{"id":"bgbl2-1976-55-1","kind":"bgbl2","year":1976,"number":55,"date":"1976-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_55.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 16/76 - Zollkontingente für griechische Weine)","law_date":"1976-10-18T00:00:00Z","page":1706,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["'\n1706                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nVerordnung\nzur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n{Nr.16/76- Zollkontingente für griedlisdte Weine)\nVom 18. Oktober 1976\nAuf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 2 des Zollgesetzes                a) einer Menge von 50 000 hl tarifliche Zoll-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai                         freiheit gewährt, wenn die Waren unter\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert                     den in der Zusätzlichen Anmerkung 3 ge-\ndurch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des                          nannten Bedingungen abgefertigt werden,\nZollgesetzes vom 18. März 1976 (Bundesgesetzbl. I                  b) einer Menge von 68 500 hl tarifliche Zoll-\nS. 701), wird verordnet:                                              freiheit gewährt, wenn die Waren unter\nden in den Zusätzlichen Anmerkungen 2, 4\n§ 1                                      und 5 genannten Bedingungen abgefertigt\nIm Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl.                       werden.\n1968 II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung            Nicht ausgenutzte Teilmengen sind ab 1. Juli 1977\nwerden im Anhang \"Besondere Zollsätze gegenüber               gegeneinander austauschbar. Wird eine Teil-Zoll-\nGriechenland\" die Zusätzlichen Anmerkungen zu                 kontingentsmenge vor diesem Zeitpunkt vollstän-\nTarifnummer 22.05 wie folgt geändert:                         dig ausgenutzt, so werden Waren, die die Voraus-\nsetzungen dieses Teil-Zollkontingents erfüllen\n1. Die Zusätzliche Anmerkung 6 erhält folgende                 und für die wirksame Zollanträge in der Zeit von\nFassung:                                                  der Erschöpfung der Teil-Zollkontingentsmenge\n,,6. Für Trinkweine (Tarifstellen 22.05 A und C)          bis zum 30. Juni 1977 gestellt worden sind, gleich-\ngriechischer Erzeugung, die bis 31. Oktober          zeitig zum ersten Anrechnungszeitpunkt im Monat\n1977 der Zollstelle gestellt werden, wird bis        Juli 1977 auf die nicht ausgenutzte Teilmenge des\nzu einer Menge von 75 750 hl tarifliche Zoll-        anderen Teil-Zollkontingents angerechnet.\"\nfreiheit gewährt, bis 31. Mai 1977 jedoch nur\ngegen Vorlage eines Zollkontingentscheines                                  § 2\ndes Bundesamtes für Ernährung und Forst-            Diese Verordnung gilt nach·§ 14 des Dritten Uber-\nwirtschaft in Frankfurt am Main.\"                 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\n2. Die Zusätzliche Anmerkung 7 erhält folgende             auch im Land Berlin.\nFassung:\n§ 3\n,,7. Für Waren (aus Tarifstelle 22.05 C) griechi-\nscher Erzeugung, die bis 31. Oktober 1977 der        Diese Verordnung tritt am 1. November 1976 in\nZollstelle gestellt werden, wird bis zu           Kraft.\nBonn, den 18. Oktober 1976\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle"]}