{"id":"bgbl2-1976-50-5","kind":"bgbl2","year":1976,"number":50,"date":"1976-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/50#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-50-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_50.pdf#page=32","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Zypern über Kapitalhilfe","law_date":"1976-08-13T00:00:00Z","page":1572,"pdf_page":32,"num_pages":1,"content":["157-2                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Republik Zypern\n,über Kapitalhilfe\nVom 13. August 1976\nIn Nikosia ist am 19. Mai 1976 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Zypern über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 19. Mai 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlidit.\nBonn, den 13. August 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zypern\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland         Vorhaben „Bewässerungsvorhaben in ländlichen Gebie-\nund                              ten\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\ngestellt worden ist, ein Darlehen bis zur Höhe von\ndie Regierung der Republik Zypern,              DM 8 000 000,- (in Worten: Acht Millionen Deutsche\nMark) aufzunehmen.\nim Geiste der bestehenden freundsdlaftlidlen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im\nder Republik Zypern,                                        Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Zypern\nin dem Wunsche, diese freundschaftlidlen Beziehungen      durdl andere Vorhaben ersetzt werden.\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                                    Artikel 2\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\nim Bewußtsein, daß die Aufredlterhaltung dieser Be-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nder Bundesrepublik Deutsdlland geltenden Reditsvor-\nwiddung in der Republik Zypern beizutragen,\nsdlriften unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                  Artikel 3\nDie Regierung der Republik Zypern stellt die Kredit-\nArtikel 1                           anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-     sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nmöglidit es der Regierung der Republik Zypern, bei der      oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das     in Zypern erhoben werden."]}