{"id":"bgbl2-1976-43-5","kind":"bgbl2","year":1976,"number":43,"date":"1976-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/43#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-43-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_43.pdf#page=25","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den grenzüberschreitenden Straßenpersonen- und -güterverkehr","law_date":"1976-06-25T00:00:00Z","page":1349,"pdf_page":25,"num_pages":4,"content":["Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976                         1349\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nzur Regelung des Geltungsbereidts der Gesetze\nauf dem Gebiete der Ehesdtließung\nVom 25. Juni 1976\nDie Deutsche Demokratische Republik hat mit                „Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNote vom 31. Januar 1974 gegenüber der nieder-             erklärt, daß die Notifikation der Deutschen Demo-\nländischen Regierung erklärt, daß sie das Abkom-           kratischen Republik vom 31. Januar 1974 über die\nmen vom 12. Juni 1902 zur Regelung des Geltungs-           Wiederanwendung des Abkommens vom 12. Juni\nbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Ehe-              1902 zur Regelung des Geltungsbereichs der Ge-\nschließung (Reichsgesetzbl. 1904 S. 221) mit Wirkung       setze auf dem Gebiet der Eheschließung für sich\nvom 19. Januar 1958 wiederanwende.                         allein weder für die Vergangenheit noch für die\nZukunft die Anwendbarkeit des Abkommens im\nZu dieser Wiederanwendungserklärung hat die              Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der nie-          land und der Deutschen Demokratischen Republik\nderländischen Regierung als Verwahrer des Haager           bewirken kann\".\nAbkommens zur Regelung des Geltungsbereichs der\nGesetze auf dem Gebiete der Eheschließung mit              Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nNote vom 3. Februar 1976 die folgende Erklärung          Bekanntmachung vom 21. Dezember 1973 (Bundes-\nabgegeben:                                               gesetzbl. 1974 II S. 42).\nBonn, den 25. Juni 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nHermes\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nMorgenstern\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französisdten Republik\nüber den grenzübersdtreitenden Straßenpersonen- und -güterverkehr\nVom 25. Juni 1976\nIn Paris ist am 10. Mai 1976 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik über\nden grenzüberschreitenden Straßenpersonen- und\n-güterverkehr unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 18 Abs. 1\nam 10. Juni 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Juni 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","1350                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber den grenzüberschreitenden Straßenpersonen- und -güterverkehr\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        zuständigen Behörde des anderen Staates. Die Genehmi-\ngung wird nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften\nund\ndieses Staates erteilt.\ndie Regierung der Französischen Republik -\nArtikel 3\ngeleitet von dem Bestreben, den internationalen Stra-                             Pendelverkehr\nßenpersonen und -güterverkehr zwi'schen beiden Staa,ten\nweiterzuentwickeln -                                            (1) Für den Pendelverkehr mit Kraftomnibussen, der\nden Vorschriften des Artikel,s 2 und des Artikels 4 Ab-\nhaben folgendes vereinbart:                               satz 1 der Verordnung Nr. 117/66/EWG entspricht, gel-\nten die Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72,\nArtikel 1                         Nr. 1172/72 und Nr. 2442/72.\n(2) Zur Durchführung eines grenzüberschreitenden\n(1) Dieses Abkommen regelt im Rahmen der Rechts-          Pendelverkehrs, der nicht in den Anwendungsbereich der\nvorschriften be~der Vertragsparteien den grenzüber-          Vorschriften des Absatzes 1 fällt, bedürfen Unternehmer\nsc:hr-eitenden     Straßenpersonen-    und    -güterv·erkehr der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde\nzwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragspar-         des anderen Staa,tes. Die Genehmi'gung wird nach den\nteien sowie den Transit durch ihr Hoheitsg·ebiet.            innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Staates erteilt.\n(2) Dieses Abkommen bezieht sich auf die Beförderung\nmit Fahrzeugen, die in einem der Vertragsstaaten zuge-                                 Artikel 4\nlassen sind, durch Unternehmen, die nach ihrem nationa-\nGelegenheitsverkehr\nlen Recht zur Durchführung der in diesem Abkommen\nvorgesehenen Art der Beförderung berechti,gt sind.              (1) Die vom Heimatstaat genehmigten Unternehmen\ndes Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen, die ihren\n(3 der Begriff „Fahrzeug\" im Sinne des Absa,tzes 2 be-\n1\n)\nBetriebssitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in\nzeichnet                                                     Frankreich haben, bedürfen für Gelegenheitsverkehrs-\n-    jedes Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Aus-    dienste im oder durch das Hoheitsgiebiet des anderen\nstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen     Staates keiner Genehmigung dieses Staates, sofern die\neinschließlich des Fahrers geeignet ist,                Voraussetzung,en der Artikel 4 und 5 der Verordnung\nNr. 117/66/EWG in Verbindung mit der Verordnung\n-    jedes Kraftfahrzeug mit mechanischem Antrieb, das       (EWG) Nr. 1016/68 erfüllt sind.\nfür die Beförderung von Gütern gebaut oder ausge-\nrüstet wurde, einschließlich der zugehörigen Anhän-        (2) Andere Gelegenheitsverkehrsdienste, die nicht den\nger oder Sattelanhänger.                                Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen, bedürfen im\nEinzelfall der vorherigen Genehmigung der zuständigen\n(4) Dieses Abkommen ändert nicht die Rechtsvor-           Behörde des anderen Staates.\nschrilften der Vertra,gsparteien, die sich aus anderen be-      (3) Für die Verkehrsdienste nach Absatz 2, die einer\nreits ver,einbarten Abkommen und Reg·elungen ergeben.        vorherigen Genehmigung bedürfen, kommen die zustän-\ndigen Behörden der Vertragsparteien überein, entspre-\nchend den jeweiligen Bedürfnissen Blankogenehmigun-\nI. Personenverkehr                      gen auszutauschen, die für alle TransHbeförderungen\ngelten sollen.\nArtikel 2\nLinienverkehr                                             II. Güterverkehr\n(1) Für den Linienverkehr und die Sonderformen des                                  Artikel 5\nLinienverkehrs mit Kraftomnibussen, die d,en VorschTif-\nten des Artikels 1 und des Artikels 4 Absatz 1 der Ver-        Unternehmer des gewerblichen Straßengüterverkehrs,\nderen Fahrzeug,e im Hoheitsgebiet einer der beiden Ver-\nordnung Nr. 117 /66/EWG über die fünführung gemeinsa-\ntra,gsparteien zug·el-assen sind, bedürfen zum grenzüber-\nmer Regeln für den grenzüberschreitenden Personen-\nschreitend-en g,ewerb1ichen Straßengüterverkehr\nverkehr mit Kraftomnibussen entsprechen, gelten die\nVorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 517/72,              a) zwischen dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in\nNr. 1172/72 und Nr. 2442/72.                                     dem das verwendete Fahrzeug zugelassen ist, und\ndem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei (Wech-\n(2) Zur Durchführung eines grenzüberschreitenden               s•elverkehr),\nLinienverkehrs oder einer Sondierform des grenzüber-\nschreitenden Linienv·erk,ehrs, der nicM in den Anwen-       b) d•urch das Hoheitsgebiet der andeTen Vertragspartei\nhindurch (Transit)\ndungsbereich der Vorschriften des Absatzes 1 fällt, be-\ndürfen Unternehmer der vorherigen Genehmigung der            einer Genehmigung der anderen Vertragspartei.","Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976                               1351\nArtikel 6                                                     Artikel 10\nEiner Genehmigung bedürfen nicht                              (1) Die Genehmigung kann ausgestellt werden\na) als Fahrtgenehmigung, gültig für eine einzelne Fahrt\n1. im gewerblichen Straßengüterverkehr\noder für eine bestimmte Anzahl von Fahrten, wobei\na) Beförderungen nach Anhang I der Ersten Richtlinie          die Hin- und Rückfahrt als eine Fahrt gelten. Die\ndes Rates der Europäischen Wirtschaftsgemein-              Geltungsdauer der Fahrtgenehmigung darf drei\nschaft über die Aufstellung gemeinsamer Regeln             Monate ni'Cht überschreiten;\nfür bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr      b) als Zeitgenehmigung, gülUg für eine unbestimmte An-\nzwischen Mitgliedstaaten vom 23. Juli 1962 in der          zahl von Fahrten und für die Dauer von nicht mehr\ndurch die Richtlinien des Rates vom 19. Dezem-             als einem Kalenderjahr und nicht weniger als drei\nber 1972, 4. März 1974 und alle künftigen Richtlinien      Monaten.\ndes Rates geänderten Fassung,\n(2) Die Genehmigung gilt nur in Verbindung mit einem\nb) die Einfahrt von Reparatur- und Abschleppfahr-        Fahrtenbericht. Der Fahrtenbericht wird bei jeder Hin-\nzeugen,                                               und Rückfahrt an der Grenze abgestempelt.\nc) Beförderungen im kombinierten Güterverkehr               (3) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt.\nSchiene-Straße nach Maßgabe der Richtlinie des        Sie darf von ihm nicht auf einen anderen Unternehmer\nRates der Europäischen Gemeinschaften über die        übertragen werden.\nAufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Be-\nförderungen im kombinierten Güterverkehr Schiene-                               Artikel 11\nStraße zwischen Mitgliedstaaten vom 17. Februar          (1) Die Genehmigungen werden\n1975.                                                 a) an französi·sche Unternehmer vom Bundesministerium\n2. Beförderungen im Werkverkehr.                                  für Verk,ehr erteilt und vom französischen Verkehrs-\nministeri,um oder den von ihm ermächtigten Behörden\nausgegeben,\nArtikel 7                          b) an deutsche Unternehmer vom französischen Ver-\n(1) Die Genehmigungen werden im Rahmen von                     kehrsministeriium erteilt und vom Bundesministerium\nfür Verkehr oder den von ihm ermächtigten Behörden\nHöchstzahlen (Kontingenten) ausgegeben, die auf der\nGrundlage von Fahrtgenehmigungen jährlich festgesetzt             ausgegeben.\nwerden.                                                         (2) Form und Inhalt der Genehmigungsvordrucke und\n(2) Die Fahrtgenehmi,gungen können nach einem Um-         der Fahrtenberichte entsprechen der Richtlinie des Rates\nrechnungsschlüssel in Zeitgenehmigungen umgewandelt          der Europäischen Wirtschaftsgemeinscha,ft zur Verein-\nwerden.                                                      heitlidmng gewisser Regeln betreffend die Genehmigun-\ngen für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitglied-\n(3) Kontingente und Umrechnungsschlüssel werden           staaten vom 13. Mai 1965 (65/269/EWG). Die erteilenden\nvon der Gemischten Kommission gemäß Artikel 16 ver-          Stellen übersenden sich gegenseitig Blankogenehmi-\neinbart.                                                     gungsvordrucke in ausreichender Zahl.\nArtikel 8                          Die Vordrucke der Fahrtenberichte werden von den Stel-\n(1) Die Genehmigung berechtigt zum Wechselverkehr         len der Vertragspartei hergestellt, die sie ausgibt.\nund zum Transit.                                                (3) Genehmiigungen und Fahrtenberichte sind nach Ab-\nlauf ihrer Gültigkeitsdauer an die für die Ausgabe zu-\n(2) Die Genehmigung berechtigt nicht, Beföl\"derungen\naus dem HoheHsgebiet der anderen Vertragspartei in           ständige Behörde zurückzugeben.\neinen dritten Staat oder aus einem dritten Staat in das\nHoheitsgebiet der anderen Vertrngspart-ei durchzuführen.                               Artikel 12\nAusgenommen von diesem Verbot sind Beförderungen,               Jede Sendung im gewerblichen Straßengüterverkehr\nbei denen das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in wel-      muß von einem intemaHonalen Fr·achtbrief begleitet sein,\nchem <las Fahrzeug zugelassen ist, auf dem verkehrs-         der folgende Mindestangaben enthalten muß:\nüblichen Weg durchfahren wird.\na) Ort und Tag der Ausstellung,\nDie Genehmigung berechtigt ferner nicht, Güter mit\nb) Name und Anschrift des Absenders und Empfängers,\nFahrzeugen, die im Hoheitsgebiet der einen Vertrags-\npartei zugelassen sind, zwischen zwei im Hoheitsgebiet       c) Name, Anschrift und Unterschrift des Frachtführers,\nder anderen Vertragspartei liegenden Orten zu beför-         d) Be- und Entladeort,\ndern.                                                        e) Güterart und Gütermenge,\n(3) Der Geltungsbereich der Genehmigung kann einge-        f) Grenzübergangsstelle.\nschränkt werden. Die Einschränkung ist in der Genehmi-\ngungsurkunde zu vermerken.                                                             Artikel 13\nFür jede Beförderung im Werkverkehr ist ein Beförde-\nArtikel 9                          rungspapier mitzuführen, das folgende Angaben enthal-\nten muß:\nAußerhalb der vereinbarten Höchstzahlen dürfen Ge-\nnehmigungen ausgegeben werden für Beförderungen              a) OI\"t und Tag der Ausstellung,\nnach Anhang lI der Ersten Richtlinie des Rates der Euro-     b) Name, Anschrift und Gegenstand des Unternehmens,\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Aufstellung        c) bei Ablieferung an Dritte: Name, Anschrift und Ge-\ngemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im                 genstand dieses Unternehmens,\nGüterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten vom 23. Juli\n1962 in der durch die Richtlinien des Rates vom 19. De-      d) Be- und Entladeort,\nzember 1972, 4. März 1974 und alle künftigen Richtlinien     e) Güterart und Gütermenge,\ndes Rates geänderten Fassung.                                 f) Firmenstempel.","1352                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nIII. Gemeinsame Bestimmungen                          (3) Die zuständigen Behörden der beiden Vertrags-\npa1rteien unterrichten einander über di•e getroffenen Maß-\nArtikel 14                             nahmen.\n(1) Die nach den Bestimmungen dieses Abkommens                                          Artikel 16\nerforderlichen Unterlagen (Genehmigung, Fahrtenbericht,\nFrachtbrief, Heförderungspapier) sind bei allen Fahrten           Auf Verlangen einer Vertragspartei tritt eine aus Ver-\nim Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mitzuführen         tretern beider Verkehrsministerien zusammengesetzte\nund den zuständigen Kontrollorganen auf Verlangen vor-          Gemischte Kommission zusammen, um das Abkommen\nzuzeigen.                                                       an d•ie Entwicklung des Straßenverkehrs anzupassen und\nalle auf-tretenden Fragen, insbesonder•e bezügliich des Ge-\n(2) Bei Leereinfahrten in das Hoheitsgebiet der ande-\nnehmigungsverfahrens, ,in gegenseitigem Einvernehmen\nren Vertragspartei ist berei ts die für die sich anschlie-\n1\nzu regeln. Das Besprechungsergebnis ist jeweil,s in einer\nßende Beförderung erforderliche Genehmigung mitzufüh-\nNiederschrift festzuhalten. Die Gemischte Kommission ist\nren.\nbefug.t, erforderlichenfalls diese Niederschriften nach-\nArtikel 15                            träglich zu ändern.\n(1) Transportunternehmer und Fahrzeugführer unter-\nArtikel 17\nliegen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei den\ndort geltenden Rechtsvorschriften.                                 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\n(2) Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen           nicht die Regierung der Bundesrepubliik Deutschland\ndie Bestimmungen dieses Abkommens treffen die zustän-           gegenüber der Regierung der Französischen Republik\ndigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheits-            innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\ngeb1et das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der            kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nVertragspartei, in deren Hoheitsgeb,iet die Zuwiderhand-\nlung begangen worden ist, eine der nachfolgenden Maß-\nnahmen:                                                                                    Artikel 18\na) Hinweis, daß im Falle weiterer Zuwiderhandlungen                (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach seiner\ndie unter den Buchstaben b und c genannten Maßnah-          Unterzeichnung in Kraft.\nmen ergriff.en werden;\n(2) Das Abkommen wird für ein Jahr geschlossen. Es\nb) Benachrichtigung des Betroffenen von dem befristeten\nverlängert sich stillschweigend, wenn nicht eine Ver-\noder dauemd·en Ausschluß der ihm gehörenden oder\ntragspartei es mit einer Frist von drei Monaten kündigt.\nvon ihm eingesetziten Fahrzeuge von Beförderungen\nim Hoheitsgebiiet der Vertragspartei, in dem die Zu-          (3·) Gleichzeitig tritt die Vereinbarnng zwischen dem\nwiderhandlung begangen worden ist;                         Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublrik Deutsch-\nc) Entzug der nach diesem Abkommen erteilten Geneh-             land und dem Minister für öffentlkhe ArheHen und Ver-\nmigungen od·er befristeter oder dauernder Ausschluß        kehr der Französischen Republik vom 13. Juni 1961 in\nvon der Erteilung weiterer Genehmigungen.                  der Fa,ssung vom 8. September 1966 außer Kraft.\nGESCHEHEN zu Paris am 10. Mai 1976 in zwei Ur-\nschriftien, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder WoPtlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder BundesrepubHk Deutschland\nS. v. Braun\nFür die Reg1ierung\nder Französischen Republik\nG. de Courcel"]}