{"id":"bgbl2-1976-47-1","kind":"bgbl2","year":1976,"number":47,"date":"1976-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/47#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_47.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 30. Juni 1976 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Leutaschschanz auf österreichischem Gebiet","law_date":"1976-08-17T00:00:00Z","page":1465,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1465\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                           Z 1998A\n1976                 Ausgegeben zu Bonn am 25. August 1976                                          Nr. 47\nTag                                             Inhalt                                             Seite\n17.8. 76  Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 30. Juni 1976\nüber die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang\nLeutaschschanz auf österreichischem Gebiet .......................................... .    1465\n3.8. 76  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur\nVerhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 ................................ .      1467\n3.8. 76  Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-schweizerischen Vereinbarung zur\nÄnderung des Abkommens über den kleinen Grenzverkehr ........................... .         1468\n4.8. 76  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens nebst Zusatz-\nprotokoll zum Pariser Ubereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem\nGebiet der Kernenergie ............................................................ .      1468\n6.8. 76  Bekanntmachung über Änderungen der Statuten der „Eurofima\" Europäische Gesellschaft\nfür die Finanzierung von Eisenbahnmaterial ......................................... .     1469\n9.8. 76  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über ein Internationales\nEnergieprogramm .................................................................. .       1470\n19.8. 76  Bekanntmadlung der Änderungen der Satzung der Ernährungs- und Landwirtsdlaftsorgani-\nsation der Vereinten Nationen ...................................................... .     1470\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsdt-österreichischen Vereinbarung vom 30. Juni 1976\nüber die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Leutaschschanz auf österreichischem Gebiet\nVom 17. August 1976\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom                                  § 2\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndem Königreich der Niederlande über die Zusam-             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des\nmenlegung der Grenzabfertigung und über die Ein-           Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\nrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-          14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze           Deutschland und der Republik Osterreich über Er-\n(Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet:          leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957 II\nS. 581) auch im Land Berlin.\n§ 1\n§ 3\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden              (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1976\nam Grenzübergang Leutaschschanz auf österreichi-           in Kraft.\nschem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienst-              (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nstellen nach Maßgabe der Vereinbarung vom                  Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n30. Juni 1976 errichtet. Die Vereinbarung wird nach-          (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nstehend veröffentlicht.                                    gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 17. August 1976\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. Günter Hartkopf","1466                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt                                            tJsterreichische Botschaft\n510-511.13/3 OST\nVerbalnote                                                  Verbalnote\nDie Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-\nwärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom\n30. Juni 1976 zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der tJsterreichischen       \"Das Auswärtige Amt beehrt sich, der tJsterreichisdlen\nBotschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung    Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung\nzuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-        zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-\nblik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des    blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des\nAbkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-         Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich        desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,   über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorge-      Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorge-\nschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzüber-       schobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzüber-\ngang Leutaschschanz folgende Vereinbarung vorschlagen:     gang Leutaschschanz folgende Vereinbarung vorschlagen:\nArtikel 1                                                   Artikel 1\nAm Grenzübergang Leutaschschanz werden auf öster-           Am Grenzübergang Leutaschschanz werden auf öster-\nreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienst-     reichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienst-\nstellen errichtet.                                         stellen errichtet.\nArtikel 2                                                   Artikel 2\nDer örtliche Bereich, im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des     Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des\nAbkommens vom 14. September 1955 umfaßt                    Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam       a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar              benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\n-  die Landesstraße Nr. 14 von der gemeinsamen                 die Landesstraße Nr. 14 von der gemeinsamen\nGrenze bis zum Amtsplatz;                                   Grenze bis zum Amtsplatz;\n-  den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;                 den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;\n-  den Abfertigungskiosk;                                      den Abfertigungskiosk;\n-  im Dienstgebäude den Abfertigungsraum, die                  im Dienstgebäude den Abfertigungsraum, die\nArrestzelle, den Kraftfahrzeugüberholungsraum, die          Arrestzelle, den Kraftfahrzeugüberholungsraum, die\nsanitären Anlagen und alle Verbindungswege;                 sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;\nb) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Be-       b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Be-\nnützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und            nützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und\nzwar den ersten, dritten, vierten und fünften der von       zwar den ersten, dritten, vierten und fünften der von\nNordwesten her bis Nordosten an den Abfertigungs-           Nordwesten her bis Nordosten an den Abfertigungs-\nraum angrenzenden Räume.                                    raum angrenzenden Räume.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß           Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß\ndurch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-      durdl den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-\nnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Re-     note der Osterreichisdlen Botschaft die vorstehende Re-\ngelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3     gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am         des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am\n1. September 1976 in Kraft tritt und die auf diplomati-     1. September 1976 in Kraft tritt und die auf diplomati-\nschem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Mo-       schem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Mo-\nnaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt          naten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt\nwerden kann.                                               werden kann."]}