{"id":"bgbl2-1976-46-1","kind":"bgbl2","year":1976,"number":46,"date":"1976-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/46#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_46.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zum Vertrag vom 18. Juli 1975 zur Änderung bestimmter Vorschriften des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank","law_date":"1976-08-10T00:00:00Z","page":1445,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1445\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998A\n1976                   Ausgegeben zu Bonn am 18. August 1976                                                                                                                 Nr. 46\nTag                                                                         Inhalt                                                                                         Seite\n10.8. 76  Gesetz zum Vertrag vom 10. Juli 1975 zur Änderung bestimmter Vorschriften des Proto-\nkolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1445\n28. 6. 76 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und\nTechnologie der Bundesrepublik Deutschland und der Energy Research and Development\nAdministration der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Gebiet der natrium-\ngekühlten Schnellen Brutreaktoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1448\n12. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Dbereinkommens über Suchtstoffe                                                                               1459\n23. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz\ndes gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1460\n23. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Errichtung der\nWeltorganisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1461\n23. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zum Schutz der Her-\nsteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . .                                                                   1461\n23. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 7 der Internationa-\nlen Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit\nauf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1462\n29. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 18 der Internationa-\nlen Arbeitsorganisation über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten . . . . . . .                                                                       1463\n3. 8. 76 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschen-\nrechte und Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 der Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          1464\nGesetz\nzum Vertrag vom 10. Juli 1975\nzur Änderung bestimmter Vorschriften des Protokolls\nüber die Satzung der Europäischen Investitionsbank\nVom 10. August 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                            Satzung der Europäischen Investitionsbank nach\nsen:                                                                                         seinem Artikel 5 für die Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 1                                                           land in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben.\nDem in Brüssel am 10. Juli 1975 von der Bundes-\nrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag zur\nÄnderung bestimmter Vorschriften des Protokolls                                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nüber die Satzung der Europäischen Investitionsbank                                           sind gewahrt.\nim Anhang zum Vertrag vom 25. März 1957 über die                                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 753,964), zuletzt ge-                                         Bonn, den 10. August 1916\nändert durch das Gesetz vom 2. Oktober 1972 (Bun-\ndesgesetzbl. II S. 1125, 1328), wird zugestimmt. Der                                                           Für den Bundespräsidenten\nVertrag wird nachstehend veröffentlicht.                                                                   Der Präsident des Bundesrates\nOsswald\nArtikel 2                                                                                   Für den Bundeskanzler\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das                                                     Der Bundesminister für Verkehr\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-                                                 und für das Post- und Fernmeldewesen\nstellt.                                                                                                                               Gscheidle\nArtikel 3                                                                   Der Bundesminister für Wirtschaft\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-                                                                                  Friderichs\nkündung in Kraft.                                                                            Für den Bundesminister des Auswärtigen\n(2) Der Tag, an dem der Vertrag zur Änderung                                                           Der Bundesminister des Innern\nbestimmter Vorschriften des Protokolls über die                                                                                        Maihof er","1446                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nVertrag\nzur Änderung bestimmter Vorschriften des Protokolls\nüber die Satzung der Europäischen Investitionsbank\nSEINE MAJESTA T DER KONIG DER BELGIER,                   ändern; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevoll-\nIHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN VON DÄNEMARK,                  mächtigten ernannt:\nDER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK                         Seine Majestät der König der Belgier:\nDEUTSCHLAND,                                                 Willy DE CLERCQ, Minister der Finanzen;\nDER PRÄSIDENT DER FRANZOSISCHEN REPUBLIK,                Ihre Majestät die Königin von Dänemark:\nDER PRÄSIDENT IRLANDS,                                       Per HAEKKERUP, Minister für Wirtschaft;\nDER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,                Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:\nSEINE KONIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG                      Dr. Hans APEL, Bundesminister der Finanzen;\nVON LUXEMBURG,                                           Der Präsident der Französischen Republik:\nIHRE MAJEST AT DIE KONIGIN DER NIEDERLANDE,                  Jean-Pierre FOURCADE, Minister für Wirtschaft\nIHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN                                    und Finanzen;\nDES VEREINIGTEN KONIGREICHS GROSSBRITANNIEN              Der Präsident Irlands:\nUND NORDIRLAND -                                             Charles MURRA Y, Generalsekretär im Finanz-\ndepartement Irlands;\nGESTUTZT auf Artikel 236 des Vertrags zur Gründung\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,                Der Präsident der Italienischen Republik:\nEmilio COLOMBO, Schatzminister;\nIN DER ERWAGUNG, daß das Protokoll über die\nSatzung der Europäischen Investitionsbank im Anhang      Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:\nzum Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-       Jean DONDELINGER, Außerordentlicher und bevoll-\ngemeinschaft Bestandteil dieses Vertrags ist,                mächtigter Botschafter, Ständiger Vertreter bei den\nEuropäischen Gemeinschaften;\nIN DER ERWÄGUNG, daß die Definition der Rech-         Ihre Majestät die Königin der Niederlande:\nnungseinheit und die Methoden für die Umrechnung der         L. J. BRINKHORST, Staatssekretär im Ministerium für\nRechnungseinheit in die Währungen der Mitgliedstaaten        auswärtige Angelegenheiten;\nund umgekehrt, wie sie sich aus der derzeitigen Fassung\ndes Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Ar-        Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs\ntikels 7 Absätze 3 und 4 der Satzung der Bank ergeben,   Großbritannien und Nordirland:\nden Gegebenheiten der internationalen Währungsbe-            Sir Michael PALLISER, K.C.M.G„ Außerordentlicher\nziehungen nicht mehr völlig entsprechen,                     und bevollmächtigter Botschafter, Ständiger Vertreter\nbei den Europäischen Gemeinschaften,\nIN DER ERW AGUNG, daß die künftige Entwicklung\ndes internationalen Währungssystems nicht vorhersehbar       DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig\nist und daß es daher angezeigt ist, der Bank - statt     befundenen Vollmachten\nin ihrer Satzung sofort eine neue Definition der Rech-\nnungseinheit festzulegen - insbesondere im Hinblick          WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN:\nauf ihre Stellung auf den Kapitalmärkten die Möglich-\nkeit zu geben, die Definition der Rechnungseinheit und                           Artikel 1\ndie Umrechnungsmethoden unter angemessenen Bedin-\ngungen anzupassen,                                           Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Protokolls wird\ndurch folgenden Satz ergänzt:\nIN DER ERWÄGUNG, daß es, um die Möglichkeit            ,.Der Rat der Gouverneure kann auf Vorschlag des Ver-\neiner derartigen flexiblen und raschen Anpassung zu      waltungsrates einstimmig die Definition der Rechnungs-\nschaffen, angezeigt ist, dem Rat der Gouverneure der     einheit ändern.\"\nBank die Befugnis zu übertragen, erforderlichenfalls die                          Artikel 2\nDefinition der Rechnungseinheit und die Methoden für die\nUmrechnung der Rechnungseinheit in die verschiedenen         Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls wird durch folgen-\nWährungen und umgekehrt zu ändern -                      den Satz ergänzt:\n„Er kann ferner auf Vorschlag des Verwaltungsrates\nHABEN BESCHLOSSEN, bestimmte Vorschriften des         einstimmig die Methode der Umrechnung von in Rech-\nProtokolls über die Satzung der Europäischen Investi-    nungseinheiten ausgedrückten Beträgen in Landeswäh-\ntionsbank - im folgenden \"Protokoll\" genannt - zu        rungen und umgekehrt ändern.\"","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1976                                  1447\nArtikel 3                                                    Artikel 5\nArtikel 9 Absatz 3 Buchstabe g des Protokolls erhält       Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Hinter-\nfolgende Fassung:                                          legung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Mo-\n„g) er nimmt die in den Artikeln 4, 7, 14, 17, 26 und 27   nats in Kraft.\nArtikel 6\nvorgesehenen Befugnisse und Obliegenheiten wahr;\".\nDieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer,\ndeutscher, englischer, französischer, irischer, italienischer\nArtikel 4\nund niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wort-\nDieser Vertrag bedarf der . Ratifizierung durch die     laut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der\nHohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrecht-       Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese\nlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden      übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichner-\nbei der Regierung der, Italienischen Republik hinterlegt.  staats eine beglaubigte Abschrift.\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-\nvollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag\ngesetzt.\nGESCHEHEN zu Brüssel am zehnten Juli neunzehn-\nhundertfünfundsiebzig."]}