{"id":"bgbl2-1976-44-2","kind":"bgbl2","year":1976,"number":44,"date":"1976-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/44#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_44.pdf#page=15","order":2,"title":"Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 9. September 1975 zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit","law_date":"1976-08-02T00:00:00Z","page":1371,"pdf_page":15,"num_pages":6,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1976    1371\nGesetz\nzu dem Zusatzabkommen vom 9. September 1975\nzum Abkommen vom 25. Februar 1964\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber Soziale Sicherheit\nVom 2. August 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Bern am 9. September 1975 unterzeichne-\nten Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Fe-\nbruar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber Soziale Sicherheit (Bundesgesetzbl. 1965 II\nS. 1293) wird zugestimmt. Das Zusatzabkommen wird\nnachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nstellt.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Zusatzabkommen nach\nseinem Artikel 3 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bun,\ndesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2. August 1976\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nOsswald\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nFür den Bundesminister des Auswärtigen\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er","1372                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nZusatzabkommen\nzum Abkommen vom 25. Februar 1964\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber Soziale Sicherheit\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland              nach den schweizerischen Rechtsvorschriften dem\nund                                 Eintritt in die Versicherung und den Beitragszeiten\nder Schweizerische Bundesrat                     nach den deutschen Rechtsvorschriften gleich, soweit\nwährend dieser Zeiten eine Beschäftigung ausgeübt\nsind übereingekommen, das am 25. Februar 1964 ge-                wurde. Für die Anrechnung von Zeiten einer Lehr-\nschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit - im fol-              zeit, einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbil-\ngenden Abkommen genannt - zu ändern und zu er-                     dung ist ferner erforderlich, daß ein Pflichtbeitrag\ngänzen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten                 nach den deutschen Rechtsvorschriften anrechnungs-\nernannt:                                                           fähig ist.\n(2) Sind die Voraussetzungen für den Leistungs-\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland:              anspruch nur unter Berücksichtigung des Artikels 11\nHerrn Dr. Jürgen Diese 1,                       Absatz 1 erfüllt, so wird der auf die Zurechnungszeit\naußerordentlicher und bevollmä.chtigter Botschafter,            entfallende Leistungsteil zur Hälfte gewährt.\"\nder Schweizerische Bundesrat:                5. Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende\nHerrn Dr. Cristoforo Mo t t a ,                   Fassung:\nbevollmächtigter Minister,                        ,,(1) Nach den schweizerischen Rechtsvorschriften\nDelegierter für Sozialversicherungsabkommen.              zurückgelegte Beitragszeiten werden nach Artikel 11\nin der deutschen knappschaftlichen Rentenversiche-\nDie Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in               rung berücksichtigt, wenn sie in bergbaulichen Be-\nguter und gehöriger Form befundenen Vollmachten fol-               trieben unter Tage zurückgelegt sind. Ist nach den\ngendes vereinbart:                                                 deutschen Rechtsvorschriften Voraussetzung für den\nAnspruch, daß ständige Arbeiten unter Tage oder\nArtikel 1                                diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet sind, so\nwerden auch die nach den schweizerischen Rechts-\n1. Artikel 1 Nummer 4 des Abkommens erhält folgende\nvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten berück-\nFassung:\nsichtigt, soweit während dieser Zeiten solche Arbei-\n,,4. ,,Grenzgänger\"                                            ten verrichtet wurden. Dies gilt nicht für die Gewäh-\nStaatsangehörige, die im Gebiet der einen Ver-          rung des Leistungszuschlages.\"\ntragspartei oder eines dritten Staates wohnen und\nim Gebiet der anderen Vertragspartei einer regel-   6. Artikel 16 des Abkommens erhält folgende Fassung:\nmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen;\"\n,, (1) Schweizerische Staatsangehörige, die sich ge-\nwöhnlich außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik\n2. Artikel 10 des Abkommens wird gestrichen.                      Deutschland aufhalten, sind zur freiwilligen Ver-\nsicherung in der deutschen Rentenversicherung be-\n3. Artikel 11 des Abkommens erhält folgende Fassung:              rechtigt, wenn sie zu dieser mindestens einen Beitrag\nwirksam entrichtet haben.\n,, (1) Sind nach den deutschen Rechtsvorschriften für\nden Erwerb von Leistungsansprüchen anrechnungs-                     (2) Ist nach den deutschen Rechtsvorschriften für\nfähige Versicherungszeiten von mindestens zwölf                das Recht auf freiwillige Versicherung Vorausset-\nKalendermonaten vorhanden, so werden für den Er-               zung, daß Beiträge zur deutschen Rentenversicherung\nwerb des Leistungsanspruchs nach den deutschen                 entrichtet sind, so werden auch die nach den schwei-\nRechtsvorschriften auch die nach den schweize-                 zerischen Rechtsvorschriften entrichteten Beiträge\nrischen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Ver-             berücksichtigt, wenn mindestens ein Beitrag zur deut-\nsicherungszeiten berücksichtigt, soweit sie nicht auf          schen Rentenversicherung wirksam entrichtet ist.\"\ndieselbe Zeit entfallen.\n(2) Ist die Wartezeit nach den deutschen Rechts-       7. Artikel 17 des Abkommens wird gestrichen.\nvorschriften nur unter Berücksichtigung der in Ab-\nsatz 1 genannten Zeiten erfüllt, so wird der Kinder-       8. Artikel 18 des Abkommens erhält folgende Fassung:\nzuschuß zur Hälfte gewährt.\"\n,, (1) Erwerbstätige Staatsangehörige der einen Ver-\ntragspartei erhalten Eingliederungsmaßnahmen nach\n4. Artikel 12 des Abkommens erhält folgende Fassung:              den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei,\n,, (1) Für die Anrechnung von Ausfallzeiten, die nicht       wenn sie in deren Gebiet wohnen und, unmittelbar\npauschal gewährt werden, und Zurechnungszeiten                 bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen, Bei-\nnach den deutschen Rechtsvorschriften stehen der               träge nach den Rechtsvorschriften dieser Vertrags-\nEintritt in die Versicherung und die Beitragszeiten            partei entrichtet haben.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1976                                 1373\n(2) Die Nichterwerbstätigen und die minderjähri-        in der Bundesrepublik Deutschland\ngen Kinder deutscher Staatsangehörigkeit erhalten                von der für ihren Aufenthaltsort zuständigen All-\nEingliederungsmaßnahmen der schweizerischen Inva-                gemeinen Ortskrankenkasse,\nlidenversicherung, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz\nhaben und, unmittelbar bevor diese Maßnahmen in              in der Schweiz\nBetracht kommen, ununterbrochen während minde-                   von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt\nstens eines Jahres dort gewohnt haben. Kinder erhal-         auf Ersuchen des zuständigen Trägers nach den für\nten außerdem Eingliederungsmaßnahmen, wenn sie in            ihn geltenden Rechtsvorschriften gezahlt. Der zustän-\nder Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder in-             dige Träger teilt in seinem Ersuchen den Betrag und\nvalid geboren sind oder seit der Geburt ununter-             die Höchstdauer dieser Geldleistungen mit.\"\nbrochen gewohnt haben.\n12. Artikel 24 des Abkommens wird wie folgt geändert:\n(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für Grenzgänger unter\nder Voraussetzung, daß sie, bevor die Eingliederungs-        a) In Absatz 1 werden die Worte „ und für den Grad\nmaßnahmen in Betracht kommen, in einem auf Dauer                  der Minderung der Erwerbsfähigkeit\" gestrichen.\nangelegten vollen Beschäftigungsverhältnis standen.          b) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:\n(4) Günstigere    Regelungen   jeder Vertragspartei           ,,b) für einen weiteren Arbeitsunfall (Berufskrank-\nbleiben unberührt.\"                                                     heit) gewährt der zuständige Versicherungs-\nträger die Geldleistung nach dem Grad der\nMinderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund\n9. Artikel 19 des Abkommens erhält folgende Fassung:                       des Arbeitsunfalles (Berufskrankheit), den er\nnach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften\n,, (1) Soweit nach den Rechtsvorschriften über die                    berücksichtigen muß.\"\nschweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Inva-\nlidenversicherung der Anspruch auf ordentliche Ren-      13. In Artikel 27 des Abkommens werden die Absätze 2\nten vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses            und 3 gestrichen.\nabhängig ist, gelten als Versicherte im Sinne der\nschweizerischen Rechtsvorschriften auch\n14. Artikel 30 Satz 1 des Abkommens erhält folgende\na) deutsche Staatsangehörige, die im Zeitpunkt des           Fassung:\nVersicherungsfalles nach den schweizerischen\nRechtsvorschriften der deutschen Rentenversiche-       ,,Die Behörden, Gerichte und Träger der Vertrags-\nrung angehören;                                       parteien leisten sich bei Durchführung der in Arti-\nkel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Ab-\nb) Personen, die als Grenzgänger in der Schweiz\nkommens die gleiche Hilfe wie den innerstaatlichen\nerwerbstätig waren und in den drei Jahren, die\nBehörden, Gerichten und Trägern der Sozialen Sicher-\ndem Eintritt des Versicherungsfalles nach den\nheit.\"\nschweizerischen Rechtsvorschriften unmittelbar\nvorangehen, für mindestens zwölf Monate Bei-\nträge nach den schweizerischen Rechtsvorschrif-    15. Nach Artikel 32 des Abkommens wird folgender\nten entrichtet haben.                                 Artikel 32 a eingefügt:\n„Artikel 32 a\n(2) Ordentliche Renten für Versicherte, die weniger\nals zur Hälfte invalid sind, werden deutschen Staats-            Ein bei einer zuständigen Stelle im Gebiet der\nangehörigen gewährt, wenn sie ihren Wohnsitz in              einen Vertragspartei gestellter Antrag auf eine Rente\nder Schweiz haben.\"                                          nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei\ngilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung\nnach den Rechtsvorschriften der anderen Vertrags-\n10. Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens erhält folgende            partei, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens\nFassung:                                                     in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antrag-\nsteller erklärt, daß die Feststellung einer nach den\n,, (3) Die Sachleistungen, die eine Person nach Ab-        Rechtsvorschriften einer Vertragspartei in Betracht\nsatz 1 oder 2 zu erhalten hat, sind                          kommenden Leistung bei Alter aufgeschoben wird.\"\nin der Bundesrepublik Deutschland\nvon der für ihren Aufenthaltsort zuständigen All-    16. Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens erhält\ngemeinen Ortskrankenkasse,                              folgende Fassung:\nin der Schweiz                                                 ,,(2) Um die Durchführung dieses Abkommens, ins-\nvon der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt       besondere den Verkehr der Träger untereinander, zu\nerleichtern, werden folgende Verbindungsstellen ein-\nnach den für den Träger des Aufenthaltsortes gel-\ngerichtet:\ntenden Rechtsvorschriften zu gewähren, als wäre die\nPerson bei diesem Träger versichert. An Stelle des           In der Bundesrepublik Deutschland\nin Satz 1 genannten deutschen Trägers kann der               -     für die Rentenversicherung der Arbeiter\ndeutsche Träger der Unfallversicherung, der zustän-\ndig wäre, wenn über den Leistungsanspruch nach                    die Landesversicherungsanstalt Baden, Karlsruhe,\nden deutschen Rechtsvorschriften zu entscheiden              -     für die Rentenversicherung der Angestellten\nwäre, die Leistungen erbringen.\"                                   die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,\nBerlin,\n11. Artikel 22 des Abkommens erhält folgende Fassung:                  für die knappschaftliche Rentenversicherung\ndie Bundesknappschaft, Bochum,\n,,Die Geldleistungen, die eine Person nach den Rechts-\nvorschriften einer Vertragspartei zu erhalten hat,                für die im Saarland bestehende hüttenknapp-\nwerden mit Ausnahme von Rente, Sterbegeld und                      schaftliche Pensionsversicherung\nPflegegeld in den Fällen des Artikels 21 Absatz 1                  die Landesversicherungsanstalt für das Saarland,\noder 2                                                             Saarbrücken,","1374                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nfür die Unfallversicherung                               ziale Sicherheit der Rheinschiffer in seiner jeweiligen\nder Hauptverband der gewerblichen Berufsgenos-           Fassung auf Rheinschiffen von Unternehmen mit Sitz\nsenschaften e. V., Bonn,                                 in der Schweiz beschäftigt werden, gelten bezüglich\nder schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und In-\nfür die Familienzulagen                                  validenversicherung, soweit sie nicht Wohnsitz in\ndie Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg;                  der Schweiz haben, als in der Schweiz beschäftigt;\nsie sind für den Anspruch auf Leistungen der schwei-\nin der Schweiz\nzerischen Invalidenversicherung den Grenzgängern\nfür die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- .        gleichgestellt.\"\nversicherung\ndie Schweizerische Ausgleichskasse, Genf,\n23. Nummer 5 des Schlußprotokolls zum Abkommen er-\nfür die Unfallversicherung                               hält folgende Fassung:\ndie Schweizerische Unfallversicherungsanstalt,          „5. Das Abkommen gilt auch für Flüchtlinge im Sinne\nLuzern,                                                         des Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Proto-\n-    für die Familienzulagen                                         kolls vom 31. Jan_uar 1967 über die Rechtsstellung\ndas Bundesamt für Sozialversicherung, Bern.                     der Flüchtlinge sowie für Staatenlose im Sinne\ndes Abkommens über die Rechtsstellung der\n(3) Die deutschen Verbindungsstellen für die Ren-                Staatenlosen vom 28. September 1954, die im Ge-\ntenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten                  biet einer Vertragspartei wohnen. Es gilt unter\nsowie für die knappschaftliche Rentenversicherung                    derselben Voraussetzung auch für ihre Angehöri-\nsind mit Ausnahme der Maßnahmen zur Erhaltung,                       gen und Hinterbliebenen, soweit sie ihre Rechte\nBesserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähig-                    von diesen Flüchtlingen oder Staatenlosen ablei-\nkeit auch für die Gewährung der Leistungen zustän-                   ten. Bei der Anwendung dieses Abkommens ste-\ndig, wenn                                                            hen die genannten Personen bezüglich der Rechts-\nvorschriften jeder Vertragspartei den Angehörigen\na) Leistungen nach Abschnitt II in Betracht kommen                   der Vertragspartei gleich, in deren Gebiet sie\noder                                                           wohnen. Günstigere innerstaatliche Rechtsvor-\nb) der Berechtigte in der Schweiz wohnt,                             schriften bleiben vorbehalten.\"\nsoweit nicht die Bundesbahnversicherungsanstalt\noder die Seekasse zuständig ist.\"                         24. Nummer 7 des Schlußprotokolls zum Abkommen er-\nhält folgende Fassung:\n17. Artikel 42 Absatz 4 Satz 2 des Abkommens erhält fol-          „7. Artikel 4 des Abkommens gilt nicht für die\ngende Fassung:                                                       schweizerischen Rechtsvorschriften über den Bei-\n„Der Anspruch schweizerischer Staatsangehöriger                     tritt zur freiwilligen Versicherung der im Ausland\naus früher eingetretenen Versicherungsfällen richtet                 niedergelassenen Schweizerbürger sowie über die\nsich weiterhin nach Artikel 7 des erwähnten Ab-                      Fürsorgeleistungen für die im Ausland wohnhaf-\nkommens.\"                                                            ten invaliden Schweizerbürger.\"\n18. Artikel 43 des Abkommens wird gestrichen.                 25. Nach Nummer 8 des Schlußprotokolls zum Abkom-\nmen wird folgende Nummer 8 a eingefügt:\n19. Artikel 44 des Abkommens wird wie folgt geändert:              „8 a. Sind nach den Artikeln 6 bis 8 oder - in den\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                    von diesen Artikeln erfaßten Fällen -        auf\nGrund einer Vereinbarung nach Artikel 9 des\n,, (3) Frühere Entscheidungen stehen der Neu-                  Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften\nfeststellung nicht entgegen.\"                                    anwendbar, so gilt dies auch für die Vorschrif-\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                                ten über die Beitrags- und Umlagepflicht nach\ndem Arbeitsförderungsgesetz. In entsprechender\nWeise gelten, wenn die schweizerischen Vor-\n20. Nummer 2 des Schlußprotokolls zum Abkommen er-                          schriften anwendbar sind, auch die Vorschriften\nhält folgende Fassung:                                                  über die Versicherungsfähigkeit und die Ver-\n,,2. Sind außer den Voraussetzungen für die Anwen-                     sicherungspflicht in der schweizerischen Ar-\ndung des Abkommens auch die Voraussetzungen                      beitslosenversicherung. Soweit sich jedoch aus\nfür die Anwendung eines anderen Abkommens                        dem Ubereinkommen vom 4. Februar 1928 zwi-\noder einer überstaatlichen Regelung erfüllt, so                  schen dem Deutschen Reich und der Schweize-\nläßt der deutsche Träger bei Anwendung des                       rischen Eidgenossenschaft über die Arbeits-\nAbkommens das andere Abkommen oder die                           losenversicherung der Grenzgänger eine andere\nüberstaatliche Regelung unberücksichtigt, soweit                 Regelung ergibt, geht diese vor.\"\ndiese nichts anderes bestimmen.\"\n26. Nummer 10 des Schlußprotokolls zum Abkommen er-\n21. Nummer 3 Satz 1 des Schlußprotokolls zum Abkom-                hält folgende Fassung:\nmen erhält folgende Fassung:                                  ,, 10. Artikel 12 und 13 des Abkommens sowie Num-\n,,Das Abkommen bezieht sich auch auf die schweize-                    mer 10 b gelten entsprechend für die nach den\nrischen Rechtsvorschriften über die Nichtbetriebs-                    schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgeleg-\nunfallversicherung.\"                                                  ten Zeiten, während derer eine selbständige Tä-\ntigkeit ausgeübt wurde, die versicherungspflichtig\nwäre, wenn die deutschen Rechtsvorschriften für\n22. Der Nummer 4 des Schlußprotokolls zum Abkommen                         sie gälten. In bezug auf Artikel 12 des Abkom-\nwird folgender Satz angefügt:                                         mens gilt dies auch für nach dem 18. Oktober\n„Deutsche Staatsangehörige, die als Rheinschiffer im                 1972 ausgeübte selbständige Tätigkeiten, die auf\nSinne des internationalen Abkommens über die So-                      Antrag versicherungspflichtig wären.\"","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1976                                    1375\n27. Nach Nummer 10 des Schlußprotokolls zum Abkom-                               zur deutschen gesetzlichen Rentenversiche-\nmen werden folgende Nummern 10 a bis 10 g eing'e-                            rung wirksam entrichtet wird, oder\nfügt:                                                                    b) wenn der Eintritt des Versicherungsfalles\n11 10 a. Bergbauliche Betriebe im Sinne des Artikels 15                      nach den schweizerischen Rechtsvorschrif-\nAbsatz 1 des Abkommens sind Betriebe, in                            ten in eine Zeit fällt, die nach den deut-\ndenen Mineralien oder ähnliche Stoffe berg-                         schen Rechtsvorschriften eine Ausfallzeit\nmännisch oder Steine und Erden überwiegend                          ist, oder\nunterirdisch gewonnen werden.                                   c) wenn sie eine Versichertenrente aus der\ndeutschen    Rentenversicherung     beziehen\n10 b. Bei der Anwendung des Artikels 18 Absatz 1\noder Anspruch auf eine solche haben, oder\ndes Abkommens gilt dessen Artikel 11 Ab-\nsatz 1 auch für Leistungen zur Rehabilitation,                  d) wenn Eingliederungsmaßnahmen gewährt\nauf die Anspruch besteht oder deren Gewäh-                          werden.\nrung im Ermessen der Träger der deutschen                10 g. Frauen deutscher Staatsangehörigkeit mit\nRentenversicherung liegt, mit der Maßgabe ent-                  Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland,\nsprechend, daß die Beitragszeiten nach den                      die die sonstigen Voraussetzungen nach den\nschweizerischen    Rechtsvorschriften,    soweit                schweizerischen Rechtsvorschriften für die Be-\nwährend dieser Zeiten eine Beschäftigung aus-                   gründung des Anspruchs auf ordentliche Mut-\ngeübt wurde, für die Prüfung, ob im Zeitpunkt                   terwaisenrenten erfüllen, gelten für diesen An-\nder Antragstellung in den vorausgegangenen                                             11\nspruch als versichert.\n24 Kalendermonaten mindestens für sechs Ka-\nlendermonate Beiträge auf Grund einer ver-\nsicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätig-   28. Nach Nummer 12 des Schlußprotokolls zum Abkom-\nkeit entrichtet worden sind, berücksichtigt           men wird folgende Nummer 12 a eingefügt:\nwerden, wenn dafür eine nach den deutschen            ,, 12 a. Die schweizerische Verbindungsstelle für Fami-\nRechtsvorschriften    anrechnungsfähige     Ver-                lienzulagen leistet den deutschen Arbeits-\nsicherungszeit von mindestens einem Monat                       ämtern auf Ersuchen Amtshilfe auch in bezug\nvorhanden ist.                                                  auf Familienzulagen, die nicht nach den schwei-\n10 c. (1) In Ergänzung des Artikels 18 Absatz 2 Satz 2                zerischen bundesrechtlichen Vorschriften ge-\ndes Abkommens werden Kinder, die in der                         währt werden.\"\nBundesrepublik Deutschland invalid geboren\nsind und deren Mutter sich dort vor der Geburt    29. Nummer 14 des Schlußprotokolls zum Abkommen er-\ninsgesamt während höchstens zwei Monaten              hält folgende Fassung:\naufgehalten hat, den in der Schweiz invalid\ngeborenen Kindern gleichgestellt. Die schwei-         „ 14. Der Ubertritt von der Krankenversicherung der\nzerische Invalidenversicherung übernimmt im                  einen in die Krankenversicherung der anderen\nFalle eines Geburtsgebrechens des Kindes auch                Vertragspartei wird wie folgt erleichtert:\ndie während der ersten drei Monate nach der                  a) Scheidet eine Person, die in der Schweiz\nGeburt in der Bundesrepublik Deutschland ent-                     wohnt oder dorthin von der Bundesrepublik\nstandenen Kosten bis zu dem Umfange, in                           Deutschland ihren Wohnort verlegt, aus der\ndem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte                    deutschen gesetzlichen Krankenversicherung\ngewähren müssen.                                                  aus, so wird sie ungeachtet ihres Alters in\n(2) Ein Aufenthalt des Kindes in der Bundes-                      eine der anerkannten Krankenkassen, die von\nrepublik Deutschland von höchstens drei Mo-                       der zuständigen schweizerischen Behörde be-\nnaten unterbricht die Wohndauer nach Arti-                        zeichnet werden, aufgenommen und für Kran-\nkel 18 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens nicht.                       kengeld und Krankenpflege versichert, so-\nfern sie\n10 d. Ein auf Dauer angelegtes volles Beschäfti-\ndie übrigen statutarischen Aufnahme-\ngungsverhältnis im Sinne des Artikels 18 Ab-\nbedingungen erfüllt,\nsatz 3 des Abkommens liegt vor, wenn es\nunbefristet ist oder für die Dauer von minde-                         sich innerhalb von drei Monaten seit\nstens einem Jahr eingegangen wurde und                                ihrem Ausscheiden aus dieser Versiche-\nwenn eine existenzsichernde Beschäftigung                             rung um die Aufnahme bewirbt und\nausgeübt wird.                                                        nicht ausschließlich zu Kur- und Heil-\nzwecken übersiedelt.\n10 e. Deutsche Staatsangehörige, die ihre Beschäfti-\ngung oder Tätigkeit in der Schweiz infolge                        Das Recht zur Aufnahme in eine anerkannte\nUnfall oder Krankheit aufgeben müssen, gel-                       Krankenkasse steht bezüglich der Kranken-\nten, solange sie Eingliederungsmaßnahmen der                      pflegeversicherung der Ehefrau und den Kin-\nschweizerischen Invalidenversicherung erhal-                      dern unter zwanzig Jahren der genanni.en\nten oder in der Schweiz verbleiben, für die                       Person zu, wenn sie die vorerwähnten Bedin-\nBegründung des Anspruchs auf eine ordent-                         gungen erfüllen, wobei die Mitversicherung\nliche Rente als in der Alters-, Hinterlassenen-                   der persönlichen Versicherung gleichkommt.\nund Invalidenversicherung versichert und un-                      Für den Erwerb des Leistungsanspruchs ge-\nterliegen der Beitragspflicht als Nichterwerbs-                   mäß den Statuten der Krankenkasse werden\ntätige.                                                           die in der deutschen gesetzlichen Kranken-\n10 f. Als der deutschen Rentenversicherung im                           versicherung zurückgelegten Versicherungs-\nSinne des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe a                        zeiten berücksichtigt, bezüglich der Leistun-\ndes Abkommens angehörend gelten deutsche                          gen im Falle von Mutterschaft jedoch nur,\nStaatsangehörige,                                                 wenn die Versicherte seit drei Monaten einer\nschweizerischen Krankenkasse angehört.\na) wenn der Eintritt des Versicherungsfalles\nnach den schweizerischen Rechtsvorschrif-                 b) Scheidet eine Person aus der Versicherung\nten in einen Monat fällt, für den ein Beitrag                 bei einer schweizerischen anerkannten Kran-","1376                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nkenkasse aus, so werden für das Recht auf        werden. Für die Anwendung der Bestimmungen dieses\nfreiwillige Weiterversicherung in der deut-      Absatzes gelten im übrigen die für die Nachentrichtung\nschen gesetzlichen Krankenversicherung die       freiwilliger Beiträge seit dem 19. Oktober 1972 maß-\nin der schweizerischen Krankenpflegever-         gebenden Rechtsvorschriften entsprechend. Die deut-\nsicherung zurückgelegten Versicherungszei-       schen Rechtsvorschriften, wonach Renten nicht als solche\nten so berücksichtigt, als hätte während die-    im Sinne der Krankenversicherung der Rentner gelten,\nser Zeiten Versicherungspflicht in der deut-     sind auf Renten, bei denen Beiträge nach diesem Absatz\nschen gesetzlichen Krankenversicherung be-       berücksichtigt sind, entsprechend anzuwenden.\nstanden. Dies gilt im Falle der Mutterschaft\njedoch nur, wenn die Versicherte seit drei\nMonaten einer deutschen gesetzlichen Kran-                              Artikel 3\nkenkasse angehört. Die Versicherung wird            (1) Dieses Zusatzabkommen tritt, soweit im folgenden\nbei der für den Wohnort zuständigen gesetz-      nichts anderes bestimmt wird, am ersten Tag des zweiten\nlichen Krankenkasse oder, wenn kein Wohn-        Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die\nort im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-        Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.\nland besteht, bei der für den Beschäftigungs-\nort zuständigen gesetzlichen Krankenkasse           (2) Artikel 1 Nummern 9, 17, 19, 22 und 27 sowie\ndurchgeführt.\"                                   Artikel 2 Absatz 1 gelten auch für Versicherungsfälle,\ndie nach dem 30. April 1966 eingetreten sind. Artikel 12\nAbsatz 1 Satz 2 des Abkommens in der Fassung des\nArtikel 2                            Artikels 1 Nummer 4 gilt auch für Versicherungsfälle,\n(1) Nach dem durch dieses Zusatzabkommen aufge-           die nach dem 18. Oktober 1972 eingetreten sind.\nhobenen Artikel 43 des Abkommens als Beiträge zur               (3) Dieses Zusatzabkommen begründet keinen An-\nHöherversicherung geltende Beiträge zur Weiterver-           spruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor\nsicherung in der deutschen Rentenversicherung sind Bei-      seinem Inkrafttreten.\nträge zur freiwilligen Versicherung in der deutschen\nRentenversicherung.                                             (4) Frühere Entscheidungen stehen der Anwendung\ndieses Zusatzabkommens nicht entgegen.\n(2) Für Zeiten vom 1. Januar 1956 an bis zum Tag des\n(5) Renten, die vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkom-\nInkrafttretens dieses Zusatzabkommens können auf An-\nmens festgestellt worden sind, werden auf Antrag neu\ntrag freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversiche-\nfestgestellt. Sie können auch von Amts wegen neu fest-\nrung nachentrichtet werden, soweit während dieser Zei-\ngestellt werden. Ergibt die Neufeststellung einen niedri-\nten eine Versicherung in der schweizerischen Alters-\ngeren Zahlbetrag, so wird die Rente in der bisherigen\nund Hinterlassenenversicherung bestand und soweit            Höhe weitergezahlt.\ndiese Zeiten noch nicht mit Beiträgen zur deutschen\nRentenversicherung belegt sind. Der Eintritt des Ver-\nsicherungsfalls des Alters vor Ablauf eines Jahres nach                              Artikel 4\ndem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens steht der              Dieses Zusatzabkommen gilt auch für das Land Berlin,\nNachentrichtung nicht entgegen. Der Antrag auf Nach-         sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nentrichtung ist binnen drei Jahren nach Inkrafttreten        land gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat inner-\ndieses Zusatzabkommens bei der Verbindungsstelle des         halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Zusatz-\nZweiges der Rentenversicherung zu stellen, in dem der        abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nletzte Beitrag entrichtet wurde. Ist der letzte Beitrag zur\nknappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden,\nso ist der Antrag entsprechend der Art der zuletzt aus-                              Artikel 5\ngeübten Beschäftigung an die Verbindungsstelle der Ren-\n(1) Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifikation. Die\ntenversicherung der Arbeiter bzw. an die Verbindungs-\nRatifikationsurkunden werden so bald wie möglich in\nstelle der Rentenversicherung der Angestellten zu rich-\nBonn ausgetauscht.\nten. Die Beiträge können nur unmittelbar an die in Arti-\nkel 35 Absatz 3 des Abkommens genannten Verbindungs-            (2) Dieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer und\nstellen und Träger der Rentenversicherung entrichtet         unter denselben Voraussetzungen wie das Abkommen.\nZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten\ndieses Zusatzabkommen unterzeichnet und mit Siegeln\nversehen.\nGESCHEHEN zu Bern, am 9. September 1975 in zwei\nUrschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland:\nDr. Jürgen Diesel\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft:\nC. Motta"]}