{"id":"bgbl2-1976-55-3","kind":"bgbl2","year":1976,"number":55,"date":"1976-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/55#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-55-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_55.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone über Kapitalhilfe","law_date":"1976-09-20T00:00:00Z","page":1708,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1708                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Kapitalhilfe\nVom 20. September 1976\nIn Freetown ist am 17. Juli 1976 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 17. Juli 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. September 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                 Artikel 2\nund                                (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die\ndie Regierung der Republik Sierra Leone\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlidlen Bezie-      für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und          der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nder Republik Sierra Leone,                                  schriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Republik Sierra Leone und die\nin dem Wunsche, diese freundsdlaftlidlen Beziehungen     Bank von Sierra Leone werden gegenüber der Kredit-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der          anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,             Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-\nnehmers aufgrund der nadl Absatz 1 abzuschließenden\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-      Verträge garantieren.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung in der Republik Sierra Leone beizutragen              Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nsind wie folgt übereingekommen:                          und sonstigen öffentlidlen Abgaben frei, die bei Absdlluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nArtikel 1                          in der Republik Sierra Leone erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland ermög-\nArtikel 4\nlidlt es der Road Transport Corporation, Freetown, bei\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für        Die Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei\ndie Besdlaffung von 10 Uberlandbussen ein Darlehen bis      den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nzu 1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhundert-     porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\ntausend Deutsche Mark) aufzunehmen.                         den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-"]}