{"id":"bgbl2-1976-56-2","kind":"bgbl2","year":1976,"number":56,"date":"1976-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_56.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1976-09-30T00:00:00Z","page":1730,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1730                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitisdten Königreidts Jordanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. September 1976\nIn Amman ist am 14. Juli 1976 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemiti-\nschen Königreichs Jordanien über finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\naqi 14. Juli 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 30. September 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          rungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer,\nund                              bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, für das Programm zur Förderung des Wohnungs-\ndie Regierung                         baus im Jordantal, wenn nach Prüfung die Förderungs-\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien            würdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu\n10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-    Mark) aufzunehmen.\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nHaschemitischen Königreich Jordanien,                          (2) Von dem in Absatz 1 genannten Betrag wird\nzunächst ein Darlehen bis zu 1000000,- DM (in Worten:\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen      eine Million Deutsche Mark) gewährt.\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nfinanziellen Zusammenarbeit zu festigen und zu vertie-      Nach Vorliegen positiver Ergebnisse über den aus die-\nfen,                                                        sem Darlehen finanzierten Programmabschnitt werden\nweitere Darlehen bis zu einer Höhe von insgesamt\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser      9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deutsche\nBeziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nMark) im Einvernehmen zwischen beiden Regierungen\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-   zur Finanzierung weiterer Teile des Wohnungsbaupro-\nwicklung im Haschemitischen Königreich Jordanien bei-        gramms im Jordantal gewährt.\nzutragen,\nsind unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlun-                             Artikel 2\ngen vom 17. Juli 1974 in Bonn wie folgt übereingekom-\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\nmen:\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nArtikel 1                            zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland         Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nermöglicht es der Regierung des Haschemitischen König-      Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nreichs Jordanien oder einem anderen von beiden Regie-        ten unterliegen.","Nr. 56 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1976                                1731\n(2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs                                     Artikel 5\nJordanien wird, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nist, gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle\nOarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nZahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von. Verbind-\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der nach\nchendes festgelegt wird.\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nArtikel 3                                                         Artikel 6\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nnien stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt-          besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,           hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\ndie bei Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2               der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\ngenannten Verträge im Haschemitischen Königreich Jor-             werden.\ndanien erhoben werden.\nArtikel 7\nArtikel 4\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nnien überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung             für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im                 Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nLand-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-            des Haschemitischen Königreichs Jordanien innerhalb\nranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft             von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-            eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine                                 Artikel 8\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung\nGenehmigungen.                                                    in Kraft.\nGESCHEHEN ZU AMMAN am 14. Juli 1976 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. S c h m i d t - D o r n e d d e n\nFür die Regierung\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien\nHanna Odeh"]}