{"id":"bgbl2-1976-55-19","kind":"bgbl2","year":1976,"number":55,"date":"1976-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/55#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-55-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_55.pdf#page=19","order":19,"title":"Bekanntmachung der Zusatzvereinbarung zum deutsch-französischen Vertrag über den Ausbau des Rheins zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg","law_date":"1976-10-07T00:00:00Z","page":1723,"pdf_page":19,"num_pages":6,"content":["Nr. 55 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1976        1723\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Zusatzabkommens\nzum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit\nVom 7. Oktober 1976\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. August\n1976 zu dem Zusatzabkommen vom 9. September\n1975 zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Schweizeri-\nschen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit\n(Bundesgesetzbl. 1976 II S. 1371) wird hiermit be-\nkanntgemac:ht, daß das Zusatzabkommen nach sei-\nnem Artikel 3 Abs. 1\nam 1. November 1976\nin Kraft treten wird.\npie Ratifikationsurkunden sind am 30. September\n1976 in Bonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 7. Oktober 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F l e i s c h h a u e r\nBekanntmachung\nder Zusatzvereinbarung zum deutsch-französischen Vertrag\nüber den Ausbau des Rheins zwischen Kehl/Straßburg\nund Neuburgweier/Lauterburg\nVom 7. Oktober 1976\nIn Bonn ist am 16. Juli 1975 eine Zusatzvereinba-\nrung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutsc:hland und der Regierung der Französischen\nRepublik zum Vertrag vom 4. Juli 1969 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Französi-\nschen Republik über den Ausbau des Rheins zwi-\nschen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauter-\nburg getroffen worden. Die Zusatzvereinbarung ist\nnach ihrem Artikel 15\nam 1. September 1976\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröff~nt-\nlicht.\nBonn, den 7. Oktober 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","1724                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nZusatzvereinbarung\nzum Vertrag vom 4. Juli 1969\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik\nüber den Ausbau des Rheins zwischen Kehl/Straßburg\nund Neuburgweier /Lauterburg\nDIE REGIERUNG                           schriebenen Maßnahmen für die Errichtung der Staustufe\nDER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                     durch.\nund                                  (2) Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt die\nDIE REGIERUNG                           technische   Planung   für die  Staustufe  Neuburgweier  und\nDER FRANZOSISCHEN REPUBLIK -                     entscheidet,   ob  die Murg    entsprechend  der Anlage  ein-\n.. gestaut oder umgeleitet werden soll. Sie teilt der Fran-\nausgehend von der Feststellung, daß die Untersuchun-      zösischen Republik rechtzeitig alle notwendigen tech-\ngen über die Sohlenpanzerung des Rheins nach Artikel 1       nischen Daten mit, die diese zur Durchführung der Maß-\nAbsatz 3 des Vertrags vom 4. Juli 1969 gezeigt haben,        nahmen nach Absatz 1 benötigt. Die Vertragsparteien\ndaß die angestrebten Ziele, die in Artikel 1 Absatz 1        teilen sich rechtzeitig die allgemeinen Pläne für die Maß-\nUnterabsatz 4 des genannten Vertrags bestimmt sind,          nahmen mit, die jede von ihnen nach Absatz 1 durchführt.\nnicht mit einer solchen Panzerung erreicht werden kön-\n(3) Jede Vertragspartei\nnen,\nerrichtet in ihrem Hoheitsgebiet die durch die neuen\nvon dem Wunsch geleitet, andere geeignete Maßnah-\nhydraulichen Verhältnisse bedingten Schutz- und An-\nmen zu treffen und eine Kostenaufteilung für diese Maß-\npassungsbauwerke für die vom Ausbau der Staustufe\nnahmen vorzusehen,\nNeuburgweier betroffenen Verkehrswege, Hafen-\nin der Erkenntnis, daß der Bau einer dritten Staustufe         becken, Lade- und Lösci1stellen sowie für andere\nim Rhein unterhalb von Straßburg im Interesse beider              bestehende Anlagen,\nStaaten liegt -                                                  erstellt in ihrem Hoheitsgebiet die durch den Ausbau\nhaben folgendes vereinbart:                                   der Staustufe Neuburgweier bedingten schadenver-\nhütenden Einrichtungen sowie die Bauwerke für\nArtikel                                 Wasserentnahmen und -einleitungen.\nBestimmung der Bauwerke\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland und die Franzö-\nArtikel 4\nsische Republik bauen gemeinsam unterhalb der Stau-                          Finanzierung der Bauarbeiten\nstufe Iffezheim nach Maßgabe der folgenden Artikel die\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland und die Franzö-\nStaustufe Neuburgweier mit einem Querdamm im\nsische Republik tragen die Kosten der jeweils von ihnen\nStrombett, einem beweglichen Wehr auf dem linken Ufer,\nnach Artikel 3 durchzuführenden Maßnahmen.\neiner Schleusengruppe auf dem rechten Ufer, Seitendäm-\nmen, Seitengräben sowie den erforderlichen Neben-               (2) Jede Vertragspartei trägt die    Kosten der Vorarbei-\nanlagen.                                                     ten und Studien, die für die von        ihr durchzuführenden\nMaßnahmen erforderlich sind. Die        Vertragsparteien tau-\n(2) Die technischen Merkmale der Staustufe Neuburg-\nschen die Unterlagen nach Artikel       3 Absatz 2 kostenlos\nweier sind in der Anlage bestimmt.\naus.\nArtikel 2                              (3) Jede Vertragspartei trägt auch die Kosten für die\nSchutz- und Anpassungsbauwerke sowie für die schaden-\nBedingungen für den Ausbau                   verhütenden Einrichtungen nach Artikel 3 Absatz 3; sie\nDer in Artikel 1 bestimmte Ausbau ist so durchzufüh-      übernimmt die an deren Stelle tretenden Entschädigun-\n1en, · daß im Bereich der Staustufe Neuburgweier nach-       gen sowie die Kosten der in ihrem Hoheitsgebiet liegen-\nteilige Veränderungen weder des derzeitigen Grund-           den Bauwerke für Wasserentnahmen und -einleitungen.\nwasserspiegels noch der Abflußverhältnisse der Alt-          Unbeschadet des Artikels 8 gilt dies auch für eine\nrheine und der Nebenflüsse eintreten. Die Arbeiten dür-      etwaige Entschädigung von Erzeugern elektrischer Ener-\nfen keine Behinderung der Schiffahrt verursachen. Die        gie aus Wasserkraftnutzung mit Ausnahme der Kraft-\nBelange der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und der       werksgesellschaft Iffezheim.\nFischerei sind zu wahren. Ferner wird, soweit irgend            (4) Die Französische Republik beteiligt sich an den\nmöglich, den Erfordernissen des Schutzes der Landschaft      von der Bundesrepublik Deutschland zu tragenden\nRechnung getragen.                                           Kosten durch Zahlung einer Pauschalsumme an die\nArtikel 3                           Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 70 000 000 DM.\nDieser Betrag ist unabänderlich. Die Pauschalsumme wird\nBauherrschaft                         in zwei Raten gezahlt, nämlich mit 40 000 000 DM zu\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland und die Franzö-       Anfang des Jahres 1976 und mit 30 000 000 DM zu An-\nsische Republik führen jeweils die in der Anlage be-         fang des Jahres 1977.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1976                             1725\nArtikel 5                            (2) Im Fall der Errichtung eines Wasserkraftwerks an\nder Staustufe Neuburgweier hat der Betreiber dieses\nBauprogramm\nWerkes die Erzeuger elektrischer Energie aus Wasser-\n(1) Der Bau der Staustufe Neuburgweier soll im An-       kraftnutzung am Rhein und seinen Nebenflüssen in\nschluß an die Inbetriebnahme der Schiffahrtsanlagen der     natura oder durch Geld zu entschädigen, soweit sie durch\nStaustufe lffezheim erfolgen. Die Arbeiten hierzu werden    den Bau und den Betrieb der Staustufe Neuburgweier\nim Jahr 1976 aufgenommen.                                   eine Minderung der Energieerzeugung ihrer Kraftwerke\nerleiden oder die Möglichkeit der Nutzung dieser Was-\n(2) Die Staustufe Neuburgweier soll möglichst im Jahr\n1981, spätestens am Ende des Jahres 1982 in Betrieb ge-     serkraft verlieren. Die Konzessionsurkunden legen die\nModalitäten der Entschädigung fest und sehen vor, daß\nnommen werden.\nder Betreiber etwaige Lasten übernimmt, die sich aus\n(3) Die Vertragsparteien stellen einen Zeitplan für ihre Artikel 4 Absatz 9 des Vertrags vom 4. Juli 1969 ergeben.\nbeiderseitigen Arbeiten auf und sorgen dafür, daß der\nArbeitsablauf die Einhaltung des in den Absätzen 1 und                                Artikel 9\n2 festgelegten Programms erlaubt.\nWasserentnahmen\nIm Fall der Errichtung eines Wasserkraftwerks an der\nArtikel 6                         Staustufe Neuburgweier stimmen sich die Vertragspar-\nBetrieb, Unterhaltung und Erneuerung             teien untereinander ab, bevor sie Entnahmen von Wasser\naus dem Rhein im Abschnitt zwischen Rheinkilometer\n(1) Jede Vertragspartei übernimmt den Betrieb, die\n334,000 und 352,060, insbesondere für Zwecke der Was-\nUnterhaltung und die Erneuerung der von ihr errichteten\nserwirtschaft, Landeskultur, Fischerei und Industrie, ge-\nBauwerke. Jedoch werden die Betriebsregelungen für die\nstatten.\nBauwerke der Umleitungen von Sauer und Lauter auf-\nArtikel 10\neinander abgestimmt.\nVerwaltungsfragen\n(2) Der Betrieb des beweglichen Wehres richtet sich\nnach einer Regelung, die die Vertragsparteien unter Be-        (1) Der Bau und der Betrieb der Bauwerke unterliegen\nrücksichtigung der Erfordernisse der Schiffahrt, der Hoch-  dem Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie\nwasser- und der Eisabführung gemeinsam treffen. Diese       errichtet werden.\nBetriebsregelung wird, wenn die Kraftwerksgesellschaft         (2) Die Vertragsparteien legen der Zentralkommission\nIffezheim einen entsprechenden Antrag stellt, eine Ab-      für die Rheinschiffahrt gemeinsam den Entwurf für die\nsenkung von im Normalfall höchstens 0,50 m unter hydro-     oberhalb des äußersten Punktes der deutsch-französischen\nstatischem Stau vorsehen. Im Fall der Errichtung eines      Grenze bei Neuburgweier/Lauterburg (Rheinkilometer\nWasserkraftwerks an der Staustufe Neuburgweier be-          352,060) durchzuführenden Arbeiten zum Bau der Stau-\nrücksichtigt diese Regelung die Bedürfnisse der Energie-    stufe Neugburgweier vor. Die Bundesrepublik Deutsch-\ngewinnung dieses Werkes, gibt jedoch den vorgenannten       land teilt der Zentralkommission für_ die Rheinschiffahrt\nErfordernissen den Vorrang.                                 außerdem den Entwurf für die Uberführung der Straße\n(3) Im Fall der Errichtung eines Wasserkraftwerks an     über die Bauwerke der Staustufe Neuburgweier mit.\nder Staustufe Neuburgweier arbeitet der Betreiber dieses                              Artikel 11\nWerkes im Hinblick auf die Regelung des Abflußvor-\ngangs und die Bestimmungen des Absatzes 2 sowie auf                              Ständige Kommission\neinen etwa gestatteten Sehwellbetrieb eine Anweisung           Die Ständige Kommission nach Artikel 14 des Vertrags\nfür den Betrieb aus. Diese Anweisung ist der Ständigen      vom 4. Juli 1969 nimmt im Rahmen dieser Vereinbarung\nKommission nach Artikel 11 zur Genehmigung vorzu-           folgende Aufgaben wahr:\nlegen.\nSie hat\nArtikel 7                         a) die Anwendung dieser Vereinbarung zu verfolgen,\nErzeugung elektrischer Energie                    insbesondere\nüber einen reibungslosen Arbeitsablauf nach Ar-\nIm Abschnitt zwischen Rheinkilometer 334,000 und                 tikel 5 dieser Vereinbarung zu wachen,\n352,060 kann die Bundesrepublik, Deutschland auch den\nTeil der natürlichen Wasserkraft des Rheins zu ihren                gegebenenfalls die behördlichen Verfahren nach\nArtikel 7 zu verfolgen und für die Abstimmung der\nGunsten nutzen, der der Französischen Republik nach\nBescheide zu sorgen,\nArtikel 7 Absatz 1 des Vertrags vom 4. Juli 1969 zusteht.\nSofern die Bundesrepublik Deutschland diese Möglichkeit         - die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Betriebs-\nnutzt, werden die deutschen und französischen wasser-               regelungen aufeinander abzustimmen,\nrechtlichen Entscheidungen und ihre etwaigen Änderun-           - die in Artikel 6 Absatz 2 genannte Betriebsrege-\ngen nach den Empfehlungen der nach Artikel 11 vorge-                lung für das bewegliche Wehr aufzustellen,\nsehenen Ständigen Kommission aufeinander abgestimmt.            - gegebenenfalls die in Artikel 6 Absatz 3 genannte\nDiese Entscheidungen ergehen gebührenfrei.                          Betriebsanweisung für das Kraftwerk zu genehmi-\ngen,\nArtikel 8                                 sich zu vergewissern, daß der Betrieb des beweg-\nlichen Wehres und gegebenenfalls der Betrieb des\nAuswirkungen auf die Erzeuger elektrischer Energie              Kraftwerks den von ihr genehmigten Regelungen\naus Wasserkraftnutzung\nund Anweisungen entsprechen,\n(1) Sollten sich, insbesondere in Anbetracht der Rege-   b) alle zweckdienlichen Empfehlungen zu erteilen.\nlung des Artikels 6 Absatz 2 Satz 2, durch den Betrieb\nder Staustufe Neuburgweier Vorteile für die Kraftwerks-                               Artikel 12\ngesellschaft Iffezheim ergeben, so werden sich die Ver-\nBeilegung von Streitigkeiten\ntragsparteien mit dieser Gesellschaft über die Höhe\neines zu leistenden Ausgleichs unter Berücksichtigung         Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung\ndes Artikels 4 Absatz 9 des Vertrags vom 4. Juli 1969       dieser Vereinbarung werden nach den Artikeln 16 und\nverständigen.                                               17 des Vertrags vom 4. Juli 1969 beigelegt.","1726                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nArtikel 13                           gegenüber der Regierung der Französischen Republik\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Ver-\nAnwendung des Vertrags vom 4. Julr 1969\neinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Bestimmungen des Vertrags vom 4. Juli 1969 sind\nanzuwenden, soweit sie nicht durch diese Vereinbarung\nArtikel 15\ngegenstandslos geworden sind.\nInkrafttreten\nArtikel 14\nDiese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten\nAnwendungsbereidl dieser Vereinbarung\nMonats nach Austausch der Urkunden in Kraft, mit denen\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-     der Abschluß der erforderlichen verfassungsrechtlichen\nfern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsc:hland    Verfahren in jedem Staat festgestellt wird.\nGeschehen zu Bonn, am 16. Juli 1975 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nGehl hoff\nFür die Regierung\nder Französischen Republik\nOlivier Worms er","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1976                                1727\nAnlage                                    die Umleitung der Sauer zusammen mit dem\nzur Zusatzvereinbarung zum Vertrag vom 4. Juli 1969                  Seitengraben mit einem Regelungsbauwerk un-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland                       mittelbar unterhalb der derzeitigen Mündung in\nund der Französischen Republik                          den Rhein, wobei im Normalfall der Zufluß in\nüber den Ausbau des Rheins zwischen                         die umgeleitete Lauter 30 m!l/s und bei Entlee-\nKehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg                       rung des Retentionsraums der Sauer 50 m=1 /s\nnicht überschreiten darf;\nI. Im Fall des Einstaues der Murg umfaßt die Staustufe              -  den Ersatz der Fähre Plittersdorf/Seltz durch\nNeuburgweier im wesentlichen folgende Bauwerke, die                 eine Motorfähre mit 24 t zulässiger Nutzlast.\n1. von der Bundesrepublik Deutschland zu errichten        II. Im Fall der Umleitung der Murg umfaßt die Staustufe\nsind:                                                      Neuburgweier im wesentlichen folgende Bauwerke,\ndie\n- ein bewegliches Wehr etwa bei Rheinkilometer\n1. von der Bundesrepublik Deutschland zu errichten\n355 außerhalb des Rheinbettes auf dem linken\nsind:\nUfer mit hydrostatischem Stau von NN + 111,60\nm, An- und Abströmungsbucht und einem Ab-                    ein beweglidies Wehr etwa bei Rheinkilometer\nführungsvermögen von 8 500 m!l/s;                            355 außerhalb des Rheinbettes auf dem linken\nUfer mit hydrostatischem Stau von NN + 111,60\neinen Querdamm durch das Rheinbett zwischen                  m, An- und Abströmungsbucht und einem Ab-\ndem beweglichen Wehr und den Schleusen;                      führungsvermögen von 7 900 m:1/s;\nSeitendämme längs des Rheins auf deutschem                   einen Querdamm durch das Rheinbett zwischen\nHoheitsgebiet und längs der Murg, soweit not-                dem beweglichen Wehr und den Schleusen;\nwendig mit Seitengräben versehen, wobei die\nKrone der Dämme gelegt wird                                  Seitendämme längs des Rheins auf deutschem\nHoheitsgebiet, soweit notwendig mit Seiten-\na) unterhalb der Murgmündung (Rheinkilometer                 gräben versehen, wobei die Krone der Dämme\n344,500) 0,20 m über einem Hochwasser von\n0,20 m über einem Hochwasser von 7 900 m=1/s\n8 500 m:1/s am Wehr und 1,20 m über einem                 am Wehr und 1,20 m über einem Hochwasser\nHochwasser von 5 300 m:1/s am Wehr oder                  von 5 000 m:i/s am Wehr oder über dem hödisten\nüber dem höchsten Schiffahrtswasserstand,                Schiffahrtswasserstand gelegt wird;\nb) oberhalb der Murgmündung (Rheinkilometer                  die Umleitung der Murg in das Unterwasser der\n344,500) 0,20 rn über einem Hochwasser von\nStaustufe, wobei die Einleitung so gestaltet wird,\n7 900 m:i / s am Pegel Plittersdorf und 1,20 m\ndaß Behinderungen der Sdiiffahrt vermieden\nüber einem Hochwasser von 5 000 m:i/s am                 werden;\nPegel Plittersdorf oder über dem höchsten\ndie Umleitung der Lauter in das Unterwasser\nSchiffahrtswasserstand;\nder Staustufe, weldie auch die Abflüsse der\ndie Umleitung der Lauter in das Unterwasser                  Sauer und des Seitengrabens auf dem linken\nder Staustufe, welche auch die Abflüsse der                  Ufer aufnehmen kann;\nSauer und des Seitengrabens auf dem linken\n- einen Sdiiffahrtskanal auf dem rechten Ufer mit\nUfer aufnehmen kann;\nzwei Schleusen von je 270 m nutzbarer Kam-\neinen Schiffahrtskanal auf dem rechten Ufer mit              merlänge und 24 m Breite und einer Wassertiefe\nzwei Schleusen von je 270 m nutzbarer Kam-                   von mindestens 3,50 m bei GlW 72 an der Rück-\nmerlänge und 24 m Breite und einer Wassertiefe               führung in den Strom und - sollte der freie\nvon mindestens 3,50 m bei GlW 72 an der Rück-                Abfluß des Stromes nicht mehr erhalten werden\nführung in den Strom bei freiem Abfluß und -                 können - mindestens 4,00 m unter dem hydro-\nsollte der freie Abfluß des Stromes nicht mehr               statischen Wasserspiegel;\nerhalten werden können - mindestens 4,00 m\ndie Baggerung am oberen Ende der Stauhaltung\nunter dem hydrostatischen Wasserspiegel;\nin einer Tiefe von 4,00 m unter dem hydro-\ndie Baggerung am oberen Ende der Stauhaltung                 statischen Stau;\nin einer Tiefe von 4,00 m unter dem hydro-\n2. von der Französisdien Republik zu errichten sind:\nstatischen Stau;\n2. von der Französischen Republik zu errichten sind:                einen Seitendamm längs des Rheins auf fran-\nzösischem Hoheitsgebiet, soweit notwendig mit\neinen Seitendamm längs des Rheins auf fran-\neinem Seitengraben versehen, wobei- die Krone\nzösischem Hoheitsgebiet, soweit notwendig mit\ndes Dammes 0,20 m über einem Hod1wasser\neinem Seitengraben versehen, wobei die Krone\nvon 7 900 m 3 /s am Wehr und 1,20 m über einem\ndes Dammes gelegt wird\nHochwasser von 5 000 m 3 /s am Wehr oder über\na) unterhalb der Murgmündung (Rheinkilometer                 dem hödisten Sdiiffahrtswasserstand gelegt\n344,500) 0,20 m über einem Hochwasser von                wird;\n8 500 m 3 /s am Wehr und 1,20 m über einem               die Umleitung der Sauer zusammen mit dem\nHochwasser von 5 300 m 3 /s am Wehr oder                 Seitengraben mit einem Regelungsbauwerk un-\nüber dem höchsten Schiffahrtswasserstand,                mittelbar unterhalb der derzeitigen Mündung\nb) oberhalb der Murgmündung (Rheinkilometer                  in den Rhein, wobei im Normalfall der Zufluß\n344,500) 0,20 m über einem Hochwasser von                in die umgeleitete Lauter 30 m 3 /s und bei Ent-\n7 900 m 3 / s am Pegel Plittersdorf und 1,20 m           leerung des Retentionsraums der Sauer 50 m~ / s\nüber einem Hochwasser von 5 000 m 3 /s am                nidit übersdireiten darf;\nPegel Plittersdorf oder über dem höchsten             -  den Ersatz der Fähre Plittersdorf/Seltz durdi\nSdiiffahrtsw asserstand;                                 eine Motorfähre mit 24 t zulässiger Nutzlast.","1728                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nUbersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 308. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 30. September 1976,\nist im Bundesanzeiger Nr. 193 vom 12. Oktober 1976 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 193 vom 12. Oktober 1976 kann zum Preis von 1,- DM\n(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbesteilungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 1320, 5300 Bonn 1, Tel. (02221) 238067 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1.10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vo, ausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten) bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •!,."]}