{"id":"bgbl2-1976-49-4","kind":"bgbl2","year":1976,"number":49,"date":"1976-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/49#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-49-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_49.pdf#page=15","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über Kapitalhilfe","law_date":"1976-08-03T00:00:00Z","page":1535,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976                              1535\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber Kapitalhilfe\nVom 3. August 1976\nIn Ankara ist am 5. März 1976 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 9\nam 5. März 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 3. August 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             (2) Diese Hilfe setzt sich zusammen aus:\nund                              (a) einer Zahlungserleichterung in Höhe von DM\ndie Regierung der Republik Türkei,                    10 000 000 (zehn Millionen Deutsche Mark) aus der\nUmschuldung gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Abkom-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-            mens vom 22. April 1968 zwischen der Regierung\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Türkei,                                              der Republik Türkei über die Gewährung einer\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-             Finanzhilfe;\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet           (b) einer Zahlungserleichterung in Höhe von DM\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               2 165 625 (zwei Millionen einhundertfünfundsechzig-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-            tausend sechshundertfünfundzwanzig Deutsche Mark)\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                     durch die Zinssenkung von 53/-1 auf 3 vom Hundert\njährlich gemäß Artikel 2 des Abkommens vom 3. Juni\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-         1969 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nwicklung in der Republik Türkei beizutragen,                      Deutschland und der Regierung der Republik Türkei\nsind wie folgt übereingekommen:                                über die Gewährung einer Finanzhilfe;\n(c) Darlehen in Höhe von DM 120 000 000 (einhundert-\nArtikel 1                                 zwanzig Millionen Deutsche Mark) nach Maßgabe der\nArtikel 2 bis 8 dieses Abkommens.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\nwährt der Regierung der Republik Türkei zur Verwirk-            (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland trägt\nlichung der Ziele ihres Entwicklungsplanes im Rahmen        außerdem durch umfangreiche Technische Hilfe sowie\ndes Türkei-Konsortiums der Organisation für wirtschaft-     durch ihre finanziellen Leistungen nach dem Finanz-\nliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bilaterale      protokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 über\nFinanzhilfe für das Jahr 1976.                              die Gründung einer Assoziation zwischen der Euro-","1536                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\npäisdlen Wirtsdlaftsgemeinsdlaft und der Republik Tür-       sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nkei und dem Finanzprotokoll vom 23. November 1970            oder Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten\nzum beschleunigten Aufbau der türkischen Wirtschaft          Verträge in der Republik Türkei erhoben werden.\nbei.\nArtikel 2                                                  Artikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-        Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den\nmöglicht es der Regierung der Republik Türkei, bei der       sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar-      porten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luft-\nlehen bis zur Höhe von insgesamt DM 120 000 000 (ein-        verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nhundertzwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.         der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\n(2) Die Darlehen dienen der Finanzierung von Vor-         unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\nhaben (Projektdarlehen), deren Förderungswürdigkeit          dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und\nnach Prüfung festgestellt worden ist.                        erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nIm einzelnen ist der vorgenannte Betrag wie folgt zu         Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nverwenden:\n1. In Höhe von DM 90 000 000,00 (neunzig Millionen                                 Artikel 6\nDeutsche Mark) zur Finanzierung des Projektes Braun-        Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nkohlentagebau und Wärmekraftwerk Afsin-Elbistan;         Darlehen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 finanziert\n2. In Höhe von DM 30 000 000,00 (dreißig Millionen Deut-     werden, sind international öffentlich auszuschreiben, so-\nsche Mark) für die Türkische Industrie-Entwicklungs-     weit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt\nbank (Türkiye Sinai Kalkinma Bankasi A.S.) zur Finan-    wird.\nzierung von Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer                         Artikel 7\nprivater Unternehmen der verarbeitenden Industrie für\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nden zivilen Bedarf.\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nArtikel 3                            nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nsichtigt werden.\n(1) Die Darlehen nach Artikel 2 dieses Abkommens\nhaben eine Laufzeit von dreißig Jahren einschließlich                              Artikel 8\nvon zehn tilgungsfreien Jahren. Der Zinssatz beträgt zwei\nvom Hundert jährlich.                                           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\n(2) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-       für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die           desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nzwischen der Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi und           Republik Türkei innerhalb von drei Monaten nach In-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden          krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland          abgibt.\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Merkez\nArtikel 9\nBankasi handelt hierbei jeweils im Namen der Regierung\nder Republik Türkei.                                            Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage\nder Unterzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der\nRepublik Türkei der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 4                            Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten\nDie Regierung der Republik Türkei stellt die Kredit-      des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraus-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und          setzungen auf seiten der Republik Türkei erfüllt sind.\nGESCHEHEN zu Ankara, den 5. März 1976 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, türkischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des türkischen\nWortlautes ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. G. A. Sonnenhol\nEgon Bahr\nFür die Regierung\nder Republik Türkei\nYtlmaz Ergenekon"]}