{"id":"bgbl2-1976-54-9","kind":"bgbl2","year":1976,"number":54,"date":"1976-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/54#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-54-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_54.pdf#page=10","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über Finanzierungshilfe","law_date":"1976-09-20T00:00:00Z","page":1698,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1698                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmadlung\nüber den Geltungsbereidl des Zusatzübereinkommens\nüber die Absdlaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels\nund sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken\nVom 20. September 1976\nDie B a h a m a s haben dem Generalsekretär der\nVereinten Nationen am 10. Juni 1976 notifiziert, daß\nsie sich an das Zusatzübereinkommen vom 7. Sep-\ntember 1956 über die Abschaffung der Sklaverei,\ndes Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrich-\ntungen und Praktiken (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 203)\nals gebunden betrachten, dessen Anwendung vor\nErlangung der Unabhängigkeit auf ihr Hoheits-\ngebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. April 1975 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 754).\nBonn, den 20. September 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h haue r\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzierungshilfe\nVom 20. September 1976\nIn Accra ist am 20. Mai 1976 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ghana über\nFinanzierungshilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 20. Mai 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 20. September 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1976                                1699\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzierungshilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            des Darlehensnehmers auf Grund der für das Darlehen\nnach Artikel 1 Buchstabe a) abzuschließenden Verträge\nund\ngarantieren.\ndie Regierung der Republik Ghana                                          Artikel 3\nDie Regierung der Republik Ghana stellt d-ie Kredit-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nRepublik Ghana,\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin der Republik Ghana erhoben werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                                        Artikel 4\nDie Regierung der Republik Ghana überläßt bei den\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         sich aus der Gewährung des Darlehens und des Finanzie-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  rungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nwicklung in der Republik Ghana beizutragen,                    men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\nsind wie folgt übereingekommen:                             dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nArtikel 1                             für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         derlichen Genehmigungen.\nlicht es der Regierung der Republik Ghana, bei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,                                     Artikel 5\na) für den Bau von Bohrbrunnen in ländlichen Gebieten             Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nder Republik Ghana ein Darlehen bis zur Höhe von           in Artikel 1 bezeichneten Darlehen finanziert werden,\ninsgesamt sechsunddreißig Millionen zweihundert-           sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht\ntausend Deutsche Mark aufzunehmen und                      im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nb) einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von acht                                    Artikel 6\nMillionen achthundertvierundneunzigtausend Deutsche\nMark für die hydrogeologische Vorbereitung des in             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nBuchstabe a) genannten Projektes, die Uberwachung          besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-\nder Programmdurchführung und die Auswertung der            währung des Darlehens und des Finanzierungsbeitrages\nBohrergebnisse zu erhalten.                                ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berück-\nArtikel 2                             sichtigt werden.\nArtikel 7\n(1) Die Verwendung des Darlehens und des Finanzie-\nrungsb.eitrages sowie die Bedingungen, zu denen sie ge-           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nwährt werden, bestimmen die zwischen dem Darlehens-            sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nnehmer beziehungsweise dem Empfänger des Finanzie-             das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nrungsbeitrages einerseits und der Kreditanstalt für            republik Deutschland gegenüber der Regierung der\nWiederaufbau andererseits abzuschließenden Verträge,           Republik Ghana innerhalb von drei Monaten nach In-\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden            krafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nRechtsvorschriften unterliegen.                                rung abgibt.\nArtikel 8\n(2) Die Zentralbank der Republik Ghana wird gegen-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nin Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten           in Kraft.\nGESCHEHEN zu Accra, 20. Mai 1976, in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nGuenther Motz\nFür die Regierung\nder Republik Ghana\nR. K. A. G a r d i n e r"]}