{"id":"bgbl2-1976-43-1","kind":"bgbl2","year":1976,"number":43,"date":"1976-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_43.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 22. Juli 1975 zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften","law_date":"1976-07-29T00:00:00Z","page":1326,"pdf_page":2,"num_pages":16,"content":["1326                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 22. Juli 1975\nzur Änderung bestimmter Finanzvorschriften\nder Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften\nund des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates\nund einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nVom 29. Juli 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemein-\nsen:                                                        schaften (Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nschaften 1973 Nr. L 2 S. 1) -\nArtikel 1                         sowie den dem Vertrag als Anhang beigefügten Er-\nDem in Brüssel am 22. Juli 1975 von der Bundes-      klärungen wird zugestimmt. Der Vertrag, die Erklä-\nrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag zur        rungen sowie das Schreiben des Ratspräsidenten\nÄnderung bestimmter Finanzvorschriften der Ver-         vom 12. Februar 1975 an den Präsidenten des Euro-\nträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaf-        päischen Parlaments und die Erklärungen, die in\nten (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 445, 1957 II S. 753,    das Protokoll des Rates vom 22. Juli 1975 aufge-\n766, 1014) und des Vertrages zur Einsetzung eines       nommen worden sind, werden nachstehend ver-\ngemeinsamen Rates und einer gemeinsamen                 öffentlicht.\nKommission der Europäischen Gemeinschaften\n(Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1453)                                                Artikel 2\n-   jeweils in der Fassung des Vertrages und des           Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nBeschlusses vom 22. Januar 1972 über den Bei-       Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\ntritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des        stellt.\nKönigreichs Norwegen und des Vereinigten\nKönigreichs Großbritannien und Nordirland zur                              Artikel 3\nEuropäischen     Wirtschaftsgemeinschaft,      zur\nEuropäischen Atomgemeinschaft und zur Euro-            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nkündung in Kraft.\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\n(Bundesgesetzbl. 1972 II S. 1125), revidiert durch     (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem\nden Beschluß des Rates der Europäischen Ge-         Artikel 30 Abs. 1 sowie die dem Vertrag als An-\nmeinschaften vom 1. Januar 1973 zur Anpassung       hang beigefügten Erklärungen in Kraft treten, ist im\nder Dokumente betreffend den Beitritt neuer         Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. Juli 1976\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nOsswald\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976                            1327\nVertrag\nzur Änderung bestimmter Finanzvorschriften\nder Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften\nund des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates\nund einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nSeine Majestät der König der Belgier,                             Der Präsident der Französischen Republik:\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,                                      Jean-Marie Sou t o u,\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland,                               Botschafter Frankreichs,\nDer Präsident der Französischen Republik,                                      Ständiger Vertreter\nbei den Europäischen Gemeinschaften;\nDer Präsident Irlands,\nDer Präsident der Italienischen Republik,                                     Der Präsident Irlands:\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,                        Garret F i t z g e r a l d ,\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,                        Minister für auswärtige Angelegenheiten;\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs\nGroßbritannien und Nordirland,                                    Der Präsident der Italienischen Republik:\nMariano R u m o r ,\nGESTUTZT auf Artikel 96 des Vertrages über die Grün-           Minister für auswärtige Angelegenheiten,\ndung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,                      Amtierender Präsident\nGESTUTZT auf Artikel 236 des Vertrages zur Gründung           des Rates der Europäischen Gemeinschaften;\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:\nGESTUTZT auf Artikel 204 des Vertrages zur Gründung                      Jean D o n d e l i n g e r ,\nder Europäischen Atomgemeinschaft,                           Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nIN DER ERWÄGUNG, daß ab 1. Januar 1975 der Haus-                            Ständiger Vertreter\nhalt der Gemeinschaften in vollem Umfang aus eigenen                bei den Europäischen Gemeinschaften;\nMitteln der Gemeinschaften finanziert wird,\nIhre Majestät die Königin der Niederlande:\nIN DER ERWÄGUNG, daß die vollständige Ersetzung                            L. J. B r in k h o r s t,\nder Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mit-                 Staatssekretär im Ministerium\ntel der Gemeinschaften eine Verstärkung der Haushalts-                 für auswärtige Angelegenheiten;\nbefugnisse der Versammlung erforderlich macht,\nIN DER ERWÄGUNG, daß es aus dem gleichen Grund         Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs\nwichtig ist, die Kontrolle der Ausführung des Haushalts-                Großbritannien und Nordirland:\nplans zu verstärken,                                                 Sir Michael P a 11 i s e r , K.C.M.G.,\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nHABEN BESCHLOSSEN, bestimmte Finanzvorschriften                              Ständiger Vertreter\nder Verträge zur Gründung der Europäischen Gemein-                  bei den Europäischen Gemeinschaften;\nschaften und des Vertrages zur Einsetzung eines gemein-\nsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der            DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig\nEuropäischen Gemeinschaften zu ändern; sie haben zu       befundenen Vollmachten wie folgt UBEREINGEKOM-\ndiesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:\nMEN:\nSeine Majestät der König der Belgier:\nR. van Elslande,                                                 Kapitel I\nMinister für auswärtige Angelegenheiten                  Vorschriften zur Änderung des Vertrages\nund die Zusammenarbeit in Entwicklungsfragen;                             über die Gründung\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nIhre Majestät die Königin von Dänemark:\nNiels E r s b 0 11 ,\nArtikel 1\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Bqtschafter,\nStändiger Vertreter                     Artikel 7 des Vertrages über die Gründung der Euro-\nbei den Europäischen Gemeinschaften;            päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird durch\nfolgenden Absatz ergänzt:\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland:\n„Die Rechnungsprüfung wird durch einen Rechnungshof\nHans-Dietrich G e n s c h e r ,            wahrgenommen, der nach Maßgabe der ihm in diesem\nBundesminister des Auswärtigen;              Vertrag zugewiesenen Befugnisse handelt.\"","1328                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nArtikel 2                                  diesen Änderungsvorschlag mit qualifizierter Mehr-\nArtikel 78 des Vertrages über die Gründung der Euro-           heit ablehnen. Ergeht kein Ablehnungsbeschluß,\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erhält fol-             so ist der Änderungsvorschlag angenommen;\ngende Fassung:                                                - führt eine von der Versammlung vorgeschlagene\n„Artikel 78                               Änderung zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags\n§ 1. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet          der Ausgaben eines Organs, so kann der Rat mit\nam 31. Dezember.                                                  qualifizierter Mehrheit diesen Änderungsvorschlag\nannehmen. Ergeht kein Annahmebeschluß, so ist\nDie Verwaltungsausgaben der Gemeinschaft umfassen\nder Änderungsvorschlag abgelehnt;\ndie Ausgaben der Hohen Behörde einschließlich der Aus-\ngaben für den Beratenden Ausschuß, die Ausgaben der           - hat der Rat nach einem der beiden vorstehenden\nVersammlung, des Rates und des Gerichtshofes.                     Unterabsätze einen Änderungsvorschlag abgelehnt,\nso kann er mit qualifizierter Mehrheit entweder\n§  2. Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor dem              den im Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans\n1. Juli einen Haushaltsvoranschlag für seine Verwaltungs-         stehenden Betrag beibehalten oder einen anderen\nausgaben auf. Die Hohe Behörde faßt diese Voranschläge            Betrag festsetzen.\nin einem Vorentwurf für den Verwaltungshaushaltsplan\nDer Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans wird nach\nzusammen. Sie fügt eine Stellungnahme bei, die ab-\nMaßgabe der vom Rat angenommenen Änderungsvor-\nweichende Voranschläge enthalten kann.\nschläge geändert.\nDieser Vorentwurf umfaßt den Ansatz der Einnahmen\nHat der Rat binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des\nund den Ansatz der Ausgaben.\nEntwurfs des Verwaltungshaushaltsplans keine der von\n§  3. Die Hohe Behörde legt dem Rat den Vorentwurf      der Versammlung vorgenommenen Abänderungen ge-\ndes Verwaltungshaushaltsplans spätestens am 1. Septem-     ändert und sind die Änderungsvorschläge der Versamm-\nber des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushalts-      lung angenommen worden, so gilt der Verwaltungshaus-\njahr vorausgeht.                                           haltsplan als endgültig festgestellt. Der Rat teilt der\nDer Rat setzt sich mit der Hohen Behörde und ge-        Versammlung mit, daß er keine der Abänderungen ge-\ngebenenfalls den anderen beteiligten Organen ins Be-       ändert hat und daß die Änderungsvorschläge angenom-\nnehmen, wenn er von dem Vorentwurf abweichen will.         men worden sind.\nDer Rat stellt den Entwurf des Verwaltungshaushalts-      Hat der Rat innerhalb dieser Frist eine oder mehrere\nplans mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn der   der von der Versammlung vorgenommenen Abänderun-\nVersammlung zu.                                            gen geändert oder sind die Änderungsvorschläge der\nVersammlung abgelehnt oder geändert worden, so wird\n§ 4. Der Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans ist der\nder geänderte Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans\nVersammlung spätestens am 5. Oktober des Jahres vor-\nerneut der Versammlung zugeleitet. Der Rat legt der\nzulegen, das dem entsprechenden Haushaltsjahr voraus-\nVersammlung das Ergebnis seiner Beratungen dar.\ngeht.\nDie Versammlung ist berechtigt, den Entwurf des Ver-      § 6. Die Versammlung, die über das Ergebnis der Be-\nwaltungshaushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen        handlung ihrer Änderungsvorschläge unterrichtet ist,\nihrer Mitglieder abzuändern und mit der absoluten Mehr-    kann binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs\nheit der abgegebenen Stimmen dem Rat Änderungen die-       des Verwaltungshaushaltsplans mit der Mehrheit der\nses Entwurfs in bezug auf die Ausgaben vorzuschlagen,      Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der ab-\ndie sich zwingend aus dem Vertrag oder den auf Grund       gegebenen Stimmen die vom Rat an den Abänderungen\ndes Vertrages erlassenen Rechtsakten ergeben.              der Versammlung vorgenommenen Änderungen ändern\noder ablehnen und stellt demzufolge den Verwaltungs-\nHat die Versammlung binnen fünfundvierzig Tagen\nhaushaltsplan fest. Hat die Versammlung innerhalb dieser\nnach Vorlage des Entwurfs des Verwaltungshaushalts-\nFrist keinen Beschluß gefaßt, so gilt der Verwaltungs-\nplans ihre Zustimmung erteilt, so ist der Verwaltungs-\nhaushaltsplan als endgültig festgestellt.\nhaushaltsplan endgültig festgestellt. Hat sie innerhalb\ndieser Frist den Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans       § 7.  Nach Abschluß des Verfahrens dieses Artikels\nweder abgeändert noch Änderungen dazu vorgeschlagen,       stellt der Präsident der Versammlung fest, daß der Ver-\nso gilt der Verwaltungshaushaltsplan als endgültig fest-   waltungshaushaltsplan endgültig festgestellt ist.\ngestellt.                                                    §  8. Die Versammlung kann jedoch mit der Mehr-\nHat die Versammlung innerhalb dieser Frist Abände-      heit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit zwei Dritteln\nrungen vorgenommen oder Änderungen vorgeschlagen,          der abgegebenen Stimmen aus wichtigen Gründen den\nso wird der Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans mit      Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans ablehnen und\nden entsprechenden Abänderungen oder Änderungsvor-         die Vorlage eines neuen Entwurfs verlangen.\nschlägen dem Rat zugeleitet.\n§ 9. Für alle Ausgaben, die sich nicht zwingend aus\n§ 5.   Nachdem der Rat über den Entwurf des Verwal-     dem Vertrag oder den auf Grund des Vertrages erlasse-\ntungshaushaltsplans mit der Hohen Behörde und gegebe-      nen Rechtsakten ergeben, wird jedes Jahr ein Höchst-\nnenfalls mit den anderen beteiligten Organen beraten       satz festgelegt, um den die gleichartigen Ausgaben des\nhat, beschließt er unter folgenden Bedingungen:            laufenden Haushaltsjahres erhöht werden können.\na) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit jede der         Die Hohe Behörde stellt nach Anhörung des Ausschus-\nvon der Versammlung vorgenommenen Abänderungen        ses für Wirtschaftspolitik diesen Höchstsatz fest, der sich\nändern;                                               aus\nb) hinsichtlich der Änderungsvorschläge:                  - der Entwicklung des in Volumen ausgedrückten\n- Führt eine von der Versammlung vorgeschlagene           Bruttosozialprodukts in der Gemeinschaft,\nÄnderung nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-      - der durchschnittlichen Veränderung der Haushalts-\nbetrags der Ausgaben eines Organs, und zwar           pläne der Mitgliedstaaten\ninsbesondere deswegen, weil die daraus erwach-\nsende Erhöhung der Ausgaben ausdrücklich durch    und\neine oder mehrere vorgeschlagene Änderungen       - der Entwicklung der Lebenshaltungskosten während\nausgeglichen wird, die eine entsprechende Sen-        des letzten Haushaltsjahres\nkung der Ausgaben bewirken, so kann der Rat       ergibt.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976                             1329\nDer Höchstsatz wird vor dem 1. Mai allen Organen        Stimmen einen abweichenden Beschluß über diese Aus-\nder Gemeinschaft mitgeteilt. Diese haben ihn bei dem       gaben hinsichtlich des Teils fassen, der über das in Ab-\nHaushaltsverfahren vorbehaltlich der Vorschriften der      satz 1 genannte Zwölftel hinausgeht. Dieser Teil des\nUnterabsätze 4 und 5 einzuhalten.                          Ratsbeschlusses ist bis zu einer Entscheidung der Ver-\nLiegt bei den Ausgaben, die sich nicht zwingend aus     sammlung ausgesetzt. Hat die Versammlung nicht inner-\ndem Vertrag oder den auf Grund des Vertrages erlasse-      halb der genannten Frist anders als der Rat entschieden,\nnen Rechtsakten ergeben, der Erhöhungssatz, der aus        so gilt der Beschluß des Rates als endgültig erlassen.\"\ndem vom Rat aufgestellten Entwurf des Verwaltungs-\nhaushaltsplans hervorgeht, über der Hälfte des Höchst-                                Artikel 5\nsatzes, so kann die Versammlung in Ausübung ihres Ab-\nänderungsrechts den Gesamtbetrag dieser Ausgaben noch         In Artikel 78 c des Vertrages über die Gründung der\nbis zur Hälfte des Höchstsatzes erhöhen.                   Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird\nIst die Versammlung, der Rat oder die Hohe Behörde      ,,78f\" durch „78h -ersetzt.\n11\nder Ansicht, daß die Tätigkeiten der Gemeinschaften\neine Uberschreitung des nach dem Verfahren dieses Ab-                                 Artikel 6\nsatzes aufgestellten Satzes erforderlich machen, so kann      Artikel 78 d des Vertrages über die Gründung der\nin Ubereinstimmung zwischen dem Rat und der Versamm-       Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erhält\nlung ein neuer Satz festgelegt werden; der Rat entschei-   folgende Fassung:\ndet mit qualifizierter Mehrheit, die Versammlung mit\nder Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei                                \"Artikel 78 d\nFünfteln der abgegebenen Stimmen.\nDer Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Ver-\n§ 10. Jedes Organ übt die ihm durch diesen Artikel      waltungsausgaben und Verwaltungseinnahmen der Ge-\nübertragenen Befugnisse unter Beachtung der Vorschrif-     meinschaft, einschließlich der Einnahmen aus der Steuer,\nten des Vertrages und der auf Grund des Vertrages          die zugunsten der Gemeinschaft von den Gehältern, Löh-\nerlassenen Rechtsakte aus, namentlich der Vorschriften,    nen und anderen Bezügen ihrer Beamten und Bedienste-\ndie die eigenen Mittel der Gemeinschaften und den Aus-     ten erhoben wird. Er prüft ebenfalls die Rechnung über\ngleich von Einnahmen und Ausgaben betreffen.               alle Einnahmen und Ausgaben jedes von der Gemein-\nschaft geschaffenen Organs, soweit der Gründungsakt\n§ 11. Die endgültige Feststellung des Verwaltungshaus-                          11\nhaltsplans bedeutet für die Hohe Behörde Ermächtigung      dies nicht ausschließt.\nund Verpflichtung, den Betrag der entsprechenden Ein-\nnahmen gemäß Artikel 49 zu erheben.    11\nArtikel 7\nArtikel 78 e des Vertrages über die Gründung der\nArtikel 3                          Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erhält\nIn Artikel 78 a des Vertrages über die Gründung der     folgende Fassung:\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird\n,,78 f\" durch „78 h ersetzt.\n11                                                                „Artikel 78 e\n§ 1. Es wird ein Rechnungshof errichtet.\nArtikel 4\n§ 2. Der Rechnungshof besteht aus neun Mitgliedern.\nArtikel 78 b des Vertrages über die Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erhält          § 3. Zu Mitgliedern des Redmungshofes sind Persönlid1-\nfolgende Fassung:                                          keiten auszuwählen, die in ihren Ländern Rechnungs-\nprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder\n„Artikel 78 b                      die für dieses Amt besonders geeignet sind. Sie müssen\n§ 1. Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Verwal-    jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.\ntungshaushaltsplan noch nicht verabschiedet, so können\nnach der gemäß Artikel 78 h festgelegten Haushaltsord-        § 4. Die Mitglieder des Rechnungshofes werden vom\nnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliede-     Rat nach Anhörung der Versammlung einstimmig auf\nrung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels      sechs Jahre ernannt.\nder im abgelaufenen Verwaltungshaushaltsplan bereit-          Vier Mitglieder des Rechnungshofes, die durch Los\ngestellten Mittel vorgenommen werden; die Hohe Be-         bestimmt werden, erhalten jedoch bei der ersten Ernen-\nhörde darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel    nung ein auf vier Jahre begrenztes Mandat.\nder Mittel verfügen, die in dem in Vorbereitung befind-\nDie Mitglieder des Rechnungshofes können wieder-\nlichen Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans vorge-\nernannt werden.\nsehen sind.\nDie Hohe Behörde ist ermächtigt und verpflichtet, die      Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rech-\nUmlagen in Höhe der Mittel des abgelaufenen Haus-          nungshofes für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.\nhaltsjahres zu erheben; sie darf dabei jedoch nicht den       § 5. Die Mitglieder des Rechnungshofes üben ihre\nBetrag überschreiten, der sich bei der Annahme des         Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl\nEntwurfs des Verwaltungshaushaltsplans ergeben hätte.\nder Gemeinschaft aus.\n§ 2. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit unter\nSie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisun-\nBeachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1        gen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder\nAusgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinaus-      anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Hand-\ngehen. Die Ermächtigung und Verpflichtung zur Erhebung     lung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar\nder Umlagen kann entsprechend angepaßt werden.\nist.\nBetrifft dieser Beschluß Ausgaben, die sich nicht zwin-\ngend aus dem Vertrag oder den auf Grund des Ver-              § 6. Die Mitglieder des Rechnungshofes dürfen wäh-\ntrages erlassenen Rechtsakten ergeben, so leitet der Rat   rend ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder un-\nihn unverzüglich der Versammlung zu; die Versammlung       entgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme\nkann binnen dreißig Tagen mit der Mehrheit der Stimmen     ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflich-\nihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen     tung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer","1330                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAmtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflich-    derliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen\nten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der An-     einzelstaatlichen Dienststellen. Diese Organe oder\nnahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf       Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der\ndieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.       Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.\nDie Organe der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen\n§ 7. Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzun-\nRechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht über\ngen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds\ndie erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständigen\ndes Rechnungshofes durch Rücktritt oder durch Amts-\neinzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem Rech-\nenthebung durch den Gerichtshof gemäß Absatz 8.\nnungshof auf seinen Antrag hin jede für die Erfüllung\nFür das ausscheidende Mitglied wird für die verblei-     seiner Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information.\nbende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.\n§ 4. Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines\nAußer im Falle der Amtsenthebung bleiben die Mit-\njeden Haushaltsjahres einen Jahresbericht. Dieser Be-\nglieder des Rechnungshofes bis zur Neubesetzung ihres\nricht wird den Organen der Gemeinschaft vorgelegt und\nSitzes im Amt.                                              im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zusam-\n§ 8. Ein Mitglied des Rechnungshofes kann nur dann\nmen mit den Antworten der Organe auf die Bemerkungen\nseines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche      des Rechnungshofes veröffentlicht.\noder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen         Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemer-\nfür verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf      kungen zu besonderen Fragen vorlegen und auf Antrag\nAntrag des Rechnungshofes feststellt, daß es nicht mehr     eines Organs der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.\ndie erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich\nEr nimmt seine jährlichen Berichte oder seine Stellung-\naus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr\nnahmen mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglie-\nnachkommt.\nder an.\n§ 9. Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Be-      Er unterstützt die Versammlung und den Rat bei der\nschäftigungsbedingungen für den Präsidenten und die         Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.\nMitglieder des Rechnungshofes fest, insbesondere die\nGehälter, Vergütungen und Ruhegehälter. Er setzt mit           § 5. Der Rechnungshof erstellt ferner jährlich einen\nderselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten     gesonderten Bericht über die Ordnungsmäßigkeit der\nVergütungen fest.                                          Rechnungsvorgänge, die sich nicht auf die in Absatz 1\ngenannten Ausgaben und Einnahmen beziehen, und des\n§ 10. Die für die Richter des Gerichtshofes geltenden    Finanzgebarens der Hohen Behörde hinsichtlich dieser\nBestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und          Rechnungsvorgänge. Er faßt diesen Bericht spätestens\nBefreiungen der Europäischen Gemeinschaften gelten          sechs Monate nach Schluß des Haushaltsjahres ab, auf\nauch für die Mitglieder des Rechnungshofes.\"               das sich der Abschluß bezieht, und leitet ihn der Hohen\nBehörde und dem Rat zu. Die Hohe Behörde übermittelt\nihn der Versammlung.\"\nArtikel 8\nArtikel 78 f des Vertrages über die Gründung der Euro-                           Artikel 9\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erhält fol-\ngende Fassung:                                                Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Ge-\nmeinschaft für Kohle und Stahl wird durch folgende\nnArtikel 78 f                       Vorschrift ergänzt:\n§ 1. Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle\nn Artikel 78 g\nVerwaltungsausgaben und Verwaltungseinnahmen der\nGemeinschaft, einschließlich der Einnahmen aus der             Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehr-\nSteuer, die zugunsten der Gemeinschaft von den Gehäl-       heit beschließt, erteilt die Versammlung der Hohen Be-\ntern, Löhnen und anderen Bezügen ihrer Beamten und         hörde Entlastung zur Ausführung des Verwaltungshaus-\nBediensteten erhoben wird. Er prüft ebenfalls die Rech-     haltsplans. Zu diesem Zweck prüft sie nach dem Rat die\nnung über alle Einnahmen und Ausgaben jedes von der        in Artikel 78 d erwähnte Rechnung und Ubersicht sowie\nGemeinschaft geschaffenen Organs, soweit der Grün-         den Jahresbericht des Rechnungshofes, dem die Ant-\ndungsakt dies nicht ausschließt.                           worten der kontrollierten Organe auf die Bemerkungen\ndes Rechnungshofes beigefügt sind.\"\n§ 2. Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und\nOrdnungsmäßigkeit der in Absatz 1 genannten Einnah-\nmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirt-                                  Artikel 10\nschaftlichkeit der Haushaltsführung.                          Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Ge-\nDie Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Fest-       meinschaft für Kohle und Stahl wird durch folgende Vor-\nstellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die           schrift ergänzt:\nGemeinschaft.\n„Artikel 78 h\nDie Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittel-\nbindungen und der Zahlungen.                                  Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Hohen Be-\nhörde und nach Anhörung der Versammlung und Stel-\nDiese Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung         lungnahme des Rechnungshofes folgendes fest:\ndes betreffenden Haushaltsjahres durchgeführt werden.\na) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Auf-\nstellung und Ausführung des Verwaltungshaushalts-\n§ 3. Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunter-\nplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungs-\nlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den\nprüfung im einzelnen geregelt werden;\nOrganen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten\ndurchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt   b) die Vorschriften über die Verantwortung der anwei-\nin Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungs-             sungsbefugten Personen und der Rechnungsführer so-\nprüfungsorganen, oder, wenn diese nicht über die erfor-        wie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen.\"","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976                                1331\nKapitel II                                betrags der Ausgaben eines Örgans, und zwar ins-\nVorschriften zur Änderung des Vertrages zur Gründung                besondere deswegen, weil die daraus erwachsende\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                  Erhöhung der Ausgaben ausdrücklich durch eine\noder mehrere vorgeschlagene Änderungen ausge-\nArtikel 11                                  glichen wird, die eine entsprechende Senkung der\nArtikel 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen           Ausgaben bewirken, so kann der Rat ctiesen Än-\nWirtschaftsgemeinschaft wird durch folgenden Absatz er-             derungsvorschlag mit qualifizierter Mehrheit ab-\ngänzt:                                                              lehnen. Ergeht kein Ablehnungsbeschluß, so ist\nder Änderungsvorschlag angenommen;\n,, (3) Die Rechnungsprüfung wird durch einen Rechnungs-        -   führt eine von der Versammlung vorgeschlagene\nhof wahrgenommen, der nach Maßgabe der ihm in diesem                Änderung zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags\nVertrag zugewiesenen Befugnisse handelt.\"                           der Ausgaben eines Organs, so kann der Rat mit\nqualifizierter Mehrheit diesen Änderungsvorschlag\nArtikel 12\nannehmen. Ergeht kein Annahmebeschluß, so ist\nArtikel 203 des Vertrages zur Gründung der Euro-                der Änderungsvorschlag abgelehnt;\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft erhält folgende Fas-           -   hat der Rat nach einem der beiden vorstehenden\nsung:                                                               Unterabsätze einen Änderungsvorschlag abgelehnt,\n„Artikel 203                               so kann er mit qualifizierter Mehrheit entweder\n(1) Das Haushaltsjahr beginnt am   i. Januar und endet          den im Entwurf des Haushaltsplans stehenden Be-\nam 31. Dezember.                                                    trag beibehalten oder einen anderen Betrag fest-\nsetzen.\n(2) Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor dem 1. Juli\neinen Haushaltsvoranschlag für seine Ausgaben auf. Die        Der Entwurf des Haushaltsplans wird nach Maßgabe\nKommission faßt diese Voranschläge in einem Vorentwurf      der vom Rat angenommenen Änderungsvorschläge ge-\nfür den Haushaltsplan zusammen. Sie fügt eine Stellung-     ändert.\nnahme bei, die abweichende Voranschläge enthalten             Hat der Rat binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des\nkann.                                                       Entwurfs des Haushaltsplans keine der von der Versamm-\nDieser Vorentwurf umfaßt den Ansatz der Einnahmen        lung vorgenommenen Abänderungen geändert und sind\nund den Ansatz der Ausgaben.                                die Änderungsvorschläge der Versammlung angenommen\n(3) Die Kommission legt dem Rat den Vorentwurf des      worden, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festge-\nHaushaltsplans spätestens am 1. September des Jahres        stellt. Der Rat teilt der Versammlung mit, daß er keine\nvor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.       der Abänderungen geändert hat und daß die Änderungs-\nvorschläge angenommen worden sind.\nDer Rat setzt sich mit der Kommission und gegebenen-\nfalls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen,           Hat der Rat innerhalb dieser Frist eine oder mehrere\nwenn er von dem Vorentwurf abweichen will.                  der von der Versammlung vorgenommenen Abänderun-\nDer Rat stellt den Entwurf des Haushaltsplans mit       gen geändert oder sind die Änderungsvorschläge der Ver-\nqualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn der Versamm-     sammlung abgelehnt oder geändert worden, so wird der\nlung zu.                                                    geänderte Entwurf des Haushaltsplans erneut der Ver-\nsammlung zugeleitet. Der Rat legt der Versammlung das\n(4) Der Entwurf des Haushaltsplans ist der Versamm-     Ergebnis seiner Beratungen dar.\nlung spätestens am 5. Oktober des Jahres vorzulegen,\ndas dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.               (6) Die Versammlung, die über das Ergebnis der Be-\nDie Versammlung ist berechtigt, den Entwurf des Haus-   handlung ihrer Änderungsvorschläge unterrichtet ist,\nhaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglie-      kann binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs\nder abzuändern und mit der absoluten Mehrheit der ab-       des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen ihrer\ngegebenen Stimmen dem Rat Änderungen dieses Ent-            Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stim-\nwurfs in bezug auf die Ausgaben vorzuschlagen, die sich     men die vom Rat an den Abänderungen der Versammlung\nzwingend aus dem Vertrag oder den auf Grund des Ver-        vorgenommenen Änderungen ändern oder ablehnen und\ntrages erlassenen Rechtsakten ergeben.                      stellt demzufolge den Haushaltsplan fest. Hat die Ver-\nHat die Versammlung binnen fünfundvierzig Tagen         sammlung innerhalb dieser Frist keinen Beschluß gefaßt,\nso gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt.\nnach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans ihre Zu-\nstimmung erteilt, so ist der Haushaltsplan endgültig fest-\n(7) Nach Abschluß des Verfahrens dieses Artikels stellt\ngestellt. Hat sie innerhalb dieser Frist den Entwurf des\nder Präsident der Versammlung fest, daß der Haushalts-\nHaushaltsplans weder abgeändert noch Änderungen dazu\nplan endgültig festgestellt ist.\nvorgeschlagen, so gilt der Haushaltsplan als endgültig\nfestgestellt.\n(8) Die Versammlung kann jedoch mit der Mehrheit\nHat die Versammlung innerhalb dieser Frist Abände-      der Stimmen ihrer Mitglieder und mit zwei Dritteln der\nrungen vorgenommen oder Änderungen vorgeschlagen,           abgegebenen Stimmen aus wichtigen Gründen den Ent-\nso wird der Entwurf des Haushaltsplans mit den ent-         wurf des Haushaltsplans ablehnen und die Vorlage eines\nsprechenden Abänderungen oder Änderungsvorschlägen          neuen Entwurfs verlangen.\ndem Rat zugeleitet.\n(5) Nachdem der Rat über den Entwurf des Haushalts-        (9) Für alle Ausgaben, die sich nicht zwingend aus\nplans mit der Kommission und gegebenenfalls mit den         dem Vertrag oder den auf Grund des Vertrages erlasse-\nanderen beteiligten Organen beraten hat, beschließt er      nen Rechtsakten ergeben, wird jedes Jahr ein Höchstsatz\nunter folgenden Bedingungen:                                festgelegt, um den die gleichartigen Ausgaben des lau-\nfenden Haushaltsjahres erhöht werden können.\na} Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit jede der von\nder Versammlung vorgenommenen Abänderungen än-           Die Kommission stellt nach Anhörung des Ausschusses\ndern;                                                 für Wirtschaftspolitik diesen Höchstsatz fest, der sich\nb} hinsichtlich der Änderungsvorschläge:                    aus\n- Führt eine von der Versammlung vorgeschlagene             der Entwicklung des in Volumen ausgedrückten\nÄnderung nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-            Bruttosozialprodukts in der Gemeinschaft,","1332                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\n-    der durchschnittlichen Veränderung der Haushalts-                               Art i k e 1 14\npläne der Mitgliedstaaten                                  Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirt-\nund                                                           schaftsgemeinschaft wird durch folgende Vorschrift er-\n- der Entwicklung der Lebenshaltungskosten während            gänzt:\ndes letzten Haushaltsjahres                                                    „Artikel 205 a\nergibt.                                                          Die Kommission legt dem Rat und der Versammlung\njährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres\nDer Höchstsatz wird vor dem 1. Mai allen Organen der      für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans vor. Sie\nGemeinschaft mitgeteilt. Diese haben ihn bei dem Haus-        übermittelt ihnen ferner eine Ubersicht über das Ver-\nhaltsverfahren vorbehaltlich der Vorschriften der Unter-      mögen und die Schulden der Gemeinschaft.\"\nabsätze 4 und 5 einzuhalten.\nLiegt bei den Ausgaben, die sich nicht zwingend aus                              Artikel 15\ndem Vertrag oder den auf Grund des Vertrages erlasse-\nArtikel 206 des Vertrages zur Gründung der Euro-\nnen Rechtsakten ergeben, der Erhöhungssatz, der aus\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft erhält folgende Fas-\ndem vom Rat aufgestellten Entwurf des Haushaltsplans\nsung:\nhervorgeht, über der Hälfte des Höchstsatzes, so kann\n„Artikel 206\ndie Versammlung in Ausübung ihres Abänderungsrechts\nden Gesamtbetrag dieser Ausgaben noch bis zur Hälfte            (1) Es wird ein Rechnungshof errichtet.\ndes Höchstsatzes erhöhen.                                       (2) Der Rechnungshof besteht aus neun Mitgliedern.\nIst die Versammlung, der Rat oder die Kommission\n(3) Zu Mitgliedern des Rechnungshofes sind Persön-\nder Ansicht, daß die Tätigkeiten der Gemeinschaften\nlichkeiten auszuwählen, die in ihren Ländern Rech-\neine Uberschreitung des nach dem Verfahren dieses Ab-\nnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben\nsatzes aufgestellten Satzes erforderlich machen, so kann\noder die für dieses Amt besonders geeignet sind. Sie\nin Ubereinstimmung zwischen dem Rat und der Versamm-\nmüssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.\nlung ein neuer Satz festgelegt werden; der Rat entschei-\ndet mit qualifizierter Mehrheit, die Versammlung mit            (4) Die Mitglieder des Rechnungshofes werden vom\nder Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei       Rat nach Anhörung der Versammlung einstimmig auf\nFünfteln der abgegebenen Stimmen.                            sechs Jahre ernannt.\nVier Mitglieder des Rechnungshofes, die durch Los\n(10) Jedes Organ übt die ihm durch diesen Artikel\nbestimmt werden, erhalten jedoch bei der ersten Er-\nübertragenen Befugnisse unter Beachtung der Vorschrif-\nnennung ein auf vier Jahre begrenztes Mandat.\nten des Vertrages und der auf Grund des Vertrages\nerlassenen Rechtsakte aus, namentlich der Vorschriften,         Die Mitglieder des Rechnungshof es können wieder-\ndie die eigenen Mittel der Gemeinschaften und den Aus-       ernannt werden.\ngleich von Einnahmen und Ausgaben betreffen.     H              Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rech-\nnungshofes für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.\nArtikel 13                              (5) Die Mitglieder des Rechnungshofes üben ihre\nTätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen\nArtikel 204 des Vertrages zur Gründung der Euro-\nWohl der Gemeinschaft aus.\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft erhält folgende Fas-\nsung:                                                           Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anwei-\n\"Artikel 204                        sungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle\nweder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede\nIst zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan     Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unver-\nnoch nicht verabschiedet, so können nach der gemäß           einbar ist.\nArtikel 209 festgelegten Haushaltsordnung für jedes Ka-\npitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche             (6) Die Mitglieder des Rechnungshofes dürfen während\nAusgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufe-      ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unent-\nnen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen        geltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme\nwerden; die Kommission darf jedoch monatlich höchstens       ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflich-\nüber ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in        tung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer\nVorbereitung befindlichen Entwurf des Haushaltsplans         Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflich-\nvorgesehen sind.                                             ten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme\ngewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser\nDer Rat kann mit qualifizierter Mehrheit unter Be-\nTätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.\nachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Aus-\ngaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen.         (7) Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen\nBetrifft dieser Beschluß Ausgaben, die sich nicht zwin-   und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds\ngend aus dem Vertrag oder den auf Grund des Vertrages         des Rechnungshofes durch Rücktritt oder durch Amts-\nerlassenen Rechtsakten ergeben, so leitet der Rat ihn        enthebung durch den Gerichtshof gemäß Absatz 8.\nunverzüglich der Versammlung zu; die Versammlung               Für das ausscheidende Mitglied wird für die verblei-\nkann binnen dreißig Tagen mit der Mehrheit der Stimmen       bende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.\nihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen         Außer im Falle der Amtsenthebung bleiben die Mit-\nStimmen einen abweichenden Beschluß über diese Aus-          glieder des Rechnungshofes bis zur Neubesetzung ihres\ngaben hinsichtlich des Teils fassen, der über das in Ab-     Sitzes im Amt.\nsatz 1 genannte Zwölftel hinausgeht. Dieser Teil des\n(8) Ein Mitglied des Rechnungshofes kann nur dann\nRatsbeschlusses ist bis zu einer Entscheidung der Ver-\nseines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche\nsammlung ausgesetzt. Hat die Versammlung nicht inner-\noder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen\nhalb der genannten Fristen anders als der Rat entschie-\nfür verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf\nden, so gilt der Beschluß des Rates als endgültig erlassen.\nAntrag des Rechnungshofes feststellt, daß es nicht mehr\nIn den Beschlüssen der Absätze 2 und 3 werden die         die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich\nzur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maß-         aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr\nnahmen betreffend die Mittel vorgesehen.  H                  nachkommt.","Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976                                    1333\n(9) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Be-                              „Artikel 206 b\nschäftigungsbedingungen für den Präsidenten und die\nAuf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehr-\nMitglieder des Rechnungshofes fest, insbesondere die\nheit beschließt, erteilt die Versammlung der Kommission\nGehälter, Vergütungen und Ruhegehälter. Er setzt mit\nEntlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu die-\nderselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten\nsem Zweck prüft sie nach dem Rat die in Artikel 205 a\nVergütungen fest.\nerwähnte Rechnung und Ubersicht sowie den Jahres-\n(10) Die für die Richter des Gerichtshofes geltenden     bericht des Rechnungshofes, dem die Antworten der\nBestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und          kontrollierten Organe auf die Bemerkungen des Rech-\nBefreiungen der Europäischen Gemeinschaften gelten          nungshofes beigefügt sind.\"\nauch für die Mitglieder des Rechnungshofes.\"\nArtikel 18\nArtikel 16\nArtikel 209 des Vertrages zur Gründung der Euro-\nDer Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirt-         päischen Wirtschaftsgemeinschaft erhält folgende Fas-\nschaftsgemeinschaft wird durch folgende Vorschrift er-      sung:\ngänzt:                                                                                  „Artikel 209\n„Artikel 206 a\nDer Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission\n(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle       und nach Anhörung der Versammlung und Stellungnahme\nEinnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft           des Rechnungshofes folgendes fest:\nebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Aus-        a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Auf-\ngaben jedes von der Gemeinschaft geschaffenen Organs,             stellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie\nsoweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.                   die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im ein-\n(2) Der Rechnungshof prüft die Rechtsmäßigkeit und             zelnen geregelt werden;\nOrdnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und           b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die\nüberzeugt sich von der \\,Virtschaftlichkeit der Haushalts-        Haushaltseinnahmen, die in der Regelung über die\nführung.                                                          eigenen Mittel der Gemeinschaften vorgesehen sind,\nDie Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Fest-             der Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie\nstellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die                 die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenen-\nGemeinschaft.                                                     falls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen;\nDie Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittel-     c) die Vorschriften über die Verantwortung der anwei-\nbindungen und der Zahlungen.                                      sungsbefugten Personen und der Rechnungsführer\nsowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen.\"\nDiese Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung\ndes betreffenden Haushaltsjahres durchgeführt werden.\nKapitel III\n(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen\nVorschriften zur Änderung des Vertrages\nund erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den Orga-            zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft\nnen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten durch-\ngeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in\nArt i k e 1 19\nVerbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungs-\norganen oder, wenn diese nicht über die erforderliche          Artikel 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen\nZuständigkeit verfügen, mit den zuständigen einzelstaat-   Atomgemeinschaft wird durch folgenden Absatz ergänzt:\nlichen Dienststellen. Diese Organe oder Dienststellen        ,, (3)   Die Rechnungsprüfung wird durch einen Rech-\nteilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teil-   nungshof wahrgenommen, der nach Maßgabe der ihm\nzunehmen beabsichtigen.                                    in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse handelt.\"\nDie Organe der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen\nRechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht über                                    Art i k e 1 20\ndie erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständigen      Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Euro-\neinzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem Rech-      päischen Atomgemeinschaft erhält folgende Fassung:\nnungshof auf seinen Antrag hin jede für die Erfüllung\nseiner Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information.                                „Artikel 177\n(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines           (1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet\njeden Haushaltsjahres einen Jahresbericht. Dieser Be-      am 31. Dezember.\nricht wird den Organen der Gemeinschaft vorgelegt              Der Ausdruck ,Haushaltsplan' im Sinne dieses Artikels\nund im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu-       umfaßt den Verwaltungshaushaltsplan sowie den For-\nsammen mit den Antworten der Organe auf die Bemer-         schungs- und Investitionshaushaltsplan.\nkungen des Rechnungshofes veröffentlicht.\n(2)   Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor dem\nDer Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemer-     1. Juli einen Haushaltsvoranschlag für seine Ausgaben\nkungen zu besonderen Fragen vorlegen und auf Antrag        auf. Die Kommission faßt diese Voranschläge in einem\neines Organs der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.      Vorentwurf für den Haushaltsplan zusammen. Sie fügt\nEr nimmt seine jährlichen Berichte oder seine Stellung-  eine Stellungnahme bei, die abweichende Voranschläge\nnahmen mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder      enthalten kann.\nan.                                                            Dieser Vorentwurf umfaßt den Ansatz der Einnahmen\nEr unterstützt die Versammlung und den Rat bei der       und den Ansatz der Ausgaben.\nKontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.\"                   (3) Die Kommission legt dem Rat den Vorentwurf des\nHaushaltsplans spätestens am 1. September des Jahres\nArtikel 17                           vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.\nDer Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirt-              Der Rat setzt sich mit der Kommission und gegebenen-\nschaftsgemeinschaft wird durch folgende Vorschrift er-     falls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen,\ngänzt:                                                     wenn er von dem Vorentwurf abweichen will.","1334                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nDer Rat stellt den Entwurf des Haushaltsplans mit            Hat der Rat innerhalb dieser Frist eine oder mehrere\nqualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn der Versamm-      der von der Versammlung vorgenommenen Abänderun-\nlung zu.                                                     gen geändert oder sind die Änderungsvorschläge der\nVersammlung abgelehnt oder geändert worden, so wird\n(4) Der Entwurf des Haushaltsplans ist der Versamm-       der geänderte Entwurf des Haushaltsplans erneut der\nlung spätestens am 5. Oktober des Jahres vorzulegen,         Versammlung zugeleitet. Der Rat legt der Versammlung\ndas dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.             das Ergebnis seiner Beratungen dar.\nDie Versammlung ist berechtigt, den Entwurf des              (6) Die Versammlung, die über das Ergebnis der Be-\nHaushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen ihrer            handlung ihrer Änderungsvorschläge unterrichtet ist,\nMitglieder abzuändern und mit der absoluten Mehrheit         kann binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs\nder abgegebenen Stimmen dem Rat Änderungen dieses            des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen ihrer\nEntwurfs in bezug auf die Ausgaben vorzuschlagen, die        Mitglieder und mit drei Fünftein der abgegebenen Stim-\nsich zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des          men die vom Rat an den Abänderungen der Versamm-\nVertrages erlassenen Rechtsakten ergeben.                    lung vorgenommenen Änderungen ändern oder ablehnen\nHat die Versammlung binnen fünfundvierzig Tagen           und stellt demzufolge den Haushaltsplan fest. Hat die\nnach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans ihre Zu-        Versammlung innerhalb dieser Frist keinen Beschluß\nstimmung erteilt, so ist der Haushaltsplan endgültig         gefaßt, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt.\nfestgestellt. Hat sie innerhalb dieser Frist den Entwurf        (7) Nach Abschluß des Verfahrens dieses Artikels\ndes Haushaltsplans weder abgeändert noch Änderungen          stellt der Präsident der Versammlung fest, daß der Haus-\ndazu vorgeschlagen, so gilt der Haushaltsplan als end-       haltsplan endgültig festgestellt ist.\ngültig festgestellt.\nHat die Versammlung innerhalb dieser Frist Abände-           (8) Die Versammlung kann jedoch mit der Mehrheit der\nrungen vorgenommen oder Änderungen vorgeschlagen,            Stimmen ihrer Mitglieder und zwei Dritteln der abge-\nso wird der Entwurf des Haushaltsplans mit den ent-          gebenen Stimmen aus wichtigen Gründen den Entwurf\nsprechenden Abänderungen oder Änderungsvorschlägen           des Haushaltsplans ablehnen und die Vorlage eines neuen\nEntwurfs verlangen.\ndem Rat zugeleitet.\n(9) Für alle Ausgaben, die sich nicht zwingend aus\n(5) Nachdem der Rat über den Entwurf des Haushalts-      dem Vertrag oder den auf Grund des Vertrages erlasse-\nplans mit der Kommission und gegebenenfalls mit den          nen Rechtsakten ergeben, wird jedes Jahr ein Höchstsatz\nanderen beteiligten Organen beraten hat, beschließt er       festgelegt, um den die gleichartigen Ausgaben des lau-\nunter folgenden Bedingungen:                                fenden Haushaltsjahres erhöht werden können.\na) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit jede der           Die Kommission stellt nach Anhörung des Ausschusses\nvon der Versammlung vorgenommenen Abänderungen          für Wirtschaftspolitik diesen Höchstsatz fest, der sich aus\nändern;\n- der Entwicklung des in Volumen ausgedrückten\nb) hinsichtlich der Änderungsvorschläge:                         Bruttosozialprodukts in der Gemeinschaft,\nFührt eine von der Versammlung vorgeschlagene       - der durchschnittlichen Veränderung der Haushalts-\nÄnderung nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-             pläne der Mitgliedstaaten\nbetrags der Ausgaben eines Organs, und zwar ins-     und\nbesondere deswegen, weil die daraus erwachsende\nErhöhung der Ausgaben ausdrücklich durch eine       - der Entwicklung der Lebenshaltungskosten während\noder mehrere vorgeschlagene Änderungen ausge-            des letzten Haushaltsjahres\nglichen wird, die eine entsprechende Senkung der     ergibt.\nAusgaben bewirken, so kann der Rat diesen Än-          Der Höchstsatz wird vor dem 1. Mai allen Organen\nderungsvorschlag mit qualifizierter Mehrheit ab-   · der Gemeinschaft mitgeteilt. Diese haben ihn bei dem\nlehnen. Ergeht kein Ablehnungsbeschluß, so ist der   Haushaltsverfahren vorbehaltlich der Vorschriften der\nÄnderungsvorschlag angenommen;                       Unterabsätze 4 und 5 einzuhalten.\n- führt eine von der Versammlung vorgeschlagene\nLiegt bei den Ausgaben, die sich nicht zwingend aus\nÄnderung zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags\ndem Vertrag oder den auf Grund des Vertrages erlasse-\nder Ausgaben eines Organs, so kann der Rat mit\nnen Rechtsakten ergeben, der Erhöhungssatz, der aus\nqualifizierter Mehrheit diesen Änderungsvorschlag\ndem vom Rat aufgestellten Entwurf des Haushaltsplans\nannehmen. Ergeht kein Annahmebeschluß, so ist\nhervorgeht, über der Hälfte des Höchstsatzes, so kann\nder Änderungsvorschlag abgelehnt;\ndie Versammlung in Ausübung ihres Abänderungsrechts\n- hat der Rat nach einem der beiden vorstehenden        den Gesamtbetrag dieser Ausgaben noch bis zur Hälfte\nUnterabsätze einen Änderungsvorschlag abgelehnt,     des Höchstsatzes erhöhen.\nso kann er mit qualifizierter Mehrheit entweder\nden im Entwurf des Haushaltsplans stehenden Be-        Ist die Versammlung, der Rat oder die Kommission der\ntrag beibehalten oder einen anderen Betrag fest-     Ansicht, daß die Tätigkeiten der Gemeinschaften eine\nsetzen.                                              Uberschreitung des nach dem Verfahren dieses Absatzes\naufgestellten Satzes erforderlich machen, so kann in\nDer Entwurf des Haushaltsplans wird nach Maßgabe          Ubereinstimmung zwischen dem Rat und der Versamm-\nder vom Rat angenommenen Änderungsvorschläge ge-             lung ein neuer Satz festgelegt werden; der Rat entschei-\nändert.                                                      det mit qualifizierter Mehrheit, die Versammlung mit der\nMehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei\nHat der Rat binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des        Fünftein der abgegebenen Stimmen.\nEntwurfs des Haushaltsplans keine der von der Ver-\nsammlung vorgenommenen Abänderungen geändert und                (10) Jedes Organ übt die ihm durch diesen Artikel\nsind die Änderungsvorschläge der Versammlung ange-           übertragenen Befugnisse unter Beachtung der Vorschrif-\nnommen worden, so gilt der Haushaltsplan als endgültig       ten des Vertrages und der auf Grund des Vertrages\nfestgestellt. Der Rat teilt der Versammlung mit, daß         erlassenen Rechtsakte aus, namentlich der Vorschriften,\ner keine der Abänderungen geändert hat und daß die           die die eigenen Mittel der Gemeinschaften und den Aus-\nÄnderungsvorschläge angenommen worden sind.                  gleich von Einnahmen und Ausgaben betreffen.\"","Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976                            1335\nArt i k e 1 21                         Vier Mitglieder des Rechnungshofes, die durch Los\nbestimmt werden, erhalten jedoch bei der ersten Er-\nArtikel 178 des Vertrages zur Gründung der Euro-         nennung ein auf vier Jahre begrenztes Mandat.\npäischen Atomgemeinschaft erhält folgende Fassung:\nDie Mitglieder des Rechnungshofes können wieder-\nernannt werden.\n„Artikel 178\nSie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rech-\nIst zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan    nungshofes für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.\nnoch nicht verabschiedet, so können nach der gemäß\nArtikel 183 festgelegten Haushaltsordnung für jedes            (5) Die Mitglieder des Rechnungshofes üben ihre Tätig-\nKapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche       keit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der\nAusgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufe-     Gemeinschaft aus.\nnen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen\nSie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anwei-\nwerden; die Kommission darf jedoch monatlich höchstens\nsungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle\nüber ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in\nweder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede\nVorbereitung befindlichen Entwurf des Haushaltsplans\nHandlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unver-\nvorgesehen sind.\neinbar ist.\nDer Rat kann mit qualifizierter Mehrheit unter Be-\nachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1              (6) Die Mitglieder des Rechnungshofes dürfen während\nAusgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinaus-       ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unent-\ngehen.                                                      geltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer\nTätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung,\nBetrifft dieser Beschluß Ausgaben, die sich nicht        während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amts-\nzwingend aus dem Vertrag oder den auf Grund des Ver-        tätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten\ntrages erlassenen Rechtsakten ergeben, so leitet der        zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme\nRat ihn unverzüglich der Versammlung zu; die Ver-           gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser\nsammlung kann binnen dreißig Tagen mit der Mehrheit         Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.\nder Stimmen ihrer MitgJieder und mit drei Fünfteln der\nabgegebenen Stimmen einen abweichenden Beschluß                (7) Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen\nüber diese Ausgaben hinsichtlich des Teils fassen, der      und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds des\nüber das in Absatz 1 genannte Zwölftel hinausgeht. Die-     Rechnungshofes durch Rücktritt oder durch Amtsent-\nser Teil des Ratsbeschlusses ist bis zu einer Entschei-     hebung durch den Gerichtshof gemäß Absatz 8.\ndung der Versammlung ausgesetzt. Hat die Versamm-\nlung nicht innerhalb der genannten Frist anders als           Für das ausscheidende Mitglied wird für die verblei-\nder Rat entschieden, so gilt der Beschluß des Rates         bende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.\nals endgültig erlassen.                                       Außer im Falle der Amtsenthebung bleiben die Mit-\nIn den Beschlüssen der Absätze 2 und 3 werden die        glieder des Rechnungshofes bis zur Neubesetzung ihres\nzur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maß-        Sitzes im Amt.\nnahmen betreffend die Mittel vorgesehen.\"\n(8) Ein Mitglied des Rechnungshof es kann nur dann\nseines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehalts-\nArt i k e 1 22                      ansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Ver-\ngünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn der\nDer Vertrag zur Gründung der Europäischen Atom-          Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofes feststellt,\ngemeinschaft wird durch folgende Vorschrift ergänzt:        daß es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen\nerfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Ver-\n„Artikel 179 a                      pflichtungen nicht mehr nachkommt.\nDie Kommission legt dem Rat und der Versammlung\njährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres         (9) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Be-\nfür die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans vor. Sie       schäftigungsbedingungen für den Präsidenten und die\nübermittelt ihnen ferner eine Obersicht über das Ver-       Mitglieder des Rechnungshofes fest, insbesondere die\nmögen und die Schulden der Gemeinschaft.\"                   Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter. Er setzt mit\nderselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten\nVergütungen fest.\nArt i k e 1 23                         (10) Die für die Richter des Gerichtshofes geltenden\nArtikel 180 des Vertrages zur Gründung der Euro-         Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Be-\npäischen Atomgemeinschaft erhält folgende Fassung:          freiungen der Europäischen Gemeinschaften gelten auch\nfür die Mitglieder des Rechnungshofes.\"\n„Artikel 180\n(1) Es wird ein Rechnungshof errichtet.\nArt i k e 1 24\n(2) Der Rechnungshof besteht aus neun Mitgliedern.\nDer Vertrag zur Gründung der Europäischen Atom-\n(3) Zu Mitgliedern des Rechnungshof es sind Persön-      gemeinschaft wird durch folgende Vorschrift ergänzt:\nlichkeiten auszuwählen, die in ihren Ländern Rechnungs-\nprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder                                 \"Artikel 180 a\ndie für dieses Amt besonders geeignet sind. Sie müssen\njede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.                         (1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle\nEinnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft\n(4) Die Mitglieder des Rechnungshofes werden vom         ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Aus-\nRat nach Anhörung der Versammlung einstimmig auf            gaben jedes von der Gemeinschaft geschaffenen Organs,\nsechs Jahre ernannt.                                        soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.","1336                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\n(2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und          a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Auf-\nOrdnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und                   stellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie\nüberzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushalts-           die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im ein-\nführung.                                                           zelnen geregelt werden;\nDie Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Fest-         b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die\nstellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Ge-              Haushaltseinnahmen, die in der Regelung über die\nmeinschaft.                                                        eigenen Mittel der Gemeinschaften vorgesehen sind,\nder Kommission zur Verfügung gestellt werden, so-\nDie Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittel-\nwie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebe-\nbindungen und der Zahlungen.\nnenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustel-\nDiese Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung                len;\ndes betreffenden Haushaltsjahres durchgeführt werden.\nc) die Vorschrifte~ über die Verantwortung der anwei-\n(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen            sungsbefugten Personen und der Rechnungsführer so-\nund erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den Orga-            wie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen.\"\nnen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten durch-\ngeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in\nVerbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungs-\norganen oder, wenn diese nicht über die erforderliche                                   Kapitel IV\nZuständigkeit verfügen, mit den zuständigen einzelstaat-\nlichen Dienststellen. Diese Organe oder Dienststellen           Vorschriften zur Änderung des Vertrages zur Einsetzung\nteilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teil-            eines Gemeinsamen Rates und einer Gemeinsamen\nzunehmen beabsichtigen.                                               Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nDie Organe der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen\nRechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht über                                   Artikel 27\ndie erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständigen        Artikel 22 des Vertrages zur Gründung eines gemein-\neinzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem Rech-         samen Rates und einer gemeinsamen Kommission der\nnungshof auf seinen Antrag hin jede für die Erfüllung         Europäischen Gemeinschaften erhält folgende Fassung:\nseiner Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information.\n(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines                                  „Artikel 22\njeden Haushaltsjahres einen Jahresbericht. Dieser Be-             (1) Die Befugnisse und Zuständigkeiten des durch Ar-\nricht wird den Organen der Gemeinschaft vorgelegt und          tikel 78 e des Vertrages über die Gründung der Europäi-\nim Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zusam-           schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Artikel 206 des\nmen mit den Antworten der Organe auf die Bemerkungen         Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-\ndes Rechnungshofes veröffentlicht.                            gemeinschaft und Artikel 180 des Vertrages zur Grün-\nDer Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemer-       dung der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten\nkungen zu besonderen Fragen vorlegen und auf Antrag          Rechnungshofes werden nach Maßgabe der jeweiligen\neines Organs der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.        Bestimmungen dieser Verträge von einem gemeinsamen\nRechnungshof der Europäischen Gemeinschaften wahr-\nEr nimmt seine jährlichen Berichte oder seine Stel-       genommen; seine Errichtung ist in den genannten Arti-\nlungnahmen mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mit-           keln geregelt.\nglieder an.\nEr unterstützt die Versammlung und den Rat bei der            (2) Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Befugnisse\nKontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.\"                 und Zuständigkeiten nimmt der Rechnungshof der Euro-\npäischen Gemeinschaften die vor dem Inkrafttreten die-\nses Vertrages dem Kontrollausschuß der Europäischen\nGemeinschaften und dem Rechnungsprüfer der Europäi-\nArtikel 25                            schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erteilten Be-\nDer Vertrag zur Gründung der Europäischen Atom-           fugnisse und Zuständigkeiten nach Maßgabe der ver-\ngemeinschaft wird durch folgende Vorschrift ergänzt:          schiedenen Texte wahr, die auf den Kontrollausschuß und\nden Rechnungsprüfer Bezug nehmen. In allen diesen\n„Artikel 180 b                        Texten werden die Worte ,Kontrollausschuß' und ,Rech-\nnungsprüfer' durch das Wort ,Rechnungshof' ersetzV\nAuf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehr-\nheit beschließt, erteilt die Versammlung der Kommission\nEntlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu die-\nsem Zweck prüft sie nach dem Rat die in Artikel 179 a\nerwähnte Rechnung und Ubersicht sowie den Jahres-                                       Kapitel V\nbericht des Rechnungshofes, dem die Antworten der kon-                            Schlußbestimmungen\ntrollierten Organe auf die Bemerkungen des Rechnungs-\nhof es beigefügt sind.\"\nArtikel 28\n(1) Die Mitglieder des Rechnungshofes werden unmit-\nArt i k e 1 26                        telbar nach Inkrafttreten dieses Vertrages ernannt.\nArtikel 183 des Vertrages zur Gründung der Europäi-\n(2) Das Amt der Mitglieder des Kontrollausschusses\nschen Atomgemeinschaft erhält folgende Fassung:\nund des Rechnungsprüfers endet, sobald diese den Be-\nricht über das Rechnungsjahr hinterlegen, das dem Rech-\n.Artikel 183\nnungsjahr vorangeht, in dem die Mitglieder des Rech-\nDer Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission      nungshofes ernannt werden; ihre Uberprüfungsbefugnisse\nund nach Anhörung der Versammlung und Stellungnahme           beschränken sich auf die Kontrolle der Geschäftsvor-\ndes Rechnungshofes folgendes fest:                           gänge des genannten Haushaltsjahres.","Nr. 43 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976                                      1337\nArt i k e 1 29                            Jung und der Kommission die erforderlichen Maßnahmen,\nDieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die              um die Anwendung dieses Vertrages auf den restlichen\nHohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrecht-              Teil des Haushaltsverfahrens zu erleichtern.\nlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden\nbei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.                                  Artikel 31\nDieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deut-\nArtikel 30                                scher, englischer, französischer, irischer, italienischer und\nDieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Hinter-         niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut\nlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden                 gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Re-\nMonats in Kraft.                                                  gierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese über-\nTritt dieser Vertrag während des Haushaltsverfahrens           mittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats\nin Kraft, so trifft der Rat nach Anhörung der Versamm-            eine beglaubigte Abschrift.\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-\nvollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag\ngesetzt.\nGESCHEHEN zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli\nneunzehnhundertfünfundsiebzig.\nPour Sa Majeste Je Roi des Belges\nVoor Zijne Majesteit de Koning der Beigen\nR. van EI s I an de\nFor Hendes Majestcet Danmarks Dronning\nNiels Er s b 0 11\nFür den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nPour le President de la Republique franc;aise\nJean-Marie Sou t o u\nThar ceann Uachtaran na hEireann\nGarret F i t z g er a I d\nPer il Presidente della Repubblica italiana\nMariano Rum o r\nPour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg\nJean Dondelinger\nVoor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden\nL.J. Brinkhorst\nFor Her Majesty the Queen of the United Kingdom\nof Great Britain and Northern Ireland\nSir Michael Pa l l i s er, K.C.M.G.","1338                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAnhang\nErklärungen\n1. Zu Artikel 206 a Absatz 1 Unterabsatz 1 des EWG-            tel der Gemeinschaften festgestellten Ansprüche an-\nVertrages:                                                  belangt, so ist Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorgenann-\n\"Es wird vereinbart, daß der Redmungshof für die          ten Artikel so auszulegen, daß die Prüfung sich nicht\nPrüfung der Maßnahmen des Europäischen Entwick-             auf die eigentlichen materiellen Geschäfte bezieht, die\nlungsfonds zuständig ist.\"                                  sich aus den Belegen über die Feststellung ersehen\nlassen; folglich wird die Prüfung an Ort und Stelle\n2. Zu Artikel 78 f Absatz 2 Unterabsatz 2 des EGKS-Ver-        nicht beim Zahlungspflichtigen vorgenommen.\"\ntrages, Artikel 206 a Absatz 2 Unterabsatz 2 des EWG-\nVertrages und Artikel 180 a Absatz 2 Unterabsatz 2       3. Zu Artikel 78 f Absatz 3 Unterabsatz 1 des EGKS-Ver-\ndes EAG-Vertrages:                                          trages, Artikel 206 a Absatz 3 Unterabsatz 1 des EWG-\n„Was die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 2           Vertrages und Artikel 180 a Absatz 3 Unterabsatz 1\ndes EAG-Vertrages:\nder Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2/71 des\nRates vom 2. Januar 1971 zur Durchführung des Be-             \"Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rechnungshof\nschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der         über die betreffenden Organe und Dienststellen sowie\nFinanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mit-        deren Zuständigkeiten.\"","Nr. 43 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976                             1339\nSchreiben des Ratspräsidenten vom 12.2.1975 an den Präsidenten des Europäischen Parlaments\nHerr Präsident!                                                beziehen, deren Höhe in den meisten Fällen durch\nFakten bedingt ist, auf die die Organe der Gemein-\nMit getrennter Post habe ich Ihnen den Entwurf eines\nschaft keinerlei Einfluß haben. Daraus kann sich also\nVertrages zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften\nein Uberschuß oder ein Mangel an Mitteln ergeben.\nder Verträge zur Gründung der Europäischen Gemein-\nschaften und des Vertrages zur Einsetzung eines gemein-        Sollte die letztere Lage eintreten, so könnte ihr ent-\nweder durch Mittelübertragungen oder durch einen\nsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der\nNachtragshaushaltsplan begegnet werden.\nEuropäischen Gemeinschaften übermittelt.\nDer Rat verpflichtet sich jedoch, über jeden vom Euro-\nIch möchte Ihnen die Erwägungen mitteilen, von denen\nder Rat bei seinen Beratungen über diesen Vertragsent-         päischen Parlament vorgelegten Änderungsvorschlag\nwurf ausgegangen ist.                                          zu beraten und dem Europäischen Parlament gemäß\ndem Vertrag mitzuteilen, was auf diese Vorschläge hin\nDiese Beratungen fanden insbesondere im Lichte der             erfolgt ist.\nStandpunkte, welche die von Ihnen geleitete Delegation\nanläßlich des Treffens mit dem Rat am 14. Oktober 1974      2. Globale Ablehnung\nin Luxemburg vertreten hat, sowie im lichte Ihres Schrei-\nDie Artikel 2, 12 und 20 dieses Vertragsentwurfs ent-\nbens vom 22. Oktober 1974 statt.\nhalten eine Bestimmung, wonach das Europäische Par-\nBei dieser Gelegenheit hat es der Rat wie Sie selbst und       lament mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder\nIhre Delegation begrüßt, daß dieses Treffen von einem          und zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Ent-\nGeist getragen wurde, der einen wirksamen Dialog er-           wurf eines Haushaltsplans aus wichtigen Gründen ab-\nmöglichte. In diesem Geiste will der Rat seine Beziehun-       lehnen und die Vorlage eines neuen Entwurfs bean-\ngen zum Europäischen Parlament weiterentwickeln.               tragen kann.\nWie mein Vorgänger Ihnen bereits anläßlich des Treffens        Der Rat begrüßt es, daß Sie meinem Vorgänger mit\nin Luxemburg mitteilen konnte, hat sich der Rat, als er        Schreiben vom 29. November 1974 den Beschluß des\ndie Frage der Stärkung der Haushaltsbefugnisse des             Präsidiums des Europäischen Parlaments mitgeteilt\nEuropäischen Parlaments prüfte, von einem entwicklungs-        haben, den Rechtsausschuß zu bitten, das Einverständ-\nfähigen Konzept der Aufteilung der Befugnisse auf die          nis Ihrer Delegation mit dem im Rat gestellten Antrag\nOrgane der Gemeinschaften leiten lassen. Es kann kein          betreffend die Begründung einer etwaigen globalen\nZweifel an diesem Willen bestehen, stufenweise voran-          Ablehnung des Entwurfs eines Haushaltsplans zu be-\nzuschreiten, da gerade in diesem Bereich zum zweiten           rücksichtigen, wenn der Rechtsausschuß aufgefordert\nMal ein Verfahren zur Revision der Verträge von Paris          wird, den das Haushaltsverfahren betreffenden Teil\nund Rom eingeleitet wird. Diese Revision stellt also nach      der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments zu\ndem mit der Unterzeichnung des Vertrages vom 22. April         ändern.\n1970 unternommenen Schritt einen weiteren sehr wich-\ntigen Schritt in Richtung auf die Ausübung immer um-        3. Genehmigung der Haushaltsordnungen\nfassenderer Befugnisse durch das Europäische Parlament\nDer Rat hat in einem in seinem Protokoll enthaltenen\ndar.\nBeschluß zu den durch die Artikel 10, 18 und 26 des\nWas den Vertragsentwurf anbelangt, so ist der Rat der          Vertragsentwurfs eingefügten Bestimmungen verein-\nAuffassung, daß es nach unserem Treffen am 14. Oktober         bart, daß das in der gemeinsamen Erklärung des Euro-\n1974 in folgenden Punkten keine Meinungsverschieden-           päischen Parlaments, des Rates und der Kommission\nheiten mehr gibt:                                              vorgesehene Konzertierungsverfahren bei der Geneh-\nÄnderung des Höchstsatzes der eigenen Mittel und           migung der Haushaltsordnungen angewandt wird. Die-\nSchaffung neuer Mittel: Artikel 201 des EWG-Ver-           ses Verfahren wird es dem Europäischen Parlament\ntrages braucht nicht umgehend überprüft zu werden;         erlauben, sich in vollem Umfang an ihrer Ausarbeitung\nallerdings bleibt diese Frage offen und rr.-uß zu ge-      zu beteiligen.\ngebener Zeit wieder angeschnitten werden;\nFestsetzung des jährlichen Satzes der Mehrwertsteuer:   4. Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofes\nDas Europäische Parlament wird zu dieser Festset-          Wie von Ihrer Delegation beantragt, bestätigt der Rat,\nzung hinzugezogen;                                         daß er bei der Ernennung der Mitglieder des Rech-\n- Unterscheidung zwischen zwingenden und nicht zwin-           nungshofs der einschlägigen Stellungnahme des Euro-\ngenden Ausgaben: Diese Unterscheidung wird im ge-          päischen Parlaments weitestgehend Rechnung tragen\ngenseitigen Einvernehmen zwischen Rat und Euro-            wird.\npäischem Parlament im Rahmen des Haushaltsverfah-       Schließlich beehre ich mich, Sie darauf hinzuweisen, daß\nrens in pragmatischer Weise festgelegt.\nder Rat bei der Abfassung der Texte, zu denen er am\nFerner hat mich der Rat gebeten, Ihnen folgende Er-         4. Juni 1974 eine gemeinsame Leitlinie festgelegt hat,\nwägungen mitzuteilen:                                       gewisse redaktionelle Änderungen für angebracht gehal-\nten hat, die bestimmte Zweideutigkeiten in der Auslegung\n1. Umgekehrte Mehrheit                                      weitestmöglich ausschalten sollen. Diese Änderungen,\nDer Rat ist nach einer weiteren Prüfung dieser Frage     bei denen es sich um die Einführung einer genauen Be-\nzu der Auffassung gelangt, daß er bei seinem Stand-      schreibung handelt, wie die dem Rat oder dem Europäi-\npunkt bleiben muß; denn sollte die vom Europäischen      schen Parlament in den verschiedenen Fällen zugewie-\nParlament vertretene These akzeptiert werden, so         senen Befugnisse auszuüben sind, betreffen folgende Be-\nwürde diesem hinsichtlich der Erhöhung der Ausgaben      stimmungen:\nein Initiativrecht zugestanden, das in einigen Mitglied- a} In Artikel 78 Absatz 5 Buchstabe b zweiter Gedanken-\nstaaten nach wie vor unter die Zuständigkeit der Exe-        strich (neu) des EGKS-Vertrages und in den entspre-\nkutive fällt. Im übrigen muß eindeutig klargestellt          chenden Artikeln der beiden anderen Verträge wird\nwerden, daß sich diese Bestimmungen lediglich auf            der Satz: ,, ... , so muß der Rat zur Annahme dieses\ndie zwingenden Ausgaben, das heißt auf die Ausgaben          Änderungsvorschlags mit qualifizierter Mehrheit ent-","1340                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nscheiden\" durch folgenden Satz ersetzt: ,, ... , so kann     teln der abgegebenen Stimmen die vom Rat an den\nder Rat mit qualifizierter Mehrheit diesen Änderungs-        Abänderungen der Versammlung vorgenommenen Än-\nvorschlag annehmen\".                                         derungen ändern oder ablehnen und stellt demzufolge\nb) In Artikel 78 Absatz 6 (neu) des EGKS-Vertrages und          den Verwaltungshaushaltsplan fest.\" 1)\nin den entsprechenden Bestimmungen der beiden an-        c) In Artikel 78 b) (neu) des EGKS-Vertrages und in den\nderen Verträge wird der Text:                                entsprechenden Artikeln der beiden anderen Verträge\n,,Die Versammlung, die über das Ergebnis der Be-             wird der Satz:\nhandlung ihrer Änderungsvorschläge unterrichtet ist,         „Trifft die Versammlung innerhalb dieser Frist keine\nentscheidet binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage die-          Entscheidung, so gilt der Haushaltsplan als endgültig\nses Entwurfs des Verwaltungshaushaltsplans mit der           festgestellt.\"\nMehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei\nFünfteln der abgegebenen Stimmen über die vom Rat            durch folgenden Satz ersetzt:\nan den Abänderungen der Versammlung vorgenom-                „Hat die Versammlung nicht innerhalb der genannten\nmenen 'Änderungen und stellt demzufolge den Ver-             Frist anders als der Rat entschieden, so gilt der Be-\nwaltungshaushaltsplan fest.\" 1 )                             schluß des Rates als endgültig erlassen.\"\ndurch folgenden Text ersetzt:\n,,Die Versammlung, die über das Ergebnis der Be-                 (Schlußformel)\nhandlung ihrer Änderungsvorschläge unterrichtet ist,\nkann binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des Ent-\nwurfs des Verwaltungshaushaltsplans mit der Mehr-\n1) Im Wortlaut des ECKS-Vertrages und des EAG-Vertrages heißt es\nheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünf-        .Haushaltsplan• statt • Verwaltungshaushaltsplan•.","Nr. 43 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976                                1341\nErklärungen, die in das Ratsprotokoll\nvom 22. Juli 1975 aufgenommen worden sind\n1. Zu Artikel 78 h Buchstabe a des EGKS-Vertrages, Ar-             wird, durch die die entsprechenden Bestimmungen\ntikel 209 Buchstabe a des EWG-Vertrages und Arti-                der Haushaltsordnung sowie des Statuts der Beam-\nkel 183 Buchstabe a des EAG-Vertrages:                           ten und der Beschäftigungsbedingungen für die son-\n„Der Rat kommt überein, daß für die Genehmigung der              stigen Bediensteten dahingehend geändert werden\nHaushaltsordnungen das in der gemeinsamen Erklä-                 sollen, daß der Rechnungshof bezüglich der An-\nrung der Versammlung, des Rates und der Kommis-                 wendung dieser Texte ausdrücklich einem Organ\nsion vom 4. 3. 1975 vorgesehene Konzertierungsverfah-            gleichgestellt wird.\"\nren angewendet wird.\"                                        b) ,,Der Rat nimmt davon Kenntnis, daß die Mitglied-\nstaaten bereit sind, dem Rechnungshof auf Antrag\n2. Zu Artikel 78 e Absatz 6 des EGKS-Vertrages, Arti-               von dessen Präsidenten ausführendes Personal vor-\nkel 206 Absatz 6 des EWG-Vertrages und Artikel 180               läufig zur Verfügung zu stellen.\"\nAbsatz 6 des EAG-Vertrages:\n,.Das in diesen Artikeln aufgestellte Verbot der Kumu-    4. Zu Artikel 78 f des ECKS-Vertrages, Artikel 206 a des\nlierung von Tätigkeiten betrifft nicht die Mitglieder        EWG-Vertrages und Artikel 180 a des EAG-Vertrages:\ndes Kontrollausschusses, die etwa zu Mitgliedern des         Erklärung der italienischen Delegation:\nRechnungshofes ernannt werden und die daher in               „Die italienische Delegation unterstreicht, daß sie an\nDurchführung der Bestimmungen der Verträge vor-              einer wirksamen Kontrolle von seilen des Rechnungs-\nübergehend zwei Mandate wahrnehmen müßten.\"                  hofes sehr interessiert ist, hält es aber für angebracht\nzu erklären, daß dabei schnell und flexibel vorgegan-\n3. Zu Artikel 78 e Absatz 9 des EGKS-Vertrages, Arti-           gen werden sollte, daß diese Kontrolle die Verwal-\nkel 206 Absatz 9 des EWG-Vertrages und Artikel 180           tungstätigkeit nicht in ihrer Wirksamkeit beeinträch-\nAbsatz 9 des EAG-Vertrages:                                  tigen oder erschweren darf und nicht so angelegt sein\na) ,,Der Rat nimmt davon Kenntnis, daß die Kommis-           darf, daß finanzielle Belastungen entstehen, die nicht\nsion so bald wie möglich zwei Vorschläge vorlegen        den angestrebten Zielen entsprechen.\""]}