{"id":"bgbl2-1976-49-1","kind":"bgbl2","year":1976,"number":49,"date":"1976-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/49#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_49.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 31. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über den Seeverkehr","law_date":"1976-09-06T00:00:00Z","page":1521,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1521\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998A\n1976                 Ausgegeben zu Bonn am 10.September 1976                                                                                                Nr.49\nTag                                                    In h a l t                                                                                      Seite\n6. 9. 76 Gesetz zu dem Abkommen vom 31. Oktober 1915 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Volksrepublik China über den Seeverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1521\n7. 9. 76 Gesetz zu dem Ubereinkommen Nr. 140 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n24. Juni 1974 über den bezahlten Bildungsurlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1526\n2. 9. 76 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen\nBeitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1533\n3. 8. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Türkei über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1535\n6. 8. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Thailand über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1537\n19. 8. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-\ngehende Einfuhr von Lehrmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1539\n20. 8. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-\ngehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1539\n25. 8. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1540\n26. 8. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz\ndes gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1540\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 31. Oktober 1975\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China\nüber den Seeverkehr\nVom 6. September 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                 (2) Der Tag, an dem·das Abkommen nach seinem\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                      Artikel 19 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\nblatt bekanntzugeben.\nArtikel 1\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nDem in Peking am 31. Oktober 1975 unterzeich-\nneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Volksrepublik China über den                                Bonn, den 6. September 1976\nSeeverkehr wird zugestimmt. Das Abkommen wird\nnachstehend veröffentlicht.                                                                            Der Bundespräsident\nScheel\nArtikel 2\nDer Bundeskanzler\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das                                                                    Schmidt\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nstellt.                                                                                 Der Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-                               Der Bundesminister des Auswärtigen\nkündung in Kraft.                                                                                                     Genscher","1522                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Volksrepublik China\nüber den Seeverkehr\nsft~A&~lnll\"1\nft!:t<~tßJt\"100iffMif#>~\nMIT DEM ZIEL, die freundschaftlichen Beziehunqen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\n¾7~•t$A!#~OO~ffitt•n#~OO~M~\nVolksrepublik China zu entwickeln und die Zusammen-       ~ff~J~)Jlig*~-Jr~~ • ~, ~ooas~M~,i~\narbeit auf dem Gebiet des Seeverkehrs zu stärken,\nSIND die Regierungen beider Staaten in Ubereinstim-\n{;.; J~ON, iii ~ VI, t( ~    r:\nmung mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung und\ndes gegenseitigen Vorteils wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1\nIn diesem Abkommen bezeichnet                                   *~~t:                •\n,,Schiff einer Vertragspartei\" ein Handelsschiff, das be-\nrechtigt ist, die Flagge der Bundesrepublik Deutschland\n\"~~-t•M\"~•*~!ttt~A~~~oooo•\noder die Flagge der Volksrepublik China zu führen;        ~1t ;t t~H~ #~ 00 00 hX a~ if'i A:r o\n„Besatzungsmitglied u den Kapitän und eine Person, die\nwährend einer Reise Auf gaben oder Dienste an Bord                   \"Mft\"~ffiM*t~•J:.x~*••~ .                          #**~\nwahrnehmen, die einen in Artikel 11 bezeichneten Iden-\ntitätsausweis mit sich führen und deren Namen in der\n~l+-~Mffk~~~#~AttMMltl~M*~A\nMusterrolle des Schiffes aufgeführt sind.                  .Mo\nArtikel 2                                                       M\nDie Schiffe jeder Vertragspartei sind berechtigt, zwi-\nschen den dem internationalen Handelsverkehr geöffne-\nten Häfen der beiden Vertragsparteien zu fahren und\n-~~N--JiijMl*~~-~-t~**~iji~\nFahrgäste und Güter zwischen den beiden Vertragspar-      --~PM~ff, ~~~~--Ji~M~-~-~t~~M\nteien oder zwischen einer von ihnen und Drittstaaten\nzu befördern.                                              - -Jr Ej t .=. 00 fa1 ~ *~ .fii 1/i: .fn o\nSchiffe, welche die Flagge von Drittstaaten führen und           ~ttM.=.OOWa#•~~~M--Jrif.JM~¾~Milt\nvon Seeschiffahrtsunternehmen einer Vertragspartei ein-\ngesetzt werden, können sich ebenfalls an den genannten     if.J A:r Aa, -& iiJ\" ~ )Jli .UV~~ o\nBeförderungen beteiligen.\nArtikel 3\nJede Vertragspartei hat im Rahmen des internationalen\nSeeverkehrs Handlungen zu unterlassen, welche eine\nFlaggendiskriminierung gegenüber Schiffen der anderen              ~~~M--Ji~OO~-J:.~11~~,                         ~-~~--Jr\nVertragspartei oder gegenüber den in Artikel 2 Absatz 2    ~ *iJ1• it ~~ =-- ~ ~ =-- n Pff t~ ri11 tt tt ~-Jr ~ ~ Ji Jt u'; Jt 1t oo\nbezeichneten Schiffen anderer Staaten darstellen, gegen\ndie von keiner Vertragspartei Einwände erhoben werden.    *~MMt~ff**~M~~~-~«ijff~o\nArtikel 4\nDie Vertragsparteien gewähren den in Artikel 1 be-\nzeichneten Schiffen und ihrer Besatzung, solange die\nSchiffe einer Vertragspartei die Hoheitsgewässer der\n~~~-Jr~*~~M-*Mfü~-~--Jr~~IA~\nanderen Vertragspartei befahren oder in ihre Häfen ein-    MM, -tf~~~--Jrffi*Mff~aili . *ij~P~, ~u\nlaufen, von dort auslaufen oder sich dort aufhalten, die\n~1< t # U tÄ 1° !UJ, ;(f :tJi. H;~ ~.. tt 11.. ~ P ~ 1): .fii -f\ns~~-\nMeistbegünstigung bei der Erhebung von Steuern, Gebüh-\nren und sonstigen Abgaben jeder Art, bei der Zollabferti-\ngung, der Durchführung der Quarantäne, der Hafenfor-       !~, ;(f~P foi~J~dl5u„           ti5a .. ~HP„ J:.r:bK-t{o~iH~\nmalitäten und der Hafenordnung, beim Liegen am Kai         ~~AMM . ~ft~~-tm•~~#l~-JrE,\noder vor Anker, beim Verholen, Laden und Löschen,\nEin- und Ausschiffen der Fahrgäste und Umladen der         ;tOO{Ulo\nGüter sowie bei der Lieferung von Versorgungsgütern\njeder Art für Schiff, Besatzung und Fahrgäste.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976                                                               1523\nHafeneinrichtungen einer Vertragspartei, einschließlich\nderjenigen zum Laden, Löschen und zur Einlagerung am\ntt tt - 7i a~ ~ 1=1 ~ *' ß to~ ~.. ~ J:. ~ # J:. ß'.J ~\nKai, an Land oder zu Wasser sowie Navigationshilfen       jp „ ff :hk lJ,OUt! P ~7 .11}J M: ~ ~ ~ ~17}{ Jl *, J}l #{ P.Hl ,t LN\nund Lotsendienste des Hafens, werden in Ubereinstim-\nmung mit der Meistbegünstigung den Schiften der ande-     1~ lt 1*- tt f~ fi - 7i ß7 n} ~a fJ! mo\nren Vertragspartei zur Verfügung gestellt.\nArtikel 5\nDie Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Gesetze\nund Hafenordnungen alle geeigneten Maßnahmen, um\n-¼~7i~*®~~~$P~$ij-~~,S*•\nden Seeverkehr zu erleichtern und zu beschleuniqen, bei   -    iJ) it ~ u'Jitt ~' J;,( 1t lH~ .h l{ ~ J:. ~ ~' Fi .tl: A} Aa ~\nden Schiffen unnötige Verzögerungen zu vermeiden und\num die Zollabfertigung und die Abwicklung sonstiger       ~-16 1Mil, 1\n#-n. i~ 1t ~·.h~ iP!~X: {117{! P i                              11!!. .f\nFormalitäten im Hafen soweit wie möglich zu verein-\nfachen und zu beschleunigen.                              tjo\nArtikel 6                                                                         ,,\n..s..\nDieses Abkommen findet keine Anwendung auf die\nKüstenschiffahrt. Fährt ein Schiff einer Vertragspartei            *~~ij~~~-m~mtM:ffo ~-¼U~-jjij\nzwischen Häfen der anderen Vertragspartei, um aus dem\nAusland beförderte Güter zu löschen und Fahrgäste aus-\n~1*1-~MOO*~*ijf~~-~, ~l~i~**\nzuschiffen oder um Güter und Fahrgäste zur Beförderung    ~~ftOO#, w~-¼fi--Jr~IP~tttt~, ~~**\nins Ausland an Bord zu nehmen, so gilt dies nicht als\nKüstenschiffahrt.                                         ~fltf.ffo\nArtikel 7\nEine Vertragspartei erkennt die Urkunden über die\nNationalität der Schiffe an, welche die zuständigen Be-\nhörden der anderen Vertragspartei nach ihren Gesetzen\n~~--JrS~R~¼f--}f~f~foJ~~*OO~-•\n~·~~-~t,\n~ ~~ A} Aa lE ffi iI =19 o\nausgestellt haben.\nEine Vertragspartei erkennt ohne nochmalige Ver-\nmessung oder Besichtigung die von den zuständigen\n•¼-~S~R~~M--}j~f~foJ•fij~ft~~\nBehörden der anderen Vertragspartei ausgestellten                                           ~~~-*-~~~o~P**if.J-~\nt ms.~ .t!·?M?1iE ='1 *#l !I~ fr it lo\nSchiffsmeßbriefe und sonstigen Schiffspapiere an. Bei der\nBerechnung sämtlicher Hafengebühren werden diese Do-\nkumente zugrunde gelegt.\nArtikel 8\nEine Vertragspartei erhebt keinerlei Steuern von den\nim internationalen Seeverkehr erzielten Einnahmen der\n+   ..,J. Jr. fh •\n1;1    +\nJ\\\n1g.  ~ ~n. -k -k N.. t-= .Jl\n!• t9- /l \"~ !'P ,'J 77 - /l >Jt Y'J llt 'FI 'fl :,<,\\. 'f:i\nU '1 a'J ff rry\nI · , ,'\nSeeschiffahrtsunternehmen der anderen Vertragspartei,\ndie den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsführung im Ge-\nj,- 7i a'J Nf.iE.1:        ~JA*        00 ~,r-jft J:ii:.. ff1 fjf ~ i-!J- a'J 1~ A, ft{iE\nbiet der anderen Vertragspartei haben.                    - iJ) 1f~ ~ if.J    «fä      o\nArtikel 9\nJede Vertragspartei räumt den Seeschiffahrtsunterneh-             tf{ t9-   -Jr ~t !f t1~- 7i a~J At iE, ¾ jk 1'f ~ ~ J1J a7 if M,4t\nmen der anderen Vertragspartei das Recht ein, die im\nGebiet der erstgenannten Vertragspartei aus dem See-\nverkehr erzielten Einnahmen in einer Währung und zu\n~ ~ A.,                                                     *\ni~ tf f(J ~ -Jr iiJ ¾t i_ a'J 1~ fp Jti ~ .$, tL !¼ :r § W\neinem Umrechnungskurs, die für beide Vertragsparteien      i[;tk BJ ~ 11lo\n1\nannehmbar sind, frei zu transferieren.\nArtikel 10\nGerät ein Schiff einer Vertragspartei in den Hoheits-\n+\ngewässern oder in einem Hafen der anderen Vertragspar-              ~~¼--Jrij.M, ~~¼M--Jr~-~~Pl½*\ntei in Seenot oder in eine andere Gefahrenlage, so ge-\nwährt die letztgenannte Vertragspartei dem in Not gera-   ~~~~~i~~~~, -¼~-jj~m•MM,Mfi,\ntenen Schiff, der Besatzung, den Fahrgästen und Gütern    Mt t- ,fu 1Jr #J S ~ -=r- iJJ iiT t~ rl'] tJ1' .11); ~ P.« iji, # ~ n. ~ a'J 1r\njede mögliche Unterstützung und Betreuung und unter-\nrichtet auf schnellstem Wege die zuständigen Behörden\nder betroffenen Vertragspartei. Bei der Erhebung von\nj}i;lfil:fo !:~ f7- 7i      *~ ~ folo ~tjk :ff 7iffii ;f Sff if 1'1 ltX                 ~o\nGebühren findet keinerlei Diskriminierung statt.\nMüssen die an Bord des in Not geratenen Schiffes ge-\nladenen Güter zum Zweck der Rückbeförderung in das                  ~-•MMJ:.lft~t~~I-~, ~ft~~' ~-\nEinschiffungsland oder der Beförderung in einen Dritt-\nstaat ausgeladen, auf ein anderes Schiff umgeladen oder\n~~NJ:#~, ~«~@~~OO~~ftl~OO, ~¼~-\nzeitweilig an Land gelagert werden, so gewährt die an-\ndere Vertragspartei alle erforderlichen Erleichterunqen\n-JrS-~-iJJMl7i~,                           #~~-~*«*«fflo\nund erhebt keinerlei Zölle, Gebühren und sonstige Ab-\ngaben.","1524                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nArtikel 11                                                    M   + -        fft\nEine Vertragspartei erkennt die von den zuständigen\nBehörden der anderen Vertragspartei ordnungsgemäß\nausgestellten Identitätsausweise des Kapitäns und der\n-~-~~R~~l-~~ft•~~ijM*~~l\nBesatzung an. Als Identitätsausweise der Bundesrepublik    Jt#iI1lf:o\nDeutschland gelten der Reisepaß für den Kapitän und das\nSeefahrtbuch für die Besatzung; als Identitätsausweis der\nVolksrepublik China gilt das Seefahrtbuch.\ni[\" .,\n••t•~~~1~,~~~iij-~iI#:                             •**\n\"~!'!\", ~M* \",tfiiI\"\n=.\no\nArtikel 12\nHält sich ein Schiff einer Vertragspartei in einem\n• +\nHafen der anderen Vertragspartei auf,\n~¼-~~-M~-~1-~~P*I~:\n(1) so sind Besatzungsmitglieder, die einen in Artikel 11\ngenannten Identitätsausweis mit sich führen, berech-         -,#t**~M+-~mff•*iI*ijMfi, ~-\ntigt, in Ubereinstimmung mit den in dem Aufent-\nhaltsland geltenden einschlägigen Gesetzen und Be-\nm~m~ffijt~~•~~~~J#~-~PM~ijM•\nstimmungen an Land zu gehen und sich in dem Ort,\nin dem der betreffende Hafen liegt, aufzuhalten;\n(2) so gestehen die zuständigen Behörden der betreffen-\n*''\nden Vertragspartei einem Besatzungsmitglied, das im\nKrankheitsfall in ein Krankenhaus im Hoheitsgebiet\neiner Vertragspartei aufgenommen wurde, die zur\nWiederherstellung der Gesundheit erforderliche Auf-\nenthaltsdauer zu;\n(3) so sind die Bediensteten der diplomatischen oder kon-\nsularischen Vertretungen einer Vertragspartei und            -\n_,\nder Kapitän sowie die Besatzungsmitglieder dieser\nVertragspartei berechtigt, unter Beachtung der im      •~~M~W~ffij**M~~~~ijf~~,                              «~~~\nAufenthaltsland geltenden einschlägigen Gesetze und\nBestimmungen miteinander in Verbindung zu treten\n~ilf½Jto\nund zusammenzutreffen.\nArtikel 13\nBesatzungsmitglieder eines Schiffes einer Vertrags-\npartei und an- oder abmusternde Seeleute dürfen nach\nErteilung eines Sidltvermerks durdl das Gebiet de~ an-\n• +\n-~-t-M~ij~l,~~--~•-•~•••\n=.\nderen Vertragspartei reisen, um sich heimschaffen zu\nlassen, um sich auf ihr Schiff oder auf ein anderes Schiff *••@m,~~*••~1-~•,•*•~1-~«\nzu begeben oder aus einem anderen für die zuständigen      ~t•mn•~ij•M~t~t,~ff~-~~, ~~•\nBehörden der anderen Vertragspartei annehmbaren\nGrunde. Der betreffende Sichtvermerk ist in möglichst      ~~-t~~-ffo-•iis~~~i-ijij~~~-0\nkurzer Zeit zu erteilen.\nArtikel 14\nFür die an Bord eines Schiffes einer Vertragspartei\nbefindlichen Besatzungsmitglieder aus Drittstaaten ein-\n~~~M-~-~~ME.IMl, ~M~~~~~-\nschließlich der an- oder abmusternden Seeleute gelten\nals Identitätsausweise die von den zuständigen Behörden\nder Staaten, gegen die keine Vertragspartei Einwände\n1}~ a~ift fi tr1 Jt#i.iE1t, S.J'J !f t9,X~~-1'Ä~av    lf1*~ f\nerhebt, ordnungsgemäß ausgestellten Identitätsausweise.    ~ ftii1Jr~~ir-J Jt*iif.1lfo\nDie Vertragsparteien gewähren gemäß ihren einschlä-\ngigen Gesetzen und Bestimmungen den in Absatz 1\n~~~~&•P*~**~4~~~~*~M-ftM\ngenannten Seeleuten die in den Artikeln 12 und 13 vor-\ngesehene Behandlung.\nfä {J11i~ M, tk-f *tJJ-it~-t      .::.* ~~;- E.*-t!it a1f¼~o\nArtikel 15                                                    • +        .i: •\nDie Schiffe und Besatzungsmitglieder einer Vertrags-\npartei haben während des Aufenthalts in den Hoheits-\ngewässern, den Binnengewässern und den Häfen der\nanderen Vertragspartei deren einschlägige Gesetze und      •PM~,\n-~-~ij·-~••*~~,-~ijt•,~·~\n~~-~~~J-~~**~*~-~o\nBestimmungen einzuhalten.","*.\nNr. 49 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976                                             1525\nArt i k e 1 16\nDieses Abkommen findet keine Anwendung auf Vor-                                       • +\nrechte und Immunitäten, die sich für eine Vertragspartei\naus ihrer Mitgliedschaft in einer Zollunion oder ihrem             *~~~•m~•~~«-~m•~•M•~•*•\ni:.\ntv ifii *;ff f/.J 4t« ~- !t\nBeitritt zu einem ähnlichen internationalen Ubereinkom-\nmen ergeben.\nh ~ 1~ a11!J M• ~                                   o\nArtikel 17                                                     • +\nUm den Erfordernissen der Entwicklung des Seever-\nkehrs beider Vertragsparteien zu entsprechen, sollen auf\nErsuchen einer Vertragspartei und nach Konsultationen\nzwischen den zuständigen Behörden der beiden Ver-            tt H! ~ ;it # !J tt t~ 1i - 7i i: f     ~ Pi VJ. ~ Jf;, JtL ii\\1 ~ r1 1~ ~\ntragsparteien Fachvertreter benannt werden, die zu einem\nZeitpunkt und an einem Ort, den sie gemeinsam verein-        ~~~M-ijaM*~!~ff½~o~~JX~ijfti~*\nbaren, zusammentreten. Die Vertreter regeln Fragen von\ngemeinsamem Interesse, die sich aus der Durchführung         -~~ff*~~~m~~ij~M*~~MMo~I\ndieses Abkommens ergeben, wie:\n-   dem Umfang der Tätigkeiten von Schiffen der beiden            -*th-~,!~a~!f f~Jx.7i ~·~iE.hUa fl~                         5! #J  ~\nVertragsparteien, die im Seeverkehr im Rahmen die-\nses Abkommens eingesetzt sind;                           SflJ\n-   den tariflichen und sonstigen Bedingungen, unter              --t• t!17J..-JiM~a-fttll~€a~€ff *~1tit~o\ndenen die Schiffe der beiden Vertragsparteien den\nSeeverkehr durchführen.\nDie Vertragsparteien kommen überein, diese Fragen\nnach dem Grundsatz der Gleichberechtigung und des\ngegenseitigen Vorteils zu regeln.\nArt i k e 1 18                                                  • +          J\\ •\nDieses Abkommen gilt im Einklang mit der bestehen-\nden Lage auch für Berlin (West).\n'*i>t~UHf-ti~~~, #itJff-ftUF <im>                              o\nArt i k e 1 19                                                   M+-,,,•\nDieses Abkommen tritt am Tag des Austausches diplo-\nmatischer Noten in Kraft, in denen erklärt wird, daß die\nerforderlichen Voraussetzungen der innerstaatlichen\n*~•$•~•~~•~••tt•$m•mt~ij~\nGesetzgebung jeder Vertragspartei erfüllt worden sind.          *+liijM-~P.«½z a ~!Ul:o\nDieses Abkommen gilt auf unbegrenzte Zeit. Wünscht\neine Vertragspartei, dieses Abkommen zu beenden, so\n*»~*~~1'Mo•~-~~l,t~~*»~, ~\nnotifiziert sie dies schriftlich der anderen Vertragspartei;     tm~•-~»-~, *»•$-~1-~l~~~~~\ndas Abkommen endet sechs Monate nach Eingang der\nNotifikation bei der anderen Vertragspartei.\na ~7'+ JJ ffe~~o\nGESCHEHEN zu Peking am 31. Oktober 1975 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache,\n*ib-. -f- 7ti -t j -'f t        }J t f „ a :ti ~i ~ iT,     # Wi\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.             ~.•~•mtx,~xWi#~*~~. Wi#**~~~\ntttn.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRolf F. Pauls\nK. Gscheidle\nFür die Regierung der Volksrepublik China\n~   Yeh Fei\n•titt1kff~~IJ.k}ff\n«        *\nRolf F. P au 1 s\nK. Gscheidle"]}