{"id":"bgbl2-1976-53-5","kind":"bgbl2","year":1976,"number":53,"date":"1976-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/53#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-53-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_53.pdf#page=5","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über Verbindungen zwischen dem linksemsischen deutschen Gebiet und dem angrenzenden niederländischen Gebiet","law_date":"1976-09-09T00:00:00Z","page":1681,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 53 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1976   1681\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der iegierung des Königreichs der Niederlande\nüber Verbindungen zwischen dem linksemsisdten deutschen Gebiet\nund dem angrenzenden niederländischen Gebiet\nVom 9. September 1976\nIn Bonn ist am 4. Dezember 1975 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrep.ublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs der\nNiederlande über Verbindungen zwischen dem links-\nemsischen deutschen Gebiet und dem angrenzen-\nden niederländischen Gebiet unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 9. September 1976\nin Kraft getreten.\nDie Notifikation der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland über die Erfüllung der für das\nInkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-\nstaatlichen Voraussetzungen als letzte der in Arti-\nkel 8 des Abkommens für sein Inkrafttreten erfor-\nderlichen Notifikationen ist der Regierung des\nKönigreichs der Niederlande am 9. August 1976\nzugegangen.\nDas Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. September 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","1682                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs der Niederlande\nüber Verbindungen zwischen dem linksemsischen deutschen Gebiet\nund dem angrenzenden niederländischen Gebiet\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        d) die Durchführung von Bauvorhaben in, über oder\nunter dem Kanal und das Einbringen von Gegenstän-\nund\nden oder von festen Stoffen in den Kanal.\ndie Regierung des Königreichs der Niederlande -\n(3) Wenn der Haren-Rütenbrock-Kanal keine oder\nIn der Erwägung, daß, seitdem am 12. Oktober 1876        nahezu keine Bedeutung für den grenzüberschreitenden\nzwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden           Schiffsverkehr mehr hat, können die Vertragsparteien,\nein Vertrag betreffend die Verbindung des niederländi-       falls alsdann jede von ihnen mit diesem Verfahren ein-\nschen Kanalnetzes mit den Kanälen links der Ems auf          verstanden ist, durch Notenwechsel vereinbaren, daß die-\npreyßischem Gebiete geschlossen wurde, der Schiffsver-      ser Kanal nidlt mehr für den grenzüberschreitenden\nkehr auf den deutschen Kanälen links der Ems stark an       Schiffsverkehr bestimmt ist. In den Noten können\nBedeutung verloren hat,                                      Bestimmungen der Art getroffen werden, wie sie in die-\nsem Abkommen festgelegt sind.\nIn dem Wunsch, die Kanäle der Kultivierung des in\nder Bundesrepublik Deutschland westlich des Süd-Nord-\nArtikel 3\nKanals gelegenen Gebietes nutzbar zu machen,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist\nIn Anbetracht des am 8. April 1960 zwischen der\nberechtigt und verpflichtet, spätestens ein Jahr nach dem\nBundesrepublik Deutschland und dem Königreich der\nInkrafttreten dieses Abkommens durch den Verbindungs-\nNiederlande geschlossenen Grenzvertrags, insbesondere\nkanal zwischen der Hoogeveenschen Vaart und dem\ndes Artikels 66 Absatz 4 und des Artikels 83 dieses\nSüd-Nord-Kanal einen Damm zu errichten, dessen Achse\nVertrages,                                                   auf der deutsch-niederländischen Grenze liegt.\nNach Anhörung der Ständigen Deutsch-Niederländi-\n(2) Die Regierung des Königreichs der Niederlande\nschen Grenzgewässerkommission -\nsagt die notwendige Mitwirkung für den Bau zu.\nhaben folgendes vereinbart:\n(3) Jede Vertragspartei hält den Teil des Damms in\nihrem Hoheitsgebiet instand.\nArtikel                                (4) Jede Vertragspartei hält den auf ihrer Seite der\nDie Benutzung der nachstehend angegebenen Kanäle          deutsch-niederländischen Grenze im Jahre 1968 durch\nwird wie folgt geregelt:                                     den Nordhorn-Almelo-Kanal errichteten Damm instand.\na) der Nordhorn-Almelo-Kanal, der Coevorden-Picardie-\nKanal, sowie der Verbindungskanal zwischen der                                 Artikel 4\nHoogeveenschen Vaart und dem Süd-Nord-Kanal sind\n(1)  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nnicht für den grenzüberschreitenden Schiffsverkehr\nwird die nadlstehend aufgeführten Straßen instand hal-\nbestimmt;\nten, die für den grenzüberschreitenden Verkehr ausge-\nb) der Haren-Rütenbrock-Kanal ist für den grenzüber-         baut wurden, weil er die in Artikel 1 Absatz a genannten\nschreitenden Schiffsverkehr bestimmt.                   Kanäle nicht mehr benutzen kann:\ndie Landesstraße Nr. 46 Schöninghsdorf-Twist;\nArtikel 2                              die Kreisstraße Meppen-Schöninghsdorf;\ndie Kreisstraße Twist-Georgsdorf-Bathorn bis zur Ab-\n(1) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß die\nzweigung nach Neugnadenfeld;\ninnerhalb ihres Hoheitsgebietes liegenden Teile des\nHaren-Rütenbrock-Kanals ordnungsgemäß unterhalten               die Kreisstraße Schöninghsdorf-deutsch-niederländi-\nwerden und keine Maßnahmen daran getroffen werden,              sche Grenze.\ndie der Bestimmung dieses Kanals für die Schiffahrt, für        (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndie er im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkom-         wird dafür Sorge tragen, daß die zwei Verbindungen für\nmens eingerichtet ist, abträglich sind.                     Lastkraftwagen und die Verbindung für eine Schmalspur-\n(2) Die Bestimmungen des ersten Absatzes beziehen        bahn über den Süd-Nord-Kanal, die (von deutscher Seite)\nsich insbesondere auf:                                      bereits 1965 für die Beförderung von östlich des Kanals\ngewonnenem Torf angelegt worden sind, bis zum Ablauf\na) die Aufrechterhaltung des Kanalwasserstandes;\ndes Jahres 1975 instand gehalten werden. Die Verpflid1-\nb) die Instandhaltung des Kanals und der dazugehören-       tung zur Unterhaltung entfällt vor diesem Zeitpunkt,\nden Bauwerke;                                          sofern und sobald die Bauwerke nicht mehr für die\nc) die Bedienung von Schleusen und Brücken;                 bezeichnete Torfbeförderung benötigt werden."]}