der Schweiz.\n3mm\nDurchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindest-\nwanddicke von 4 mm haben.                                              Vereinbarung Nr. 76\nTanks aus austenitischen Chromnickelstählen müssen       Abweichend von den Randnummern 2700 und 2701\neine Mindestwanddicke von 3 mm und Tanks aus          Ziffer 53 des ADR darf das nachfolgend genannte orga-\nAluminium- und Aluminiumlegierungen eine Min-         nische Peroxid im internationalen Straßenverkehr unter\ndestwanddicke von 4 mm haben.                         folgenden Bedingungen befördert werden:\nDie Tanks müssen gegen seitliches Anfahren ausrei-                 Bis-(2-Ä th y lhexy I)-peroxydicarbona t\nchend geschützt sein. Dies kann z. B. durch Längsträ- in einer Lösung mit mindestens 35 % Phlegmatisierungs-\nger geschehen, die den Tank auf beiden Längsseiten    oder Lösungsmitteln.\nin Höhe der Tankmittellinie schützen und ein Wider-\nstandsmoment von mindestens 5 cm 3 haben.              1. Das Peroxid muß in Gefäße aus geeignetem Kunst-\nstoff verpackt sein, die in geeignete nichtmetallische\nAuf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet wer-       Schutzbehälter einzusetzen sind. Ein Gefäß darf höch-\nden, wenn die Tanks mit einer Feststoffzwischen-           stens 25 kg, ein Versandstück höchstens 50 kg des\nschicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm verse-        Peroxids enthalten.\nhen und diese von einer äußeren Hülle aus Stahl-\nblech von mindestens 0,5 mm oder glasfaserverstärk-     2. Die Gefäße dürfen mit einer Entlüftungseinrichtung\nversehen sein, die den Ausgleich zwischen dem inne-\ntem Kunststoff (GFK) von mindestens 2 mm umgeben\nren und dem atmosphärischen Druck gestattet und\nist.\nunter allen Umständen - auch bei einer Ausdehnung\n1.4 Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von                  von ·Flüssigkeiten in Folge Erwärmung - das Hin-\nrückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der           ausspritzeR von Flüssigkeiten verhindert, ohne daß\nUnterkante des Tanks angeordnet ist und den Tank          Verunreinigungen in die Gefäße gelangen können.\num mindestens 100 mm überragt, mit einem Wider-         3. Gefäße mit flüssigen Stoffen dürfen höchstens zu\nstandsmoment von mindestens 20 cm3 geschützt sein.          950/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein, bezogen auf\n1.5 Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Man-            das Volumen des Peroxides bei der unter 8. genann-\ntelstutzen oder den Mannlochdeckel überragen.              ten Temperatur.\nAndernfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch       4. Hinsichtlich der Zusammenpackung gelten die Vor-\neinen Uberrollbügel geschützt sein.                       schriften in Rn 2712 des ADR entsprechend.","1760                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\n5. Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die Vorschrif-       3. Jedes Versandstück ist unter Beachtung der Bestim-\nten in Rn 2713 (1) Satz 1 und 2 sinngemäß.                   mungen in Rn 3901 (2) des ADR mit zwei Zetteln nach\nMuster 3 des Anhangs A 9 des ADR zu versehen.\n6. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich-\nlauten wie die eingangs angeführte Benennung. Sie        4. Das Peroxid ist in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge\nist rot zu unterstreichen und durch die Angabe               zu verladen. Bei Verwendung von gedeckten Fahrzeu-\n,,VII, ADR\"                          gen muß eine ausreichende Belüftung sichergestellt\nsein. Gedeckte Fahrzeuge müssen mit Seitenwänden\nzu ergänzen. Außerdem ist zu vermerken:                      und einer Rückwand versehen sein. Die Plane dieser\n„Beförderung                          Fahrzeuge muß aus einem undurchlässigen schwer\nvereinbart gemäß Rn 2010 des ADR (D 76)\".             brennbaren Gewebe bestehen.\n7. Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten für           5. Die Vorschriften in Rn 71171 (2) des ADR sind anzu-\ndas genannte organische Peroxid entsprechend,                wenden, wenn die Menge die Gewichtsgrenze von\nsoweit nachfolgend nicht Besonderheiten festgelegt           4 000 kg überschreitet.\nsind.\n6. Die Peroxide sind so zu versenden, daß eine Umge-\n8. Das genannte Peroxid ist so zu versenden, daß eine            bungstemperatur von + 20 cc nicht überschritten\nUmgebungstemperatur von - 15 °C nicht überschrit-            wird. Die Vorschriften der Rn 71400 (2), (3) und (4)\nten wird.                                                   gelten sinngemäß.\n9. In einer Beförderungseinheit dürfen von diesem Per-        7. In einer Beförderungseinheit dürfen nicht mehr als\noxid nicht mehr als 15 000 kg befördert werden.             10 000 kg dieses Peroxids befördert werden (s. Rn\n71401 des ADR).\n10. Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und den Niederlanden          8. Die sonstigen Vorschriften der Klasse VII in Rn 71248,\nbis längstens zum 31. Dezember 1978.                        71403, 71413, 71414 sowie die allgemeinen Vorschriften\nin Kapitel I der Anlage B zum ADR sind sinngemäß zu\nbeachten.\nVereinbarung Nr. 77\n9. Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-                muß lauten:\nmern 10121 (1) und 33121 des ADR, darf Natriumchlorat                     ,,Dimyristylperoxydicarbonat, technisch rein,\n(trocken), ein Stoff der Rn 2371, Ziffer 4, im internationa-                           Klasse VII, ADR\".\nlen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen in                   Die Gutbezeichnung ist rot zu unterstreichen.\nTankfahrzeugen befördert werden:\n1. Die Tankfahrzeuge müssen den laut ADR für die                   (2) Im Beförderungspapier hat der Absender unter den\nBeförderung von Lösungen der Stoffe der Rn 2371,           vorstehenden Angaben zusätzlich zu vermerken:\nZiffer 4, vorgesehenen Bedingungen entsprechen.                     ,,Vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 78)\".\n2. Die Tanks müssen aus rostfreiem Stahl oder aus Alu-             (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nminiumlegierungen AIMg 5 F 4 hergestellt sein.             desrepublik Deutschland und Luxemburg sowie der\nSchweiz und Schweden.\n3. Während des Be- und Entladens mit Wasser darf der\nDruck im Inneren des Tanks nicht den höchstzulässi-\ngen Betriebsdruck überschreiten (auf einem Schild wie                         Vereinbarung Nr. 79\nin Rn 210143 (1) angegeben).                                  (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn 2200 und\n2201 des ADR dürfen Nickelkatalysatoren in Form von\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich       Tabletten oder Pulver als Stoffe der Klasse II unter\nzu vermerken:                                                    folgenden Bedingungen befördert werden:\n,,Beförderung vereinbart nach Rn 10602 des ADR (D 77)\".\n(2) Die Nickelkatalysatoren müssen von der Art sein,\nIn der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach              wie sie von der Bundesanstalt für Materialprüfung,. Unter\nAnhang B.3 ist zu bestätigen, daß die Tankfahrzeuge für          den Eichen 87, 1000 Berlin 45, auf Selbsterhitzungs- bzw.\ndie internationale Straßenbeförderung von Natriumchlo-          Selbstentzündungsneigung       untersucht    worden     sind\nrat (trocken) zugelassen sind.                                   (gemäß Schreiben vom 25. Februar 1972 - 4416/71/4-\n1364).\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und den Niederlanden bis zum               (3) Die Nickelkatalysatoren müssen in Stahlblechtrom-\n31. September 1978.                                              meln mit einem Fassungsraum von höchstens 115 l mit\neinem Innensack aus geeignetem Kunststoff verpackt\nwerden. Diese Verpackungskombination muß einer Bau-\nVereinbarung Nr. 78                         musterprüfung bei der Bundesanstalt für Materialprüfung\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-            oder dem Bundesbahn-Zentralamt, 495 Minden (Westf.),\nmern 2700 und 2701 des ADR darf                                 gemäß den nachstehenden Bedingungen mit Erfolg unter-\nDimyristylperoxydicarbonat technisch rein,           zogen worden sein:\nunter folgenden Bedingungen im internationalen Straßen-         Bedingungen für die Baumusterprüfung:\nverkehr befördert werden:                                       Fallprüfung:\nJe Bauart sind 6 Prüfmuster (3 je Fall) bis zum Nennvo-\n1. Das Peroxid muß in Gefäße oder Säcke aus geeigne-\nlumen mit dem Originalfüllgut oder einem Ersatzgut, das\ntem Kunststoff verpackt sein, die in geeignete nicht-\nin seiner Dichte und physikalischen Beschaffenheit dem\nmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind. Ein Ver-\nOriginalgut entsprechen muß, zu füllen. Bei Raumtempe-\nsandstück darf höchstens 50 kg Peroxid enthaltert. Die\nratur müssen zunächst 3 Prüfmuster aus einer Fallhöhe\nallgemeinen Verpackungsvorschriften in Rn 2702 des\nvon 1,8 m diagonal jeweils auf den Rand (z. B. Bodenrand\nADR sind zu beachten.                                      und danach die anderen 3 Prüfmuster jeweils 1 / auf\n2. Das Peroxid darf weder mit anderen Stoffen und               den schwächsten, beim ersten Fallversuch nicht geprüf-\nGegenständen des ADR noch mit sonstigen Gütern zu          ten Teil (z. B. auf den Verschluß) fallen. Nach diesen\neinem Versandstück vereinigt werden.                       Prüfungen darf vom Füllgut nichts nach außen gelangen.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1976                            1761\nDichtheitsprüfung:                                                Die Tanks dürfen jedoch im Boden mit einer Reini-\nJe Bauart müssen drei Prüfmuster bei Raumtemperatur               gungsöffnung versehen sein, wenn diese durch\neiner Druckprobe mit 0,4 kg/cm~ Luftüberdruck unter               einen Blindflansch dicht verschlossen ist.\nWasser unterzogen werden. Während einer Prüfdauer              2. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten\nvon 5 Minuten muß der Prüfdruck unverändert und das               Baustählen hergestellt sind, bei einem\nPrüfmuster dicht bleiben.\n- Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke\nKennzeichnung:                                                        von 3 mm\nDie nach dem geprüften Baumuster hergestellten Verpak-            - Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindest-\nkungen sind durch das Kennzeichen D, die Kurzbezeich-                 wanddicke von 4 mm\nnung der Prüfanstalt, eine Registriernummer sowie                 haben.\nMonat und Jahr der Herstellung dauerhaft zu kennzeich-\nTanks aus austenitischen Chromnickelstählen müs-\nnen.\nsen eine Mindestwanddicke von 3 mm und Tanks\n(4)   Die für Stoffe der Rn 2201 Ziffer 6 a) des ADR zu        aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen eine\nbeachtenden Vorschriften sind für Nickelkatalysatoren             Mindestwanddicke von 4 mm haben.\nentsprechend anzuwenden.                                       3. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus-\nreichend geschützt sein. Dies kann z. B. durch\n(5)   In den Beförderungspapieren ist folgende Bezeich-\nLängsträger geschehen, die den Tank auf beiden\nnung aufzunehmen:\nLängsseiten in Höhe der Tankmittellinie schützen\n.,Nickelkatalysatoren, II, ADR\".                 und ein Widerstandsmoment von 5 cm 3 haben.\nDie Gutbezeichnung ist rot zu unterstreichen.                     Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet\n(6)   Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich        werden, wenn die Tan~s mit einer Feststoffzwi-\nzu vermerken:                                                     schenschicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm\nversehen und diese von einer äußeren Hülle aus\n\"Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 79)\".\nStahlblech von mindestens 0,5 mm oder glasfaser-\n(7)   Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-         verstärktem Kunststoff (GFK) von mindestens 2 mm\ndesrepublik Deutschland und Schweden sowie der                    umgeben ist.\nSchweiz.                                                       4. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von\nrückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der\nVereinbarung Nr. 80                          Unterkante des Tanks angeordnet ist und den Tank\num mindestens 100 mm überragt, mit einem Wider-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn 2406 d)             standsmoment von mindestens 20 cm 3 geschützt\ndes ADR dürfen die Chlorameisensäureester der Rn 2401             sein.\nZiffer 4 b) des ADR in geschweißten oder gefalzten\nRollsickenfässern mit einem Fassungsraum von höch-             5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den\nstens 225 l unter folgenden Bedingungen befördert wer-            Mantelscheitel oder den Mannlochdeckel überra-\nden:                                                              gen. Andernfalls muß der Tank im Scheitelbereich\ndurch einen Uberrollbügel geschützt sein.\n1. Die Fässer müssen einem Baumuster entsprechen, daß\neiner Baumusterprüfung nach Anhang A.5, Rn 3500 bis        6. Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden\n3503 der Anlage A zum ADR, durch eine behördlich              Ventile haben, muß die erste außenliegende\nanerkannte Prüfstelle genügt hat und das bei der              Absperrvorrichtung durch einen stabilen Schutz,\nPrüfung erteilte Kennzeichen tragen.                         der mindestens die gleiche Sicherheit bietet, wie\nder Tank selbst, geschützt sein. Ein solcher Schutz\n2. Sie müssen mit zwei übereinanderliegenden Ver-                 liegt z. B. vor, wenn das außenliegende Ventil\nschlüssen, von denen einer verschraubt sein muß,             innerhalb des Fahrzeugrahmens oder im Armatu-\ndicht verschlossen und dürfen nur zu höchstens 93 °/o        renschrank untergebracht ist.\nihres Fassungsraumes gefüllt sein.\n7. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Ver-\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich          sandland amtlich anerkannten Sachverständigen\nzu vermerken:                                                     einer Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 kg/cm!\n\"Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 80)\".            Uberdruck - mindestens aber mit dem Druck, der\ndem Dampfdruck des zu befördernden ·stoffes bei\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-           50 °C >'.' 1,5 entspricht - sowie einer inneren und\ndesrepublik Deutschland und Schweden sowie der                    äußeren Untersuchung zu unterziehen.\nSchweiz.\nB. 1. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 •/, ihres Fassungs-\nVereinbarung Nr. 81                          raumes gefüllt sein.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn 41121 der       2. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind entspre-\nAnlage B des ADR dürfen die nachfolgend aufgeführten              chend zu beachten.\nStoffe in Tankfahrzeugen unter den in den Abschnitten A.    C. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach\nbis D. festgelegten Bedingungen befördert werden:              Anhang B.3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini-\n1. Benzylchlorid der Rn 2401 Ziffer 61 k),                     gen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderun-\ngen dieser Vereinbarung entspricht. Die zugelassenen\n2. Benzotric:hlorid der Rn 2401 Ziffer 62.                    Stoffe sind namentlich aufzuführen.\nA. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und\nPrüfung folgenden Vorschriften entsprechen:           D. Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nvermerken:\n1. Alle Off nungen müssen sich oberhalb des Flüssig-                       „Beförderung vereinbart\nkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen                        nach Rn 10602 des ADR (D 8W.\nunterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohr-\ndurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Der Ver-   E. Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nschluß muß durch eine gut gesicherte Metallkappe      republik Deutschland und den Niederlanden bis zum\ngeschützt sein.                                      31. Dezember 1978.","1762                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nVereinbarung Nr. 82                                            Vereinbarung Nr. 83\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn 2501,\nmer 41121 der Anlage B des ADR darf o-Nitrophenol\nZiffer 12, Bemerkung, ist nicht wasserfreies Aluminium-\nder Rn 2401 Ziffer 22 des ADR unter folgenden Bedin-\nchlorid den Vorschriften der Anlagen A und B des ADR\ngungen in Tankfahrzeugen befördert werden.                   nicht unterstellt.\nA. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und\nPrüfung folgenden Vorschriften entsprechen:                 (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu vermerken:\n1. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten\n\"Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 83) \".\nBaustählen hergestellt sind, bei einem\n- Durdlmesser bis 1,5 m - eine Mindestwand-              (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndicke von 3 mm                                     desrepublik Deutschland und Luxemburg.\n- Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindest-\nwanddicke von 4 mm                                                     Vereinbarung Nr. 84\nhaben.                                                   (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn 41121 und\nTanks aus austenitischem Chromnickelstählen müs-      51121 der Anlage B des ADR dürfen die nachfolgend auf-\nsen eine Mindestwanddicke von 3 mm und Tanks          geführten Stoffe in Tankfahrzeugen unter den in Ab-\naus Aluminium oder Aluminiumlegierungen eine          schnitten A bis C festgelegten Bedingungen befördert\nMindestwanddicke von 4 mm haben.                      werden.\nAlle Offnungen des Tanks müssen sich oberhalb         1. 3-Isocyanatomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylisocyanat\ndes Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Behälter-          der Rn 2401 Ziffer 21 c) des ADR\nwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels       2. 2,4-Trimethyl-hexamethylendiisocyanat der Rn 2401\nweder Rohransätze noch Rohrdurchgänge aufwei-             Ziffer 21 c) des ADR\nsen. Der Verschluß ist durch eine festsitzende\n3. 3-Aminomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylamin der Rn\nMetallkappe zu schützen.\n2501 Ziffer 35\n2. Die Tanks müssen gegen seitlidles Anfahren aus-       4. 2,2,4- und 2,4,4-Trimethyl-hexamethylendiamin        der\nreichend geschützt sein. Dies kann z. B. durch            Rn 2501 Ziffer 35\nLängsträger geschehen, die den Tank auf beiden\nLängsseiten in Höhe der Tankmittellinie schützen      A. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und\nund ein Widerstandsmoment von 5 cm 3 haben.               Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen:\nAuf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet            1. Bei Tanks mit den unter 1. und 2. genannten Stoffen\nwerden, wenn die Tanks mit einer Feststoffzwi-                müssen sich alle Offnungen oberhalb des Flüssig-\nschenschicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm             keitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen un-\nversehen und diese von einer äußeren Hülle aus                terhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurch-\nStahlblech von mindestens 0,5 mm oder glasfaser-              gänge noch Rohransätze aufweisen. Der Verschluß\nverstärktem Kunststoff (GFK) von mindestens 2 mm              muß durch eine gut gesicherte Metallkappe ge-\numgeben ist.                                                  schützt sein.\n3. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von                   Die Tanks dürfen jedoch am Boden mit einer Rei-\nrückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der              nigungsöffnung versehen sein, wenn diese dicht\nUnterkante der Tanks angeordnet ist und den Tank              verflanscht ist.\num mindestens 100 mm überragt mit einem Wider-\nstandsmoment von mindestens 20 cm:i geschützt             2. Die Tanks müssen, wenn si_e aus niedrig legierten\nsein.                                                         Baustählen hergestellt sind, bei einem\n4. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den                  - Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke\nMantelscheitel oder den Mannlochdeckel über-                     von 3 mm\nragen. Andernfalls muß der Tank im Scheitel-                  - Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindest-\nbereich durch einen Uberrollbügel geschützt sein.                 wanddicke von 4 mm\n5. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Ver-                haben.\nsandland amtlich anerkannten Sachverständigen                 Tanks aus austenitischen Chromnickelstählen müs-\neiner Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 kg/cm:?            sen eine Mindestwanddicke von 3 mm und Tanks\nUberdruck - mindestens aber mit dem Druck, der                aus Aluminium- oder Aluminiumlegierungen eine\ndem Dampfdruck des zu befördernden Stoffes bei                Mindestwanddicke von 4 mm haben.\n50 °C mal 1,5 entspridlt - sowie einer inneren\nund äußeren Untersuchung zu unterziehen.                  3. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus-\nreichend geschützt sein. Dies kann z. B. durch\nB. 1. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungs-             Längsträger geschehen, die den Tank auf beiden\nvermögens gefüllt sein.                                       Längsseiten in Höhe der Tankmittellinie schützen\n2. Die sonstigen Vorschriften des ADR für Stoffe der             und ein Widerstandsmoment von 5 cm 3 haben.\nRn 2401 Ziffer 22 sind entsprechend zu beachten.              Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet\nC. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach                werden, wenn die Tanks mit einer Feststoffzwi-\nAnhang B. 3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini-               schenschicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm\ngen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderungen              versehen und diese von einer äußeren Hülle aus\ndieser Vereinbarung entspricht. Die zugelassenen                 Stahlblech von mindestens 0,5 mm oder glasfaser-\nStoffe sind namentlich aufzuführen.                              verstärktem Kunststoff (GFK) von mindestens 2 mm\numgeben ist.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu vermerken:                                                    4. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von\nrückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der\n,.Beförderung vereinbart nach Rn 10602 des ADR (D 82)\".\nUnterkante des Tanks angeordnet ist und den\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-              Tank um mindestens 100 mm überragt, mit einem\ndesrepublik Deutschland und den Niederlanden bis zum                 Widerstandsmoment von mindestens 20 cm 3 ge-\n31. Dezember 1978.                                                   schützt sein.","Nr. 58 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1976                                 1763\n5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Man-  2. Die Tanks müssen folgenden Vorschriften entsprechen:\ntelscheitel oder den Mannlochdeckel überragen.\n2.1 Bau\nAndernfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch\neinen Uberrollbügel geschützt sein.                        Die zur Beförderung dieser Stoffe bestimmten\nTanks müssen für einen Druck von 4 bar berechnet\n6. Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden              sein.\nVentile haben, muß die erste außenliegende Ab-\nsperrvorrichtung durch einen stabilen Schutz, der      2.2 Ausrüstungen\nmindestens die gleiche Sicherheit bietet, wie der          1.2.1 Die zur Beförderung dieser Stoffe bestimmten\nTank selbst, geschützt sein. Ein solcher Schutz                  Tanks können für Untenentleerung eingerich-\nliegt z. B. vor, wenn das außenliegende Ventil                   tet sein. Alle Offnungen, mit Ausnahme evtl.\ninnerhalb des Fahrzeugrahmens oder im Armatu-                    Sicherheitsventile müssen dicht verschlossen\nrenschrank untergebracht ist.                                    werden können.\n7. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Ver-             1.2.2 Bei Tanks mit Untenentleerung muß jeder\nsandland amtlich anerkannten Sachverständigen                    Tank und jedes Tankabteil, im Falle von\neiner Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 kg/cm 2               Tanks mit mehreren Abteilen, mit zwei von-\nUberdruck. -    mindestens aber mit dem Druck,                   einander unabhängigen Verschlüssen ver-\nder dem Dampfdruck des zu befördernden Stoffes                   sehen sein, die folgendermaßen beschaffen\nbei 50 °C X 1,5 entspricht - sowie einer inneren                 sind:\nund äußeren Untersuchung zu unterziehen.\nentweder ist der erste Verschluß eine\nB. 1. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 6 /o ihres Fassungs-                   direkt mit dem Tank verbundene Ab-\nraumes gefüllt sein.                                                 sperreinrichtung und der zweite ein Ventil\noder\n2. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind entspre-\n- der Verschluß besteht aus zwei hinter-\nchend zu beachten.\neinanderliegenden Ventilen von denen\nC. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach                       eines an der Tankwand befestigt ist und\nAnhang B.3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini-                       das andere Ventil mit dem 1. Ventil mit-\ngen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderungen                     tels einer Sollbruchstelle so verbunden ist,\ndieser Vereinbarung entspricht. Die zugelassenen                        daß ein Ausreißen verhindert wird.\nStoffe sind namentlich aufzuführen.                                 Die Rohrleitungen und seitlichen Verschluß-\neinrichtungen sowie alle normalerweise ge-\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nfüllten Teile müssen entweder um mindestens\nzu vermerken:\n200 mm in bezug auf die Außenabmessunu\n,,Beförderung vereinbart nach Rn 10601 des ADR (D 84) \".                über alles des Tanks versenkt oder aber\ndurch einen Längsträger mit einem Trägheits-\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                      modul von mindestens 20 cm:l geschützt wer-\nBundesrepublik Deutschland und den Niederlanden bis                     den, wobei die Bodenfreiheit des gefüllten\nzum 31. Dezember 1978.                                                  Tanks 300 mm oder mehr betragen muß.\n2.2.3 Evtl. am oberen Teil des Tanks angebrachte\nVorrichtungen müssen so geschützt sein, daß\nVereinbarung Nr. 85                                  sie im Falle des Umstürzens des Tankfahr-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-                     zeuges nicht mit dem Boden in Berührung\nmer 2303 der Anlage A des ADR dürfen auf jederzeitigen                  kommen können.\nWiderruf Äthylalkohol        und Isopropylalkohol der             2.2.4 Evtl. am rückwärtigen Teil angebrachte Vor-\nKlasse III a, Randnummer 2301, Ziffer 5, auch in Gefäße                 richtungen müssen am Heck angeordnet wer-\naus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die gemäß                      den und in einer solchen Höhe über dem\nRandnummer 2304(1) in Schutzbehälter einzusetzen sind.                  Boden liegen, daß sie in angemessener vVeise\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.                    durch die Stoßstange geschützt sind.    ·\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich      2.3 Prüfungen\nzu vermerken:                                                     Die zur Beförderung dieser Stoffe bestimmten\n,,Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 85)\",            Tanks müssen vor Inbetriebnahme von einer amt-\nlich anerkannten Prüfstelle des Landes, in dem\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-           das Fahrzeug zugelassen ist, geprüft und alle\ndesrepublik Deutschland und Luxemburg.                            6 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen\nwerden.      Der tatsächliche     Prüfdruck     beträgt\n2 kg/cm=?,\nVereinbarung Nr. 86\n3. Füllungsgrade\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn 41121           Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungs-\nder Anlage B des ADR dürfen die nachstehend aufge-            raumes gefüllt sein.\nführten Stoffe der Rn 2401 Ziffer 61 a) in Tankfahrzeugen\nunter den nachstehend festgelegten Bedingungen beför-        (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\ndert werden:                                              zu vermerken:\n1. Dibromäthan, sowie folgende ihm assimilierte Stoffe:   ,,Beförderung vereinbart nach Rn 10602 des ADR (D 86) \",\n2. Tetrachlorkohlenstoff                                     (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und Belgien bis zum Tage des\n3. Chloroform\nInkrafttretens neuer Vorschriften des ADR über den Bau\n4. 1,2,3-Trichlorpropan                                   von Straßentankfahrzeugen.","1764                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAnlage 2\nAnderungen der Vereinbarungen Nr. 7, 10, 17, 20, 23, 24, 27, 39, 40, 41, 48, 50, 55, 59,\n60, 62, 64, 65, 69, 72 und 73 (§ 2)\n1. In der Vereinbarung Nr. 7 erhält der Absatz 3 fol-                     Flüssigkeitsspiegels befinden; in den Tankwänden\ngende Fassung:                                                         dürfen sich weder Rohrdurdlgänge nodl Rohr-\nansätze befinden .\n.,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und                                          (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätz-\na) den Niederlanden,                                             lich zu vermerken:\nb) Luxemburg sowie der DDR bis zum 31. Dezember                  ,Beförderung vereinbart nach Rn 10602 des ADR\n1978.\"                                                       (D 17)'.\nIn der Bescheinigung nach Anhang B.3 ist die Eignung\n2. In der Vereinbarung Nr. 10 erhält der Absatz 3 fol-              der Tankfahrzeuge für die unter 1. und 2. aufgeführ-\ngende Fassung:                                                   ten Stoffe zu besdleinigen.\n.,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-                   (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\ndesrepublik Deutschland und                                      Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden\na) Belgien sowie Frankreich,                                      bis zum 31. Dezember 1979.\"\nb) der DDR sowie Schweden bis zum 31. Dezember\n1978,                                                   4. In der Vereinbarung Nr. 20 erhält der Absatz 3 fol-\nc) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember                   gende Fassung:\n1980.\"                                                      .,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und\n3. Die Vereinbarung Nr. 17 erhält folgende Fassung:                  a) der DDR sowie Schweden bis zum 31. Dezember\n1978,\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Land-\nb) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember\nnummern 41121 und 51121 des ADR dürfen die nach-\nstehend aufgeführten Stoffe in Tank(ahrzeugen unter                    1980.\"\nfolgenden Bedingungen befördert werden:\n„ 1. Stoffe der Klasse IV a                                  5. In der Vereinbarung Nr. 23 erhält der Absatz 3 fol-\ngende Fassung:\n2,4-Toluylendiisocyanat Rn 2401 Ziffer 21 c),\nisomere Gemische von Toluylendiisocyanat als                ,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nStoffe der Rn 2401 Ziffer 21 c),                            desrepublik Deutschland und\nChloraniline der Rn 2401 Ziffer 21 e),                     a) der DDR bis zum 31. Dezember 1978,\nMononitroaniline und Dinitroaniline der Rn 2401            b) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember\nZiffer 21 f),                                                   1980.\"\n2,4-Toluylendiamin der Rn 2401 Ziffer 21 h),\nDinitrobenzole der Rn 2401 Ziffer 21 i),               6. In der Vereinbarung Nr. 24 erhält der Absatz 3 fol-\ngende Fassung:\nMononitrotoluole der Rn 2401 Ziffer 21 l),\nDinitrotoluole der Rn 2401 Ziffer 21 m),                    \"Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und\nNitroxylole der Rn 2401 Ziffer 21 n),\na) der DDR bis zum 31. Dezember 1978,\nToluidine der Rn 2401 Ziffer 21 o).\nb) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember\n2. Stoffe der Klasse V                                              1980.\"\nMono- und Trichloressigsäure (fest) [Ziffer 21 a) 1.),\nDidlloressigsäure (flüssig) und Chloressigsäure-\n7. In der Vereinbarung Nr. 27 erhält der Absatz 4 fol-\nmischungen [Ziffer 21 a) 2.),\ngende Fassung:\nPropionsäure mit mehr als 80 0/o reiner Säure [Zif-\nfer 21 d)].                                                 ,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und\n3. Anforderungen an die Tankfahrzeuge\na) der DDR, Schweden sowie Italien bis zum 31. De-\nDie Beförderung unterliegt den Vorschriften der                 zember 1978,\nAnlage B und je nach Maßgabe denen der An-\nb) Osterreich bis zum 31. Dezember 1980,\nlage A des ADR.\nc) dem Vereinigten Königreich für vorhandene fest-\nDie Tankfahrzeuge müssen den Vorschriften der                   verbundene Tanks.\"\nAbschnitte 1 und 2 des Anhangs B.1 der Anlage B\ndes ADR entsprechen.\nSie dürfen nur bis zu 95 0/o ihres Fassungsraumes       8. In der Vereinbarung Nr. 39 erhält der Absatz 3 fol-\ngefüllt sein.                                               gende Fassung:\nAlle Offnungen der Tankfahrzeuge müssen sich                ,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nfür die unter 1. aufgezählten Stoffe oberhalb des           desrepublik Deutschland und Belgien.\"","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1976                                1765\n9. In der Verefnbarung Nr. 40 erhält der Absatz 4 fol-        b) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember\ngende Fassung:                                                 1980,\n,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-         c) Schweden.•\ndesrepublik Deutschland und\na) Italien bis zum 31. Dezember 1979,                 16. In der Vereinbarung Nr. 62\nb) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember            a) ist die Angabe „3. Athylenchlorid, Rn 2401, Zif-\n1980.\"                                                     fer 61 a)\" zu streichen;\nb) erhält der Abschnitt E folgende Fassung:\n10. In der Vereinbarung Nr. 41 erhält der Absatz 3 fol-            „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\ngende Fassung:                                                 Bundesrepublik Deutschland und\n,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-             a) Luxemburg, Schweden, der Schweiz sowie der\ndesrepublik Deutschland und                                         DDR bis zum 31. Dezember 1978,\na) Belgien,                                                    b) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezem-\nb) der DDR, den Niederlanden, Schweden sowie                        ber 1980.\"\nLuxemburg bis zum 31. Dezember 1978,\nc) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember       17. In der Vereinbarung Nr. 64 erhält der Absatz 3 fol-\n1980.\"                                                 genden Wortlaut:\n· ,,Die Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\n11. In der Vereinbarung Nr. 48 erhält der Absatz 4 fol-        sowie Luxemburg.\"\ngende Fassung:\n,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n18. In der Vereinbarung Nr. 65\ndesrepublik Deutschland und\na) der Schweiz, den Niederlanden sowie der DDR bis         a) ist im Absatz 1 Nr. 7 vor „50 c C\" zu streichen\nzum 31. Dezember 1976,                                     ,,bis zu\";\nb) Luxemburg sowie Belgien.\"                               b) ist im Absatz 2 „ 10601\" abzuändern in „ 10602\";\nc) er?ält der Absatz 3 folgende Fassung:\n12. In der Vereinbarung Nr. 50 erhält der Absatz 3 fol-            „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\ngende Fassung:                                                 Bundesrepublik Deutschland und\n,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-             a) der DDR bis zum 31. Dezember 1978 sowie\ndesrepublik Deutschland und Belgien, den Nieder-               b) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember\nlanden, Luxemburg, Frankreich, Italien sowie Groß-                  1980.\"\nbritannien bis zum 31. Mai 1977.\"\n13. In der Vereinbarung Nr. 55 erhält der Absatz 3 fol-   19. In der Vereinbarung Nr. 69 erhält der Absatz 3 fol-\ngende Fassung:\ngende Fassung:\n,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-         ,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Sc:hweiz, den Nieder-      desrepublik Deutschland und\nlanden sowie Spanien bis zum 31. Dezember 1978.\"           a) Luxemburg sowie der Schweiz bis zum 31. Dezem-\nber 1978,\nb) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember\n14. In der Vereinbarung Nr. 59 erhält der Absatz 4 fol-\ngende Fassung:                                                 1980.\"\n,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und                           20. In der Vereinbarung Nr. 72\na) Luxemburg, Schweden sowie Frankreich bis zum            a) ist im Absatz 1 (1. Zeile) hinter 2429 die Angabe\n31. Dezember 1978,                                         ,,(2)\" in „a)\" zu ändern;\nb) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember            b) erhält der Absatz 3 folgende Fassung:\n1980.\"\n„Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Schweiz so-\n15. In der Vereinbarung Nr. 60 erhält der Absatz 3 fol-            wie der Republik Osterreich bis zum 31.. Dezember\ngende Fassung:                                                 1980.\"\n,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und                           21. In der Vereinbarung Nr. 73 ist im Absatz 1 (2. Teil)\na) Luxemburg bis zum 31. Dezember 1978,                    die Angabe „2702u abzuändern in „2701 u."]}