{"id":"bgbl2-1976-55-4","kind":"bgbl2","year":1976,"number":55,"date":"1976-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/55#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-55-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_55.pdf#page=5","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Exekutivrat der Republik Zaire über Kapitalhilfe","law_date":"1976-09-21T00:00:00Z","page":1709,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 55 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1976                             1709\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die                                 Artikel 6\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nBundesrepublik Deutsd1land gegenüber der Regierung der\nlichen Genehmigungen.\nRepublik Sierra Leone innerhalb von drei Monaten nach\nArtikel 5                             Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nDie Regierung   der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert    darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nArtikel 7\nlehensgewährung   ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nder Industrie des  Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nwerden.                                                       in Kraft.\nGESCHEHEN zu Freetown am 17. Juli 1976 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlidl ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Richard Ach e n b ach\nFür die Regierung\nder Republik Sierra Leone\nS. 1. Kor om a\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire\nüber Kapitalhilfe\nVom 21. September 1976\nIn Kinshasa ist am 5. Juli 1975 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Exekutivrat der Republik\nZaire über Kapitalhilfe 1974-75 unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 5. Juli 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 21. September 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö 11","1710                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ·\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire\nüber Kapitalhilfe 1974-75\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                    Artikel 3\nund                                    Der Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kredit-\nder Exekutivrat der Republik Zaire                 anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern · und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-           oder Durchführung der in Art. 2 erwähnten Verträge in\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und              der Republik Zaire erhoben werden.\nder Republik Zaire,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,             Exekutivrat der Republik Zaire überlassen bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-        · von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, treffen keine Maßnahmen, welche die\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-       gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nwicklung in der Republik Zaire beizutragen,\nmit Sitz im Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nsind wie folgt übereingekommen:                              schließen oder erschweren und erteilen gemäß den gel-\ntenden Rechtsvorschriften ohne Diskriminierung die für\nArtikel 1                               eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nliche Genehmigung.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es dem Exekutivrat der Republik Zaire oder                                    Artikel 5\nanderen von beiden Seiten gemeinsam auszuwählenden                 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nDarlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederauf-          Darlehen finanziert werden, sind international öffent-\nbau, Frankfurt/Main, für Vorhaben, die während der              lich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nzweiten Sitzung der deutsch-zairischen Gemischten Kom-          Abweidlendes festgelegt wird.\nmission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt wor-\nden sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit                                  Artikel 6\nfestgestellt worden ist, Darlehen bis zu 70 000 000 DM             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\n(in Worten: siebzig Millionen Deutsche Mark) aufzu-             besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nnehmen.                                                         lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im          nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nEinvernehmen der beiden Vertragsparteien durch andere           sichtigt werden.\nVorhaben ersetzt werden.                                                               Artikel 7\nArtikel 2                                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Art. 4 hinsicht-\nlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be-\nLand Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepu-\ndingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nblik Deutschland gegenüber dem Exekutivrat der Repu-\nzwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt\nblik Zaire innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den\ndes Abirnmmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.\nArtikel 8\n(2) Der Exekutivrat der Republik Zaire, soweit er nicht\nselbst Darlehensnehmer ist, und die Zentralbank der Re-            Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung\npublik Zaire werden gegenüber der Kreditanstalt für             rückwirkend in Kraft, sobald der Exekutivrat der Repu-\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er-            blik Zaire der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf           mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des Abkom-\nGrund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge               mens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen\ngarantieren.                                                    auf seiten der Republik Zaire erfüllt sind.\nGESCHEHEN zu Kinshasa, am 5. Juli 1975 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Jürgen Wischnewski\nFür den Exekutivrat der Republik Zaire\nMandungu Bula M y a t i"]}