{"id":"bgbl2-1976-48-3","kind":"bgbl2","year":1976,"number":48,"date":"1976-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/48#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_48.pdf#page=42","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Paraguay über Kapitalhilfe","law_date":"1976-07-26T00:00:00Z","page":1514,"pdf_page":42,"num_pages":2,"content":["1514                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber Kapitalhilfe\nVom 26. Juli 1976\nIn Asunci6n ist am 14. November 1975 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik\nParaguay über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 14. November 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Juli 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             sind wie folgt übereingekommen:\nund\nArtikel 1\ndie Regierung der Republik Paraguay,\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der paraguayischen Administraciön Nacional de\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-    Telecomunicaciones (ANTELCO), bei der Kreditanstalt\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der          für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\nRepublik Paraguay,                                           .,Zweite Etappe 1. Phase des Ausbaues des Fernmelde-\nwesens (ANTELCO)\" ein Darlehen bis zur Höhe von\nin dem \\Vunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen     12 Mio DM (in Worten: Zwölf Millionen Deutsche Mark)\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der         aufzunehmen.\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                                      Artikel 2\n(1) Die Verwendung dieses Darleh~i:is sowie die Bedin-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-       gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               schen dem Darlehensnehmer Administraciön Nacional de\nTelecomunicaciones (ANTELCO) · und der Kreditanstalt\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-    für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den\nwicklung in Paraguay beizutragen,                           in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.\nin Fortsetzung der durch die Abkommen zwischen der          (2) Die Regierung der Republik Paraguay und die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-        paraguayische Zentralbank werden gegenüber der Kredit-\ngierung der Republik Paraguay vom 2. Dezember 1963,         anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nvom 11. Februar 1967, vom 11. November 1969, vom            Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-\n29. April 1971, vom 14. Januar 1972 und vom 11. Mai 1973    nehmers aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden\neingeleiteten Zusammenarbeit,                               Verträge garantieren.","Nr. 48 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1976                                1515\nArtikel 3                                                     Artikel 6\nDie Regierung der Republik Paraguay stellt die Kredit-        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß         lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge         nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berüdc-\nin Paraguay erhoben werden.                                   sic:htigt werden.\nArtikel 4                                                     Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDie Regierung der Republik Paraguay überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-          sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr           das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nden Passagieren und Lie(eranten die freie Wahl der Ver-       republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die          blik Paraguay innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem           treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-         gibt.\nßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nArtikel    8\nlic:hen Genehmigungen.                                           Dieses Abkommen tritt rüdcwirkend mit dem Tage der\nUnterzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Repu-\nArtikel 5                             blik Paraguay der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem       land mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des Ab-\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich     kommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzun-\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-       gen auf Seiten der Regierung der Republik Paraguay\nchendes festgelegt wird.                                      erfüllt sind.\nGESCHEHEN in Asunci6n, am vierzehnten November\nneunzehnhundertfünfundsiebzig in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und in spanischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland\nHellmut Hoff\nAußerordentlicher und Bevollmächtiger Botschafter der\nBundesrepublik Deutsc:hland\nFür die Regierung der\nRepublik Paraguay\nRaul Sapena Pastor\nAußenminister der Republik Paraguay"]}