{"id":"bgbl2-1976-54-1","kind":"bgbl2","year":1976,"number":54,"date":"1976-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/54#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_54.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 15/76 - Besondere Zollsätze gegenüber den AKP-Staaten und den ÜLG)","law_date":"1976-09-24T00:00:00Z","page":1690,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1690                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nVerordnung\nzur Änderung des Deutstben Teil-Zolltarifs\n(Nr. 15/76- Besondere Zollsätze gegenüber den AKP-Staaten und den ULG)\nVom 24. September 1976\nAuf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 2 des Zollgesetzes     Abkommen unterzeichnet haben (AKP-Staaten) und\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai           gegenüber den mit der Europäischen Wirtschaftsge-\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert       meinschaft assoziierten überseeischen Ländern und\ndurch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des            Gebieten (ULG)\" mit Wirkung vom 1. April 1976 die\nZollgesetzes vom 18. März 1976 (Bundesgesetzbl. I       aus der Anlage ersichtliche Fassung.\nS. 701), wird verordnet:\n§2\n§1                               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nIm Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968    Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nII S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung erhält    gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollge-\nder Anhang „Besondere Zollsätze gegenüber den           setzes auch im Land Berlin.\nStaaten in Afrika, im karibischen Raum und im\n§3\nPazifischen Ozean, die das mit den Mitgliedstaaten\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\n(EGKS) am 28. Februar 1975 in Lome vereinbarte          kündung in Kraft.\nBonn, den 24. September 1976\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1976                         1691\nAnlage\n(zu§ 1)\nBesondere Zollsätze gegenüber den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean,\ndie Vertragsparteien des am 28. Februar 1975 in Lome mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-\nmeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) geschlossenen Abkommens sind (AKP-Staaten) und gegenüber\nden mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten (ULG)\n1. Soweit sich aus den Nummern 2 bis 4 nichts                -  Rum, Arrak und Taffia der Tarifstelle 22.09 C\nanderes ergibt, gilt tarifliche Zollfreiheit                I des Gemeinsamen Zolltarifs.\n. a) im Rahmen der Besonderen Zollsätze gegen-          3. Die Besonderen Zollsätze für EGKS-Waren\nüber den AKP-Staaten für EGKS-Waren,                  gegenüber den AKP-Staaten werden angewendet,\nb) im Rahmen der Besonderen Zollsätze gegen-             wenn die eingeführten Waren nach Artikel 5 des\nüber den mit der Europäischen Wirtschaftsge-          Abkommens vom 28. Februar 1975 über die\nmeinschaft assoziierten überseeischen Län-            Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäi-\ndern und Gebieten.                                    schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen\n(Bundesgesetzbl. II S. 2406), als Ursprungserzeug-\n2. Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für die durch             nisse dieser Staaten gelten.\nVerordnungen des Rates der Europäischen\nGemeinschaften getroffene Regelung für                4. Die Besonderen Zollsätze gegenüber den mit der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft assoziier-\n-  Waren, die in der Liste des Anhangs II des            ten überseeischen Ländern und Gebieten werden\nEWG-Vertrages aufgeführt sind und einer               angewendet, wenn die eingeführten Waren nach\ngemeinsamen Marktorganisation nach Artikel            Artikel 10 des Beschlusses des Rates vom 29.\n40 des EWG-Vertrages unterliegen,                     Juni 1976 über die Assoziation der überseeischen\nWaren, die bei der Einfuhr in die Gemein-             Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirt-\nschaft als Folge der Durchführung der                 schaftsgemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen\ngemeinsamen Agrarpolitik einer Sonderrege-            Gemeinschaften Nr. L 176 vom 1. Juli 1976 S. 8)\nlung unterliegen,                                     Ursprungswaren dieser Länder und Gebiete sind."]}