{"id":"bgbl2-1976-50-6","kind":"bgbl2","year":1976,"number":50,"date":"1976-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/50#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-50-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_50.pdf#page=33","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See","law_date":"1976-08-23T00:00:00Z","page":1573,"pdf_page":33,"num_pages":1,"content":["Nr. 50 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976                                1573\nArtikel 4                                                        Artikel 6\nDie Regierung der Republik Zypern überläßt bei den               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-             besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr              lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnis-\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der               se der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berüC'ksich-\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, weld1e              tigt werden.\ndie Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem                                  Artikel 7\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für          sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-          das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nchen Genehmigungen.                                              republik Deutschland gegenüber der Regierung der Re-\npublik Zypern innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nArtikel 5                                treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nArtikel 8\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nchendes festgelegt wird.                                         in Kraft.\nGESCHEHEN zu Nikosia am 19. Mai 1976 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGottfried Pagen s t er t\nFür die Regierung der Republik Zypern\nI. Cl. Christoph i des\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1960\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 23. August 1976\nDas Internationale Ubereinkommen vom 17. Juni\n1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See\n(Bundesgesetzbl. 1965 II S. 465) ist nach seinem\nArtikel XI für\nPapua-Neuguinea                      am 18. August 1976\nin Kraft getreten.\nDie Vereinigten Staaten haben das Uberein-\nkommen in Ubereinstimmung mit seinem Arti-\nkel XIII Buchstabe a Ziffer ii durch Erklärung an\nden Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Bera-\ntenden Seeschiffahrts-Organisation mit Wirkung\nvom 18. März 1976 auf die Midway-Inseln, Insel\nWake und Insel Johnston erstreckt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. März 1976 (Bundesge-\nsetzbl. II S. 431).\nBonn, den 23. August 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h h a u e r"]}