{"id":"bgbl2-1976-43-2","kind":"bgbl2","year":1976,"number":43,"date":"1976-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/43#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_43.pdf#page=18","order":2,"title":"Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 28. April 1975 zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft","law_date":"1976-07-29T00:00:00Z","page":1342,"pdf_page":18,"num_pages":6,"content":["1342                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nGesetz\nzu dem Zusatzprotokoll vom 28. April 1975\nzum Abkommen zur Gründung einer Assoziation\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinsdlaft und Griechenland\ninfolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft\nVom 29. Juli 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                Artikel 2\nsen:\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nArtikel 1                         Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nDem in Brüssel am 28. April 1975 von der Bundes-      stellt.\nrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzproto-                                Artikel 3\nkoll zum Abkommen vom 9. Juli 1961 zur Gründung\neiner Assoziation zwischen der Europäischen Wirt-          (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nkündung in Kraft.\nschaftsgemeinschaft und Griechenland {Bundesge-\nsetzbl. 1962 II S. 1141) infolge des Beitritts neuer       (2) Der Tag, an dem das Zusatzprotokoll nach\nMitgliedstaaten zur Gemeinschaft wird zugestimmt.       seinem Artikel 18 für die Bundesrepublik Deutsch-\nDas vorstehend bezeichnete Zusatzprotokoll wird         land in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nnachstehend veröffentlicht.                             zugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. Juli 1976\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nOsswald\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976                                     1343\nZusatzprotokoll\nzum Abkommen zur Gründung einer Assoziation\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland\ninfolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft\nSeine Majestät der König der Belgier,                         UND HABEN zu diesem Zweck als Bevollmächtigte\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland,               ERNANNT:\nDer Präsident der Französischen Republik,                   SEINE MAJESTÄT DER KONIG DER BELGIER:\nDer Präsident der Italienischen Republik,                     J. van der M e u 1 e n ,\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,         Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nStändiger Vertreter bei den Europäischen\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,                    Gemeinschaften;\nfür die Staaten, die Vertragsparteien des Vertrags zur   lHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN VON DÄNEMARK;\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nsind, nachstehend „ursprüngliche Mitgliedstaaten\" ge-      Erik B. L y r t o f t - P e t e r s e n ,\nnannt,                                                     Gesandter,\nStändige Vertretung Dänemarks bei den\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,\nEuropäischen Gemeinschaften;\nDer Präsident Irlands,\nDER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCH-\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs       LAND:\nGroßbritannien und Nordirland,\nUlrich L e b s a n f t ,\nfür die Staaten, die dem Vertrag zur Gründung der\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nEuropäischen      Wirtschaftsgemeinschaft     beigetreten\nStändiger Vertreter\nsind, nachstehend „neue Mitgliedstaaten u genannt,\nbei den Europäischen Gemeinschaften;\nund\nDER PRÄSIDENT DER FRANZOSISCHEN REPUBLIK:\ndie alle Vertragsparteien des Vertrags über den Beitritt\nneuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsge-         Etienne Burin des Roziers,\nmeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft,             Botschafter Frankreichs,\nnachstehend „Beitrittsvertrag\" genannt, sind,                 Ständiger Vertreter\nbei den Europäischen Gemeinsdlaften;\nund der Rat der Europäischen Gemeinschaften\nDER PRÄSIDENT IRLANDS:\neinerseits und   Brendan D i 11 o n ,\nder Präsident der Republik Griechenland                       Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nandererseits,   Ständiger Vertreter\nbei den Europäischen Gemeinschaften;\nGESTUTZT auf Artikel 64 Absatz 3 des Abkommens\nDER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:\nzur Gründung einer Assoziation zwischen der Europä-\nischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland, nach-        Giorgio B o m b a s s e i P r a s c a n i d e V e t t o r ,\nstehend „Assoziierungsabkommen\" genannt,                      Botschafter Italiens,\nStändiger Vertreter\nHABEN BESCHLOSSEN, gemäß Artikel 108 der Akte               bei den Europäischen Gemeinsdlaften;\nüber die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der       SEINE KONIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG\nVerträge, nachstehend „Beitrittsakte\" genannt, die An-      VON LUXEMBURG:\npassungen des Assoziierungsabkommens, die auf Grund\ndes Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands und des       Jean Dondelinger,\nVereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland         Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nerforderlich sind, im gegenseitigen Einvernehmen fest-        Ständiger Vertreter\nzulegen,                                                      bei den Europäischen Gemeinschaften;","1344                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nIHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN DER NIEDERLANDE:                    tannien und Nordirland sowie für die europäischen Ho-\nheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen von einem\nE. M. J. A. S a s s e n ,\nMitgliedstaat wahrgenommen werden, und andererseits\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,         für das Hoheitsgebiet der Republik Griechenland.\"\nStändiger Vertreter\nbei den Europäischen Gemeinschaften;\nArtikel 4\nIHRE MAJESTÄT DIE KONIGIN DES VEREINIGTEN                         Artikel 9 des Assoziierungsabkommens erhält folgende\nKONIGREICHS GROSSBRIT ANNIEN                                   Fassung:\nUND NORDIRLAND:                                                                          „Artikel 9\nSir Michael Pa 11 i s e r , K. C. M. G.,                       Der Assoziationsrat bestimmt die Methoden der Zu-\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,         sammenarbeit der Verwaltungen zur Anwendung der\nStändiger Vertreter                                        Artikel 7 und 8 unter Berücksichtigung der Methoden,\nbei den Europäischen Gemeinschaften;                       welche die Gemeinschaft für den Warenverkehr zwischen\nden Mitgliedstaaten festgelegt hat.\"\nDER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN:\nBrendan D i 11 o n ,                                                               Artikel 5\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,           Im Warenverkehr zwischen den neuen Mitgliedstaaten\nStändiger Vertreter Irlands,                               und Griechenland wird Artikel 7 des Assoziierungsab-\nPräsident des Ausschusses der Ständigen Vertreter;         kommens nur auf Waren angewendet, die vom Zeitpunkt\nder Unterzeichnung dieses Protokolls ab aus einem neuen\nEdmund P. W e 11 e n s t ein ,\nMitgliedstaat od~r aus Griechenland ausgeführt werden.\nGeneraldirektor für Außenbeziehungen\nbei der Kommission\nder Europäischen Gemeinschaften;                                                   Artikel 6\n(1) Für die Anwendung des Artikels 18 Absatz 2 und\nDER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GRIECHENLAND:                      Absatz 5 Buchstabe c, des Artikels 23 Absatz 1 Buch-\nstabe b und des Artikels 26 des Assoziierungsabkom-\nStephane S t a t h a t o s ,\nmens wird die zu berücksichtigende Höhe der Einfuhren\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,        aus der Gemeinschaft unter Einbeziehung der von Grie-\nStändiger Delegierter Griechenlands                        chenland während des Bezugszeitraums getätigten Ein-\nbei den Europäischen Gemeinschaften;                       fuhren aus den neuen Mitgliedstaaten in diese Einfuhren\nberechnet.\nDIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig           Die Anwendung dieser Bestimmung darf jedoch nicht\nbefundenen Vollmachten WIE FOLGT UBEREINGEKOM-                 dazu führen, daß von den Listen konsolidierter Waren,\nMEN:                                                          die von Griechenland gemäß Artikel 23 Absatz 3 des\nAssoziierungsabkommens notifiziert worden sind, Waren\nArtikel 1                            gestrichen werden.\nDas Königreich Dänemark, Irland und das Vereinigte\n(2) Die Höhe der Einfuhren der Gemeinschaft aus Dritt-\nKönigreich Großbritannien und Nordirland werden Ver-          ländern, für welche die Gemeinschaft gemäß dem Proto-\ntragsparteien des Assoziierungsabkommens sowi_!:! der          koll Nr. 10 Absatz 3 Buchstabe b im Anhang zum Asso-\nErklärungen im Anhang zu der am 9. Juli 1961 in Athen          ziierungsabkommen Zollkontingente eröffnen kann, wird\nunterzeichneten Schlußakte.                                    unter Einbeziehung der von den neuen Mitgliedstaaten\naus Drittländern getätigten Einfuhren berechnet.\nTitel I                                                   Artikel 7\nAnpassungsmaßnahmen                            Stichtag für die Anwendung der Regelung gemäß Ar-\ntikel 37 Absatz 2 Buchstaben a und b des Assoziierungs-\nabkommens hinsichtlich der in der Liste in Anhang III\nArtikel 2                            des Assoziierungsabkommens nicht aufgeführten land-\nDer im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführte eng-         wirtschaftlichen Erzeugnisse durch die neuen Mitglied-\nlische und dänische Wortlaut des Assoziierungsabkom-           staaten ist der 1. Januar 1972.\nmens, einschließlich der Protokolle, die Bestandteil des          Der Assoziationsrat kann alle Maßnahmen treffen, um\nAssoziierungsabkommens sind, sowie der in Artikel 1            die unterschiedliche Höhe der Zölle, die sich aus der in\nerwähnten Erklärungen, ist gleichermaßen verbindlich           Unterabsatz 1 genannten Regelung ergibt, anzugleichen.\nwie die Urschriften.\nArtikel 8\nArtikel 3\n(1) Für die Waren der Tarifnummer 22.05 des Gemein-\nArtikel 73 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens er-\nsamen Zolltarifs eröffnen die neuen Mitgliedstaaten für\nhält folgende Fassung:\ndie Einfuhr aus Griechenland Jahreszollkontingente in\n,,(1) Das Abkommen gilt einerseits unter den im Ver-         Höhe der unten aufgeführten Mengen und zu den in den\ntrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-          genannten Mitgliedstaaten am 1. Januar 1975 auf die\nschaft vorgesehenen Bedingungen für die europäischen           Einfuhren aus der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen\nHoheitsgebiete des Königreichs Belgien, des Königreichs        Zusammensetzung angewandten Zollsätzen:\nDänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Fran-\nVereinigtes Königreich:   6 000 hl\nzösischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik,\ndes Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der                 Dänemark:                    500 hl\nNiederlande und des Vereinigten Königreichs Großbri-              Irland:                      500 hl","Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976                            1345\n(2) Die in Absatz 1 festgelegte Regelung gilt für die                             Art i k e 1 12\nJahre 1975 und 1976.                                            Unter die im Assoziierungsabkommen vorgesehene\nSie kann vor Ende 1975 überprüft werden, falls dies       Regelung fallen auch die Waren, die in den ursprüng-\nauf Grund der Entwicklung im Weinsektor zweckmäßig           lichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder in Grie-\nsein sollte; bei dieser Uberprüfung werden die Fort-         chenland unter Verwendung von Waren mit Herkunft aus\nschritte bei der Harmonisierung der Agrarpolitik in die-     einem neuen Mitgliedstaat hergestellt wurden, die sich\nsem Sektor berücksichtigt.                                   weder in den ursprünglichen Mitgliedstaaten noch in\nGriechenland im freien Verkehr befanden.\nDie Zulassung dieser Waren zu der oben genannten\nTitel II                         Regelung kann jedoch davon abhängig gemacht werden,\ndaß im Ausfuhrstaat ein Anteilzoll erhoben wird, solange\nUbergangsmaßnahmen                       im Warenverkehr zwischen den neuen Mitgliedstaaten\nund Griechenland andere Zölle und Abgaben gleicher\nWirkung angewandt werden als im Warenverkehr zwi-\nArtikel 9\nschen den ursprünglichen Mitgliedstaaten und Griechen-\n(1) Die neuen Mitgliedstaaten nehmen bis zum 31. De-      land.\nzember 1977 gegenüber Griechenland die im Assoziie-             Artikel 8 des Assoziierungsabkommens findet Anwen-\nrungsabkommen vorgesehenen Senkungen der Zölle und           dung.\nAbgaben gleicher Wirkung nach dem gleichen Zeitplan                                  Artikel 13\nvor, den sie beim Abbau der Zölle und Abgaben gleicher\nBis zum Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten\nWirkung gegenüber der Gemeinschaft in ihrer ursprüng-\ndieses Protokolls können die Gemeinschaft und Griechen-\nlichen Zusammensetzung anwenden.\nland im Warenverkehr zwischen den neuen Mitglied-\nDie neuen Mitgliedstaaten gehen bei diesen Senkungen      staaten und Griechenland von der in Artikel 10 Absatz 4\ngegenüber Griechenland von den Zöllen aus, die sie tat-      des Assoziierungsabkommens gegebenen Möglichkeit\nsächlich am 1. Januar 1972 angewandt haben.                  Gebrauch machen, soweit sich aus der Anwendung der\nin der Beitrittsakte vorgesehenen Ubergangsbestimmun-\n(2) Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 39 Ab-        gen für Zölle durch die neuen Mitgliedstaaten Unter-\nsatz 5 der Beitrittsakte durch die Gemeinschaft auf die      schiede zwischen Zollsätzen ergeben.\nspezifischen Zölle oder den spezifischen Teil der ge-\nmischten Zölle des Zolltarifs Irlands und des Vereinigten                            Artikel 14\nKönigreichs wird Absatz 1 unter Abrundung auf die\nvierte Dezimalstelle angewandt.                                 (1) Falls in einem neuen Mitgliedstaat Schwierigkeiten\nauftreten, welche einen Wirtschaftszweig erheblich und\nvoraussichtlich anhaltend treffen oder welche die wirt-\nArtikel 10                          schaftliche Lage eines bestimmten Gebiets beträchtlich\nverschlechtern können, kann die Gemeinschaft bis zum\n(1) Bei Zöllen mit einem Schutz- und einem Finanz-        31. Dezember 1977 Schutzmaßnahmen ergreifen, um die\nanteil gilt Artikel 9 für den Schutzanteil.                  Lage wieder auszugleichen.\n(2) Irland und das Vereinigte Königreich ersetzen die        (2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann Grie-\nFinanzzölle oder den Finanzanteil dieser Zölle durch eine    chenland Schutzmaßnahmen gegenüber einem oder\ninländische Abgabe gemäß Artikel 38 der Beitrittsakte,       mehreren der neuen Mitgliedstaaten treffen.\nindem sie Griechenland die gleiche Behandlung wie den\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Maß-\nübrigen Mitgliedstaaten gewähren.\nnahmen können von den Vorschriften des Assoziierungs-\nabkommens abweichen, soweit und solange dies unbe-\nArtikel 11                           dingt erforderlich ist, um die in den genannten Absätzen\naufgeführten Ziele zu erreichen.\n(1) In dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Zeitraum          (4) Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen,\nverringert Griechenland gegenüber den neuen Mitglied-        die das Funktionieren der Assoziation am wenigsten\nstaaten den bestehenden Unterschied zwischen den Zöl-        stören.\nlen und Abgaben gleicher Wirkung, die es gegenüber\nDrittländern anwendet, und den Zöllen und Abgaben               (5) Die getroffenen Maßnahmen sowie die Einzelheiten\ngleicher Wirkung, die es gemäß dem Assoziierungsab-          ihrer Anwendung werden dem Assoziationsrat unverzüg-\nkommen gegenüber der Gemeinschaft in ihrer ursprüng-         lich mitgeteilt. Uber diese Maßnahmen können im Asso-\nlichen Zusammensetzung anwendet; Griechenland geht           ziationsrat Konsultationen stattfinden.\ndabei nach dem gleichen Zeitplan vor, nach dem die\nneuen Mitgliedstaaten die Zölle und Abgaben gleicher                                 Artikel 15\nWirkung gegenüber der Gemeinschaft in ihrer ursprüng-           Die Gemeinschaft teilt GriechMland vor Ablauf des\nlichen Zusammensetzung abbauen.                              ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls die\nBestimmungen in bezug auf die besonderen Regelungen\n(2) Im Falle einer Änderung des Zeitplans, der für den\nmit, die im Protokoll Nr. 5 im Anhang zum Assoziierungs-\nAbbau der von den neuen Mitgliedstaaten gegenüber der\nabkommen definiert sind und von Artikel 113 der Bei-\nGemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung\ntrittsakte erfaßt werden.\nangewandten Zölle und Abgaben glekh.er Wirkung vor-\ngesehen ist, trifft der Assoziationsrat die zur Berück-\nArtikel 16\nsichtigung dieser Änderung notwendigen Maßnahmen.\nDie Einfuhrregelungen Irlands für die Waren im An-\n(3) Der Assoziationsrat kann jedoch geeignete Maß-        hang werden gegenüber Griechenland spätestens zu den\nnahmen ergreifen, damit die von Griechenland gegenüber       in den Protokollen Nr. 6 und 7 der Beitrittsakte vorge-\nden neuen Mitgliedstaaten vorzunehmenden Zollsenkun-         sehenen Terminen nach vom Assoziationsrat festzulegen-\ngen zu den im Assoziierungsabkommen vorgeschriebenen         den Modalitäten und unter Berücksichtigung der vorer-\nZeitpunkten erfolgen.                                        wähnten Protokolle aufgehoben.","1346                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nTitel III                                   Beschluß wird den Vertragsparteien des Assoziierungs-\nabkommens notifiziert.\nSchlußbestimmungen\nDie Ratifikationsurkunden und die Akte zur Notifi-\nArtikel 17                                     zierung des Abschlusses werden in Brüssel ausgetauscht.\nDieses Protokoll ist Bestandteil des Assoziierungsab-                   (2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten\nkommens.                                                             Monats in Kraft, der auf den Austausch der in Absatz 1\ngenannten Urkunden folgt.\nArtikel 18\n(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung durch die\nUnterzeichnerstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen                                              Artikel 19\nVorschriften und wird für die Gemeinschaft durch einen                    Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede\nBeschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften                   in dänischer, deutscher, englischer, französischer, italie-\ngemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen                      nischer, niederländischer und griechischer Sprache, wo-\nWirtschaftsgemeinschaft verbindlich geschlossen; dieser              bei jeder Wortlaut verbindlich ist.\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-\nvollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Zusatz-\nprotokoll gesetzt.\nGESCHEHEN zu Brüssel am achtundzwanzigsten April\nneunzehnhunderfünfundsiebzig\nPour Sa Majeste le Roi des Belges\nVoor Zijne Majesteit de Koning der Beigen\nJ. van der M e u 1 e n\nFor Hendes Majestcet Dronningen af Danmark\nErik B. L y r t o f t - P e t e r s e n\nFür den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland\nU. Leb sanft\nPour le President de la Republique Fran~aise\nE. B u r i n d e s R o z i e r s\nFor the President of Ireland\nBrendan D i 11 o n\nPer il Presidente della Repubblica Italiana\nBombassei de Vettor\nPour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg\nJ. Dondelinger\nVoor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden\nSassen\nFor Her Majesty the Queen of the United Kingdom of\nGreat Britain and Northern Ireland\nMichael P a 11 i s e r\nFor Radet for De europceiske Fcellesskaber\nIm Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften\nFor the Council of the European Communities\nPour le Conseil des Communautes europeennes\nPer il Consiglio delle Comunita Europee\nVoor de Raad der Europese Gemeenschappen\nBrendan D i 11 o n\nE. P. W e 11 e n s t ein\n~LIX ,6v Ilpo~8pov   ,r,<; 'E1.):tJVLX7i<; ß·tJtJ.Ox.prnle<<;\nSt. S t a t h a t o s","Nr. 43 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976                      1347\nAnhang\nListe der in Artikel 16 genannten Waren\nNummer des\nGemeinsamen                             Warenbezeichnung\nZolltarifs\nex 60.03,      Strumpfhosen und Strümpfe außer Halbstrümpfen, ganz oder haupt-\nex 60.04       sächlich aus Seide oder aus synthetischen oder künstlichen Spinn-\nfasern hergestellt, im Werte von höchstens f 2,50 je Dutzend Paar\nex 73.35       Federn und Federblätter aus Walzeisen oder Walzstahl, die für Kraft-\nfahrzeuge bestimmt sind\nex 85.08 D     Zündkerzen und Teile davon aus Metall\nex 96.01,     Besen und Bürsten\nex 96.02\nPersonenkraftfahrzeuge und Nutzkraftfahrzeuge gemäß Protokoll Nr. 7\nder Beitrittsakte"]}