{"id":"bgbl2-1976-41-4","kind":"bgbl2","year":1976,"number":41,"date":"1976-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/41#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-41-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_41.pdf#page=5","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Weltorganisation für Meteorologie","law_date":"1976-07-09T00:00:00Z","page":1277,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1976                               1277\nArtikel 4                                                     Artikel 6\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nüberläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung er-          besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im               lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten          nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine          sichtigt werden.\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der deutschen Ver-                                 Artikel 7\nkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungs-             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,        sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser    für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.             desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nVereinigten Republik Tansania innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nArtikel 5\nteilige Erklärung abgibt.\nLieferungen und Leistungen, die aus dem Darlehen\nfinanziert werden, sind international öffentlich auszu-                              Artikel 8\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nfestgelegt wird.                                              in Kraft.\nGESCHEHEN zu Dar es Salaam am 13. April 1976 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nAlbers\nFür die Regierung\nder Vereinigten Republik Tansania\nAmir Ja mal\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Weltorganisation für Meteorologie\nVom 9. Juli 1976\nDas übereinkommen vom 11. Oktober 1947 über\ndie Weltorganisation für Meteorologie in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1970\n(Bundesgesetzbl. II S. 18) ist nach seinem Artikel 35\nAbs. 1 für die\nKomoren                              am 18. April 1976\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. Februar 1976 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 349).\nBonn, den 9. Juli 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher"]}