{"id":"bgbl2-1976-55-12","kind":"bgbl2","year":1976,"number":55,"date":"1976-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/55#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-55-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_55.pdf#page=15","order":12,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden","law_date":"1976-10-01T00:00:00Z","page":1719,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 55 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1976      1719\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Genfer Protokolls\nwegen Verbots des Gaskriegs\nVom 1. Oktober 1976\nBar bad o s hat am 16. Juli 1976 der franzö-\nsischen Regierung als Verwahrer des Protokolls\nvom 17. Juni 1925 über das Verbot der Verwendung\nvon erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen so-\nwie von bakteriologischen Mitteln im Kriege\n(Reichsgesetzbl. 1929 II S. 173) notifiziert, daß es\nsich an das Protokoll als gebunden betrachtet, des-\nsen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit\ndurch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheits-\ngebiet erstreckt worden war.\nBei Abgabe der Gebundenheitserklärung hat die\nRegierung von Barbados zusätzlich erklärt, daß sie\ndie von dem Vereinigten Königreich bei der Ratifi-\nzierung des Protokolls am 9. April 1930 gemachten\nVorbehalte zurücknimmt.\nDiese Bekanntmachung erge,ht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 16. September 1930\n(Reichsgesetzbl. II S. 1216) und vom 25. Jurii 1976\n(Bundesgesetzbl. II S. 1222).\nBonn, den 1. Oktober 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h haue r\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens\nzur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen\naußerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden\nVom 1. Oktober 1976\nDas Europäische Ubereinkommen vom 22. Januar\n1965 zur Verhütung von Rundfunksendungen, die\nvon Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheits-\ngebiete gesendet werden (Bundesgesetzbl. 1969 II\nS. 1939), ist nach seinem Artikel 9 Abs. 2 für die\nSchweiz                          am 19. September 1976\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 11. April 1975 (Bundesge-\nsetzbl. II S. 698).\nBonn, den 1. Oktober 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}