{"id":"bgbl2-1976-48-4","kind":"bgbl2","year":1976,"number":48,"date":"1976-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/48#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-48-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_48.pdf#page=44","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Indien über Finanzhilfe 1976","law_date":"1976-08-09T00:00:00Z","page":1516,"pdf_page":44,"num_pages":5,"content":["1516                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung von Indien             ·\nüber Finanzhilfe 1976\nVom 9. August 1976\nIn Bonn ist am 24. Juni 1976 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Indien über Finanzhilfe\n1976 unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 13\nam 24. Juni 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 9. August 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1976                            1517\n.Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Indien\nüber Finanzhilfe 1976\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 4\nund                               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ndie Regierung von Indien,                  licht es der Regierung von Indien sowie den in Artikel 5\nAbsatz 4 genannten Institutionen, bei der Kreditanstalt\nim Geiste der bestehenden traditionellen freundschaft-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Darlehen bis -zu\nlichen Beziehungen zwischen der              Bundesrepublik\nDeutschland und Indien,\nDM 220 Millionen (zweihundertundzwanzig Millionen\nDeutsche Mark) aufzunehmen.\nin dem \\Vunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                                   Artikel 5\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\n(1) Die Darlehen nach Artikel 4 werden nach Maßgabe\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-       der Absätze 2 bis 7 dieses Artikels verwendet.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Bis zu DM 95 Millionen (fünfundneunzig Millionen\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-    Deutsche Mark) werden für von beiden Regierungen ge-\nwicklung in Indien beizutragen,                              meinsam auszuwählende Projekte verwendet, wenn nach\nPrüfung ihre Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nsind wie folgt übereingekommen:\nist.\n(3) Bis zu DM 25 Millionen (fünfundzwanzig Millionen\nArtikel 1                           Deutsche Mark) werden für die Finanzierung von Kapital-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-      anlagegütern bereitgestellt, die dem zivilen Bedarf In-\nwährt der Regierung von Indien oder anderen von bei-         diens dienen, vom Indischen Interministeriellen Aus-\nrlen Regierungen gemeinsam auszuwählenden indischen          schuß für Kapitalanlagegüter (Indian Interministerial\nEmpfängern bilaterale Finanzhilfe bis zu DM 362 fy-Hl-       Committee for Capital Goods) gebilligt sind und deren\nlionen (dreihundertundzweiundsedlzig Millionen Deut-         Auftragswert DM 3 Millionen (drei Millionen Deutsche\nsche Mark).                                                  Mark) nicht übersteigt. In Ausnahmefällen können auch\nLieferwerte bis zu einer Höhe von DM 5 Millionen (fünf\n(2) Diese Hilfe setzt sich zusammen aus\nMillionen Deutsche Mark) in dieses Verfahren einbezo-\na) einer Schuldendiensterleichterung in Höhe von DM          gen werden. Aufträge mit einem Wert von über DM\n140 Millionen (einhundertundvierzig Millionen Deut-     1 Million (eine Million Deutsche Mark) bedürfen der\nsche Mark) bei in der Zeit vom t. April 1976 bis         vorherigen Zustimmung der Kreditanstalt für Wieder-\n31. März 1977 fälligen Tilgungsraten nach Artikel 2      aufbau. Der Abfluß der Mittel wird sich bis zum 31. März\nund 3 dieses Abkommens,                                 1979 erstrecken. Die Regierung der Bundesrepublik\nb) Darlehen bis zu DM 220 Millionen (zweihundertund-         Deutschland geht davon aus, daß die Regierung von\nzwanzig !vhllionen Deutsche Mark) nach Artikel 4         Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deutschen\nbis 6 dieses Abkommens,                                  Mark anfallenden Rupien-Gegenwerte für Entwicklungs-\n<) Zuschüsse (Finanzierungsbeiträge) bis zu DM 2 Mil-        vorhaben verwendet.\nlionen (zwei Millionen Deutsc.he '.\\lark) na(h Artikel 7    (4) Bis zu DM 25 Millionen (fünfundzwanzig Millionen\n<lieses Abkommens.                                       Deutsche Mark) werden zur Förderung kleiner und mitt-\nlerer gewerblicher und landwirtschaftlicher Betriebe\nArtikel 2                           indischen Finanzierungsinstitutionen zur Verfügung ge-\nstellt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deuts(hland ermög-\nlicht die Stundung von in der Zeit vom 1. April 1976         Hiervon erhalten:\nbis 11. ~1ärz 1977 fälligen Tilgungsraten in Höhe von        a) Industrial Credit and Investment Corporation of India\nD'.\\l 140 Millionen (einhundertundvierzig Millionen Deut-         Limited (ICICI) bis zu DM 10 Millionen (zehn Mil-\n-;che ~ark) aus von der Kreditanstalt für Wiederaufbau            lionen Deutsche Mark) und\ngewährten Kapitalhilfedarlehen für 30 Jahre einschließ-      b) Industrial Finance Corporation (IFC)' bis zu DM 15 Mil-\nlich 10 tilgungsfreien Jahren. Zu diesem Zweck wird die           lionen (fünfzehn Millionen Deutsche Mark).\nRegierung von Indien, soweit sie nicht schon bisher\nSchuldnerin für die gestundeten Tilgungsraten war, die          (5) Bis zu DM 45 Millionen (fünfundvierzig Millionen\nSchuld für die in Betracht kommenden Fälligkeiten über-      Deutsche Mark) werden zur Finanzierung der Einfuhr\nnehmen. Der Zinssatz für die gestundeten Fälligkeiten        von Gütern des laufenden notwendigen zivilen Einfuhr-\nbetrJgt '.!,5 (zweieinhalb) vom Hundert jährlich.            bedarfs Indiens und damit zusammenhängender Leistun-\ngen gemäß der diesem Abkommen beigefügten Liste ver-\nwendet. Es muß sich hierbei um Einfuhren handeln, für\nArtikel 3                           die die Einfuhrlizenzen nach dem 31. März 1976 erteilt\nDie Einzelheiten der Schuldendiensterleichterung wer-     worden sind. Bei der Verwendung dieses Betrages wer-\nden in ZusatZ\\·ereinbarungen zu den Darlehensverträgen       den die Anforderungen von in Indien errichteten Unter-\nzwischen den Vcrtragspurteien der Darlehensverträge          nehmen mit deutscher Kapitalbeteiligung sowie die In-\n,.-cn'inhart.                                                haber deutscher Lizenzen mit Wohlwollen berücksichtigt,","1518                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nsoweit diesen Anforderungen nicht im Rahmen der Maß-            Deutsche Mark) für das ländliche Entwicklungsprogramm\nnahmen der Regierung von Indien zur Liberalisierung             Tawa zu erhalten. Ober die Zuschüsse werden Verträge\nder Einfuhren zu entsprechen ist. Die Regierung der             entsprechend Artikel 6 Absatz 1 abgeschlossen.\nBundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß die\nRegierung von Indien die aus dem Verkauf der dar-\ngeliehenen Deutschen Mark anfallenden Rupien-Gegen-                                    Artikel 8\nwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet.                         Die Regierung von Indien stellt sicher, daß füe Kredit-\n(6) Bis zu DM 30 Millionen (dreißig Millionen Deutsche\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nMark) werden als Liquiditätshilfe zur Bezahlung von             sonstigen öffentlichen Abgaben freigestellt wird, die bei\nWaren und Leistungen zur Deckung des laufenden, not-            Abschluß oder Durchführung der in Artikel 6 Absatz 1\nwendigen zivilen Einfuhrbedarfs verwendet. Im übrigen           und in Artikel 7 erwähnten Verträge und der in Artikel 3\ngelten mit Ausnahme der Beschränkung auf Einfuhr-               erwähnten Zusatzvereinbarungen in Indien erhoben wer-\nden.\nlizenzen nach dem 31. März 1976 sinngemäß die Bestim-\nmungen des Absatzes 5.                                                                 Artikel 9\n(7)  Die Darlehen werden grundsätzlich nur zur Deckung         Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus\nvon Kosten verwendet, die in anderer als indischer Wäh-         der Gewährung der Darlehen und Zuschüsse ergebenden\nrung anfallen.                                                  Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nArtikel 6                               verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, treffen keine Maßnahmen,\n(1)  Die Verwendung der Darlehen sowie die Bedin-            welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die              unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Abkom-\nzwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt             mens ausschließen oder erschweren, und erteilen gegebe-\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in          nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-             nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nschriften unterliegen.\n(2) Den Trägern der nach Artikel 5 Absatz 2 zu be-                                 Artikel 10\nstimmenden Projekte steht es offen, sich der Finanz-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nund Garantiemöglichkeiten, die durch die Indische In-\nDarlehen nach Artikel 5 Absatz 2 sowie aus den Zu-\ndustrieentwicklungsbank zur Verfügung gestellt werden,\nschüssen nach Artikel 7 finanziert werden, sind inter-\nzu bedienen.\nnational öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-\nDie Regierung von Indien stellt sicher, daß die oben            fall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nerwähnte Bank jeweils genügend Rupien-Mittel zur Ver-\nfügung hat, um den Bedarf solcher Projekte zu berück-                                  Artikel 11\nsichtigen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\n(3) Die Regierung von Indien wird, soweit sie nicht         besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-\nselbst Darlehensnehmerin ist, gegenüber der Kreditanstalt       währung der Darlehen und Zuschüsse ergebenden Liefe-\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in            rungen die Erzeugnisse der Industrie des Landes Berlin\nErfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers            bevorzugt berücksichtigt werden.\nauf Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge\ngarantieren. \\Verden der Indischen Staatsbank (Reserve\nBank of lndia) oder einer anderen Stelle Befugnisse hin-                              Artikel 12\nsichtlich des Zahlungstransfers eingeräumt, so wird auch           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 9 hin-\ndiese Stelle unabhängig von der Regierung von Indien           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nden Transfer der Zahlungen aus den Darlehensverträgen           für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ngarantieren.                                                   desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung von\nIndien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nArtikel 7\ndes Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung von Indien oder anderen von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-                                   Artikel 13\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nMain, Zuschüsse bis zu DM 2 Millionen (zwei Millionen          in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 24. Juni 1976 in zwei L:r-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nLahn\nKlamser\nFür die Regierung\nvon Indien\nM. N a r a s i m h a m","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1976                             1519\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Indien\nüber Finanzhilfe 1976.\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 5          G) Beratungsleistungen, Lizenzgebühren, Erwerb von Pa-\nAbsatz 5 des Abkommens bis zu DM 45 Millionen (fünf-            tenten,\n. undvierzig Millionen Deutsche Mark) aus dem Darlehen         H) Im Zusammenhang mit der unter diesem Regierungs-\nfinanziert werden können:                                       abkommen finanzierten Wareneinfuhr anfallende Ko-\nA) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,       sten für Transport, Versicherung und Montage, auch\nB) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche          wenn diese in Inlandswährung anfallen.\nMasdlinen und Geräte,\nC) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nEinfuhren nach der obigen Liste sollen eine möglichst\ngroße Anzahl von Warenarten umfassen. Einfuhrgüter,\nD) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere        die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur\nDüngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-       finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der\nfungsmittel, Arzneimittel,                                Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.\nEJ Sonstige gewerblidle Erzeugnisse, die für die wirt-\nschaftliche Entwicklung Indiens von Bedeutung sind,      Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten Be-\nF) Einrichtungen und Geräte für wissenschaftliche und       darf, insbesondere von Luxusgütern sowie von Gütern\ntechnische Forschungsinstitute der zivilen Forschung     und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nsowie Krankenhausbedarf,                                 der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.","1520                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nUbersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 306. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. Juli 1976,\nist im Bundesanzeiger Nr. 153 vom 17. August 1976 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sa~hlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 153 vom 17. August 1976 kann zum Preis von 1,- DM\n(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Vcrlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesqesellblalt Teil I werden Gesetze. Verordnungen, Anordnungen und d<1mit im Zusammenhang s!.,hrnde Bekanntmachunqen veroffenllicht.\nIm Bundesgeset1blatt Teil II werden völkerrectitliche Vereinbarungen, Vertrcige mit der DDR und die dazu gehörenc!en Rechb\\ orschnlten und\nBekanntmachungen sowie Z1Jlltarifverordnung,m veri>ffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im PosUbonnement. Alibestellungen müssen bis spcilesiens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Aüsgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- D!l.f. Eir.zels,ücke je angefongenc !6 Selten 1. 10 D~f zuzüglicb Versandkosten.\nDieser P1eis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Vo,cinsendung des Betrnyes\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen \\'oral'.srechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,70 DM (3.30 DM zuzüglich -,40 DM Versan,Jkostent. bei Licfe1ung <]egen \\\"orausrechnung ~.10 D'.\\I Im Bezugs•\np,cis ist die '.\\1eh1\\,ert5teuer enthalten. de, angewandte Steuersatz bct:iigt 5,5 •·,."]}