{"id":"bgbl2-1976-50-8","kind":"bgbl2","year":1976,"number":50,"date":"1976-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/50#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-50-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_50.pdf#page=35","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen","law_date":"1976-09-01T00:00:00Z","page":1575,"pdf_page":35,"num_pages":1,"content":["Nr. 50 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976                                1515\nArtikel 3                                                         Artikel 5\nDie Regierung der Republik Zypern stellt die Kredit-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und              besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß           lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnis-\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge            se der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksich-\nin Zypern erhoben werden.                                        tigt werden.\nArtikel 6\nArtikel 4\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDie Regierung der Republik Zypern überläßt bei den           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-            das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr              republik Deutschland gegenüber der Regierung der Rf'-\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-         publik Zypern innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die            treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem             abgibt.\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\nArtikel 7\nßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nchen Genehmigungen.                                             in Kraft.\nGESCHEHEN zu Nikosia am 23. Juli 1976 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nGottfried Pagen s t er t\nFür die Regierung der Republik Zypern\nI. Cl. Ch r i s t o p h i des\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\ngegen Diskriminierung im Unterrichtswesen\nVom 1. September 1976\nDas Ubereinkommen vom 15. Dezember 1960\ngegen Diskriminierung im Unterrichtswesen (Bun-\ndesgesetzbl. 1968 II S. 385) ist nach seinem Artikel\n14 für\nJordanien                                    am 6. Juli 1976\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 16. Oktober 1975 (Bun-\ndesgesetzbl. II S. 1502).\nBonn, den 1. September 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h hau e r"]}