{"id":"bgbl2-1976-50-7","kind":"bgbl2","year":1976,"number":50,"date":"1976-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/50#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-50-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_50.pdf#page=34","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Zypern über Kapitalhilfe","law_date":"1976-08-30T00:00:00Z","page":1574,"pdf_page":34,"num_pages":1,"content":["1574                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmadtung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zypern\nüber Kapitalhilfe\nVom 30. August 1976\nIn Nikosia ist am 2_3. Juli 1976 ein Abkommen\nzwisdl.en der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl.-\nland und der Regierung der Republik Zypern über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 1\nam 23. Juli 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 30. August 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zypern\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutsc:hland         derung insbesondere mittlerer und kleiner privater Un-\nund                             ternehmen der Sektoren Landwirtschaft und Industrie,\nsoweit sie für den zivilen Bedarf produzieren, sowie des\ndie Regierung der Republik Zypern               Fremdenverkehrsgewerbes ein Darlehen bis zu 10 Mio\nDM (in Worten: Zehn Millionen Deutsche Mark) aufzu-\nim Geiste der bestehenden freundsc:haftlic:hen Beziehun-  nehmen, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutsc:hland und der        festgestellt worden ist.\nRepublik Zypern,\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent-     Deutschland und der Regierung der Republik Zypern\nwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-                                Artikel 2\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  (1) Die Verwendung dieses Darlehens, sowie die Be-\ndingungen zu denen es gewährt wird, bestimmen die\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-    zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt\nwicklung der Republik Zypern beizutragen,                   für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nsind wie folgt übereingekommen:                           schriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Republik Zypern wird gegenüber\nArtikel 1\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-      Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des\nmöglicht es der Cyprus Development Bank (CDB) bei der       Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzu-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur För-    schließenden Verträge garantieren."]}