{"id":"bgbl2-1976-49-5","kind":"bgbl2","year":1976,"number":49,"date":"1976-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/49#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-49-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_49.pdf#page=17","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand über Kapitalhilfe","law_date":"1976-08-06T00:00:00Z","page":1537,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976                             1537\nBekanntmadtung\ndes Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Kapitalhilfe\nVom 6. August 1976\nIn Bangkok ist am 28. Mai 1976 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs\nThailand über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 28. Mai 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. August 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          von insgesamt zwanzig Millionen Deutsche Mark aufzu-\nund                              nehmen. Dieser Betrag soll verwendet werden zur Finan-\nzierung\ndie Regierung des Königreichs Thailand,\na) eines Darlehens bis zu zehn Millionen Deutsche Mark\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-          an die Bank of Agriculture and Agricultural Cooper-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und             atives, Bangkok, für die Gewährung von Krediten zur\ndem Königreich Thailand,                                       Förderung der landwirtschaftlichen Entwicklung,\nb) eines Darlehens bis zu zehn Millionen Deutsche Mark\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-\nfür die Durchführung eines Stromverteilungsprojekts\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder Provincial Electricity Authority, Bangkok,\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nsofern nach Prüfung der Vorhaben ihre Förderungs-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-       würdigkeit festgestellt worden ist.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-    Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regie-\nwicklung im Königreich Thailand beizutragen,                rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\ndes Königreichs Thailand durch andere Vorhaben ersetzt\nsind wie folgt übereingekommen:                           werden.\nArtikel 2\nArtikel 1\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-      gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nmöglicht es der Regierung des Königreichs Thailand und/     zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt\noder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu-        für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in\nwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für       der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, Darlehen bis zur Höhe         schriften unterliegen.","1538                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\n(2) Die Regierung des Königreichs Thailand wird, so-                            Artikel 5\nweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, gegenüber\nLieferungen und Leistungen für das in Artikel 1 Ab-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in\nsatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben, das aus dem\nDeutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der\nDarlehen finanziert wird, sind international öffentlich\nDarlehensnehmer auf Grund der nach Absatz 1 abzu-\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nschließenden Verträge garantieren.\nchendes festgelegt wird.\nArtikel 3                                                    Artikel 6\nDie Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kre-      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und      sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß       lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge       nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nin Thailand erhoben werden.                                 sichtigt werden.\nArtikel 7\nArtikel 4\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDie Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei       sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-       das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr      republik Deutschland gegenüber der Regierung des Kö-\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-     nigreichs Thailand innerhalb von drei Monaten nach\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die        Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem         abgibt.\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die                          Artikel 8\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nderlichen Genehmigungen.                                    in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bangkok am 28. Mai B.E. 2519, das\ndem Jahr 1976 entspricht, in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher, thailändischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des thailändi-\nschen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Edgar von Schmidt - Pa u 1 i\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung\ndes Königreichs Thailand\nBhichai Rattakul\nMinister des Auswärtigen"]}